Die Revision der beklagten Partei ist berechtigt.
Zunächst ist dem Berufungsgericht beizupflichten, daß sich der Unfall des Vaters der Klägerin nicht in Ausübung der den Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr im Rahmen der Ausbildung, der Übungen und des Einsatzfalles obliegenden Pflichten ereignete, weshalb kein Unfallversicherungsschutz nach § 176 Abs 1 Z 7 ASVG besteht. Wie sich aus der in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 10.November 1992, 10 Ob S 63/92, näher dargelegten Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung ergibt, wollte der Gesetzgeber die danach versicherten Tätigkeiten nur auf Unfälle beschränken, die sich bei der Ausbildung, bei den Übungen und beim Einsatzfall ereignen. Die Entstehungsgeschichte verbietet eine ausdehnende Auslegung dahin, daß Mitglieder immer dann unter Versicherungsschutz stünden, wenn sie in Ausübung ihrer Pflichten handelten (so bereits SSV-NF 3/60 und 4/112). Der Oberste Gerichtshof hat auch ausgeführt (SSV-NF 2/140), daß der Versicherungsschutz nicht davon abhängt, daß sich der Unfall bei einer Ausbildung ereigne, sondern vielmehr davon, daß er auf eine im Rahmen der Ausbildung obliegende Pflicht zurückzuführen sei. Davon, daß der verunglückte Vater der Klägerin bei der Montage der Weihnachtsbeleuchtung in Ausübung der ihm als Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr obliegenden Pflichten tätig geworden wäre, kann keine Rede sein (vgl auch SSV 20/102; bei andersgelagertem Sachverhalt SSV 26/126). Die Klägerin bringt im Revisionsverfahren dagegen auch nichts mehr vor.Zunächst ist dem Berufungsgericht beizupflichten, daß sich der Unfall des Vaters der Klägerin nicht in Ausübung der den Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr im Rahmen der Ausbildung, der Übungen und des Einsatzfalles obliegenden Pflichten ereignete, weshalb kein Unfallversicherungsschutz nach Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG besteht. Wie sich aus der in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 10.November 1992, 10 Ob S 63/92, näher dargelegten Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung ergibt, wollte der Gesetzgeber die danach versicherten Tätigkeiten nur auf Unfälle beschränken, die sich bei der Ausbildung, bei den Übungen und beim Einsatzfall ereignen. Die Entstehungsgeschichte verbietet eine ausdehnende Auslegung dahin, daß Mitglieder immer dann unter Versicherungsschutz stünden, wenn sie in Ausübung ihrer Pflichten handelten (so bereits SSV-NF 3/60 und 4/112). Der Oberste Gerichtshof hat auch ausgeführt (SSV-NF 2/140), daß der Versicherungsschutz nicht davon abhängt, daß sich der Unfall bei einer Ausbildung ereigne, sondern vielmehr davon, daß er auf eine im Rahmen der Ausbildung obliegende Pflicht zurückzuführen sei. Davon, daß der verunglückte Vater der Klägerin bei der Montage der Weihnachtsbeleuchtung in Ausübung der ihm als Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr obliegenden Pflichten tätig geworden wäre, kann keine Rede sein vergleiche auch SSV 20/102; bei andersgelagertem Sachverhalt SSV 26/126). Die Klägerin bringt im Revisionsverfahren dagegen auch nichts mehr vor.
