Die Revision des Klägers ist unzulässig, soweit darin die Entscheidung des Berufungsgerichtes über den Kostenpunkt bekämpft wird. Da im § 46 ASGG hiefür nicht anderes angeordnet ist und gemäß § 47 Abs. 1 ASGG nur die Rekursbeschränkungen des § 528 Abs. 1 Z 1 und 5 ZPO nicht gelten, ist § 528 Abs. 1 Z 2 ZPO iVm § 2 Abs. 1 ASGG auch in Sozialrechtssachen anzuwenden. Die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz über den Kostenpunkt kann daher weder im Rahmen der Revision noch mit Rekurs bekämpft werden (SSV-NF 2/82). Im übrigen ist die Revision nicht berechtigt.Die Revision des Klägers ist unzulässig, soweit darin die Entscheidung des Berufungsgerichtes über den Kostenpunkt bekämpft wird. Da im Paragraph 46, ASGG hiefür nicht anderes angeordnet ist und gemäß Paragraph 47, Absatz eins, ASGG nur die Rekursbeschränkungen des Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins und 5 ZPO nicht gelten, ist Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, ASGG auch in Sozialrechtssachen anzuwenden. Die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz über den Kostenpunkt kann daher weder im Rahmen der Revision noch mit Rekurs bekämpft werden (SSV-NF 2/82). Im übrigen ist die Revision nicht berechtigt.
Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß der Aufnahme neuer, in erster Instanz nicht beantragter Beweise im Berufungsverfahren das Neuerungsverbot entgegensteht. Die Frage, für welchen Zweck das zu zerkleinernde Holz bestimmt war, ob für den Eigenbedarf oder für den Verkauf, wurde auch nicht, wie der Kläger meint, erst im Berufungsverfahren aufgeworfen, sie ist ausdrücklich im Beweisbeschluß des Erstgerichtes enthalten, die beklagte Partei hat schon in ihrer Klagebeantwortung darauf hingewiesen, daß der Kläger in der Unfallanzeige angegeben habe, das Holz sei für den eigenen Bedarf bestimmt gewesen. Der vom Kläger in der Berufungsverhandlung gestellte Antrag auf Vernehmung der Zeugen Erwin K*** und Julius OTT verstieß schon deshalb gegen das Neuerungsverbot, weil diese Anträge in der Berufungsbeantwortung nicht enthalten waren (§§ 468 Abs 2 und 482 Abs 2 ZPO). Ein Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß der Aufnahme neuer, in erster Instanz nicht beantragter Beweise im Berufungsverfahren das Neuerungsverbot entgegensteht. Die Frage, für welchen Zweck das zu zerkleinernde Holz bestimmt war, ob für den Eigenbedarf oder für den Verkauf, wurde auch nicht, wie der Kläger meint, erst im Berufungsverfahren aufgeworfen, sie ist ausdrücklich im Beweisbeschluß des Erstgerichtes enthalten, die beklagte Partei hat schon in ihrer Klagebeantwortung darauf hingewiesen, daß der Kläger in der Unfallanzeige angegeben habe, das Holz sei für den eigenen Bedarf bestimmt gewesen. Der vom Kläger in der Berufungsverhandlung gestellte Antrag auf Vernehmung der Zeugen Erwin K*** und Julius OTT verstieß schon deshalb gegen das Neuerungsverbot, weil diese Anträge in der Berufungsbeantwortung nicht enthalten waren (Paragraphen 468, Absatz 2 und 482 Absatz 2, ZPO). Ein Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.
Wie der Oberste Gerichtshof schon in seiner Entscheidung SSV-NF 1/29 dargelegt hat, sind in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb alle Arbeiten, die der Urproduktion zuzuzählen sind, unfallversicherungsgeschützt und zwar unabhängig davon, ob die Produktion für den eigenen Bedarf oder für die Vermarktung erfolgt. Die Grenze ist dort zu ziehen, wo die Gewinnung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse abgeschlossen und das Produkt in eine handelsübliche Form gebracht worden ist. Daraus kann aber noch nicht der Schluß gezogen werden, daß jede im Handel erhältliche Form ursprünglich landwirtschaftlicher Produkte deshalb noch unter den Begriff Urproduktion fällt, unabhängig davon, ob sie für den Eigenbedarf erfolgt oder nicht. Im forstwirtschaftlichen Betrieb umfaßt die Urproduktion Holzschlägerungsarbeiten und das weitere Aufarbeiten des Holzes bis zu einem Stand, in dem es im Handel üblicherweise vom Urproduzenten angeboten wird. Überlicherweise aber erfolgt der Verkauf in größeren Stücken nach Festmetern und nicht in ofenfertig zerkleinerter Form. In diese wird es in der Regel erst in der Folge durch besondere Gewerbetreibende (insbesondere Sägewerke allenfalls Brennstoffhändler) gebracht (10 Ob S 89/89). Das Zerkleinern von Brennholz zu ofenfertigen Scheitern steht daher nur dann unter Versicherungsschutz, wenn es zum Verkauf bestimmt ist, nicht aber, wenn es für den Eigenbedarf im Haushalt zu privatwirtschaftlichen Zwecken erfolgt. Der Versicherungsschutz beginnt erst dort, wo der abgrenzbare, rein persönliche Bereich aufhört und ein auch wesentlich betrieblichen Zwecken dienender Bereich anzunehmen ist (10 Ob S 9/89 = SSV-NF 3/16 - in Druck). Daß aber der Haushalt des Klägers nicht wesentlich der nur geringfügigen Forstwirtschaft dient, hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Revisionskosten beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit. b ASGG.Der Ausspruch über die Revisionskosten beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.