Der tödliche Unfall ist aber auch nicht nach § 176 Abs 1 Z 6 ASVG einem Arbeitsunfall gleichgestellt, weil er sich nicht bei einer betrieblichen Tätigkeit ereignete, wie sie sonst ein nach § 4 Versicherter ausübt. Die Bestimmung setzt voraus, daß - selbst wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt - eine ernstliche, einem fremden Unternehmen dienende, dem Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit vorliegt, die ungeachtet des Beweggrundes des Tätigwerdens ihrer Art nach sonst von einer Person verrichtet werden könnte, welche in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht. Eine persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit vom unterstützten Unternehmen braucht nicht vorzuliegen; auch die Beweggründe des Handelns sind für den Versicherungsschutz unerheblich. Grundsätzlich schließen auch Freundschaft und Gefälligkeitdienste den Versicherungsschutz nicht aus (vgl die Rechtsprechung des deutschen BSG NZA 1992, 862 mwN). Die Revisionwerberin macht aber zutreffend geltend, daß es sich schon deshalb um keine betriebliche Tätigkeit im Sinne der genannten Vorschrift gehandelt hat, weil es an der geforderten Eingliederung des Verunglückten in einen Betrieb fehlte. Bei der zum Unfall führenden Tätigkeit handelte es sich um eine solche aus dem Gebiet der Elektrotechnik; üblicherweise werden derartige Tätigkeiten von Elektroinstallationsunternehmen oder vergleichbaren Unternehmen verrichtet. Weder im Fremdenverkehrsverein noch im Wirtschaftsbund oder in der Gemeinde fallen derartige Tätigkeiten an; solche Tätigkeiten werden auch nicht üblicherweise von einem Arbeitnehmer im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses zu diesen Vereinigungen bzw Körperschaften verrichtet. Dies ergibt sich schon daraus daß die Freiwillige Feuerwehr gerade deshalb um die Montage der Weihnachtsbeleuchtung gebeten wurde, weil den drei genannten Vereinigungen bzw Körperschaften die technischen Ausrüstungen und die fachlichen Mitarbeiter fehlten. Entscheidend ist hier, daß die Freiwillige Feuerwehr (insoweit nach § 1 Abs 3 Tiroler LFG 1970 Körperschaft öffentlichen Rechts) gleichsam als Unternehmer (vgl SSV 5/31) um die Montage der Weihnachtsbeleuchtung ersucht wurde, währendDer tödliche Unfall ist aber auch nicht nach Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG einem Arbeitsunfall gleichgestellt, weil er sich nicht bei einer betrieblichen Tätigkeit ereignete, wie sie sonst ein nach Paragraph 4, Versicherter ausübt. Die Bestimmung setzt voraus, daß - selbst wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt - eine ernstliche, einem fremden Unternehmen dienende, dem Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit vorliegt, die ungeachtet des Beweggrundes des Tätigwerdens ihrer Art nach sonst von einer Person verrichtet werden könnte, welche in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht. Eine persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit vom unterstützten Unternehmen braucht nicht vorzuliegen; auch die Beweggründe des Handelns sind für den Versicherungsschutz unerheblich. Grundsätzlich schließen auch Freundschaft und Gefälligkeitdienste den Versicherungsschutz nicht aus vergleiche die Rechtsprechung des deutschen BSG NZA 1992, 862 mwN). Die Revisionwerberin macht aber zutreffend geltend, daß es sich schon deshalb um keine betriebliche Tätigkeit im Sinne der genannten Vorschrift gehandelt hat, weil es an der geforderten Eingliederung des Verunglückten in einen Betrieb fehlte. Bei der zum Unfall führenden Tätigkeit handelte es sich um eine solche aus dem Gebiet der Elektrotechnik; üblicherweise werden derartige Tätigkeiten von Elektroinstallationsunternehmen oder vergleichbaren Unternehmen verrichtet. Weder im Fremdenverkehrsverein noch im Wirtschaftsbund oder in der Gemeinde fallen derartige Tätigkeiten an; solche Tätigkeiten werden auch nicht üblicherweise von einem Arbeitnehmer im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses zu diesen Vereinigungen bzw Körperschaften verrichtet. Dies ergibt sich schon daraus daß die Freiwillige Feuerwehr gerade deshalb um die Montage der Weihnachtsbeleuchtung gebeten wurde, weil den drei genannten Vereinigungen bzw Körperschaften die technischen Ausrüstungen und die fachlichen Mitarbeiter fehlten. Entscheidend ist hier, daß die Freiwillige Feuerwehr (insoweit nach Paragraph eins, Absatz 3, Tiroler LFG 1970 Körperschaft öffentlichen Rechts) gleichsam als Unternehmer vergleiche SSV 5/31) um die Montage der Weihnachtsbeleuchtung ersucht wurde, während
ein solches Ersuchen nicht an den Vater der Klägerin ging, vielmehr
dieser nur als Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr an den Arbeiten teilnahm. Ob die Freiwillige Feuerwehr im Rahmen eines Werkvertrages tätig wurde, wie die Revisionswerberin meint, oder nur aus Gefälligkeit, braucht nicht untersucht zu werden.
Selbst wenn man aber die Freiwillige Feuerwehr, der der Verunglückte angehörte, als Betrieb qualifizierte, verrichtete er bei der Montage der Weihnachtsbeleuchtung deshalb keine betriebliche Tätigkeit, wie sie sonst ein Vollversicherter ausübt, weil er dann nicht als Betriebsfremder, sondern als freiwilliges und ehrenamtliches Mitglied tätig wurde (ähnlich im Falle eines Mitgliedes des österreichischen Bergrettungsdienstes die Entscheidung vom 10.Dezember 1992, 10 Ob S 63/92; vgl auch SSV 26/92). Obwohl es - wie bereits gesagt - auf die Beweggründe des Tätigwerdens nicht ankommt und auch eine aus rein ideellen Gründen ausgeübte Tätigkeit erheblichen Wert für den unterstützten Betrieb haben kann, handelt es sich bei einer Tätigkeit, die zwar ihrer Art nach den Voraussetzungen einer "betrieblichen Tätigkeit" entsprechen würde, dann nicht um eine solche, wenn sie nur aufgrund mitgliedschaftlicher oder ähnlicher Verpflichtungen ausgeübt wird. Die Anwendung des § 176 Abs 1 Z 6 ASVG setzt nämlich voraus, daß die Person wie in einem Dienst-, Lehr- oder ähnlichem Verhältnis Vollversicherter tätig wird. Ist für ein solches Verhältnis kein Raum, weil die Tätigkeit üblicherweise nicht aufgrund eines solchen Verhältnisses ausgeübt wird, ist die genannte Bestimmung nicht anzuwenden (10 Ob S 63/92 unter Hinweis auf Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung II 72.Nachtrag 476 e mwN zur ähnlichen deutschen Rechtslage). Die Mitarbeit an solchen Aktivitäten zählt auch bei Freiwilligen Feuerwehren zu den Tätigkeiten, die üblicherweise nicht von vollversicherten Dienstnehmern, sondern von den aktiven Mitgliedern im Rahmen ihrer ehrenamtlichen Mitarbeit verlangt und auch ohne Bezahlung ausgeführt werden. Insoweit läßt die gesetzliche Unfallversicherung den Privatbereich, den sich die Bürger als Mitglieder eines Vereines schaffen, grundsätzlich unberührt (10 Ob S 63/92 unter Hinweis auf Brackmann aaO, 476 f).Selbst wenn man aber die Freiwillige Feuerwehr, der der Verunglückte angehörte, als Betrieb qualifizierte, verrichtete er bei der Montage der Weihnachtsbeleuchtung deshalb keine betriebliche Tätigkeit, wie sie sonst ein Vollversicherter ausübt, weil er dann nicht als Betriebsfremder, sondern als freiwilliges und ehrenamtliches Mitglied tätig wurde (ähnlich im Falle eines Mitgliedes des österreichischen Bergrettungsdienstes die Entscheidung vom 10.Dezember 1992, 10 Ob S 63/92; vergleiche auch SSV 26/92). Obwohl es - wie bereits gesagt - auf die Beweggründe des Tätigwerdens nicht ankommt und auch eine aus rein ideellen Gründen ausgeübte Tätigkeit erheblichen Wert für den unterstützten Betrieb haben kann, handelt es sich bei einer Tätigkeit, die zwar ihrer Art nach den Voraussetzungen einer "betrieblichen Tätigkeit" entsprechen würde, dann nicht um eine solche, wenn sie nur aufgrund mitgliedschaftlicher oder ähnlicher Verpflichtungen ausgeübt wird. Die Anwendung des Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG setzt nämlich voraus, daß die Person wie in einem Dienst-, Lehr- oder ähnlichem Verhältnis Vollversicherter tätig wird. Ist für ein solches Verhältnis kein Raum, weil die Tätigkeit üblicherweise nicht aufgrund eines solchen Verhältnisses ausgeübt wird, ist die genannte Bestimmung nicht anzuwenden (10 Ob S 63/92 unter Hinweis auf Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung römisch zwei 72.Nachtrag 476 e mwN zur ähnlichen deutschen Rechtslage). Die Mitarbeit an solchen Aktivitäten zählt auch bei Freiwilligen Feuerwehren zu den Tätigkeiten, die üblicherweise nicht von vollversicherten Dienstnehmern, sondern von den aktiven Mitgliedern im Rahmen ihrer ehrenamtlichen Mitarbeit verlangt und auch ohne Bezahlung ausgeführt werden. Insoweit läßt die gesetzliche Unfallversicherung den Privatbereich, den sich die Bürger als Mitglieder eines Vereines schaffen, grundsätzlich unberührt (10 Ob S 63/92 unter Hinweis auf Brackmann aaO, 476 f).
Da der Tod des Vaters der Klägerin nicht durch einen Arbeitsunfall verursacht wurde, gebührt ihr keine Waisenrente nach § 218 ASVG, sodaß in Stattgebung der Berufung der Beklagten die Urteile der Vorinstanzen in klagsabweisendem Sinne abzuändern waren.Da der Tod des Vaters der Klägerin nicht durch einen Arbeitsunfall verursacht wurde, gebührt ihr keine Waisenrente nach Paragraph 218, ASVG, sodaß in Stattgebung der Berufung der Beklagten die Urteile der Vorinstanzen in klagsabweisendem Sinne abzuändern waren.
Obwohl die Klägerin zur Gänze unterlag, war ihr nach § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG der Ersatz der halben Kosten aller drei Instanzen zuzubilligen (SSV-NF 5/88 und 109 uva).Obwohl die Klägerin zur Gänze unterlag, war ihr nach Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG der Ersatz der halben Kosten aller drei Instanzen zuzubilligen (SSV-NF 5/88 und 109 uva).