Die Revision ist berechtigt.
Gemäß dem für den Kläger in erster Linie in Betracht kommenden § 3 Abs 1 Z 2 BSVG sind die dort genannten Familienangehörigen einer in der Z 1 bezeichneten Person in der Unfallversicherung pflichtversichert, wenn sie in "diesem" land(forst)wirtschaftlichen Betrieb (das ist der Betrieb der im § 2 Abs 1 Z 1 BSVG erwähnten Personen) tätig sind. Aus dieser Bestimmung ist abzuleiten, daß als die die Versicherung begründende Beschäftigung im Sinn des § 175 Abs 1 ASVG nur eine Tätigkeit angesehen werden kann, die im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebes ausgeführt wird. Die Vorinstanzen verkannten in diesem Zusammenhang, daß das ASVG im § 175 Abs 3 Z 4 eine Sonderregelung für Arbeiten enthält, die von einer nach dem BSVG in der Unfallversicherung pflichtversicherten Person im Zusammenhang mit der Errichtung, dem Umbau und der Reparatur von Gebäuden verrichtet werden. Daraus ergibt sich, daß Unfälle, die sich bei solchen Arbeiten ereignen, nur dann als Arbeitsunfälle gelten, wenn das Gebäude, an dem sie vorgenommen werden, dem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb dient. Dies war hier aber nicht der Fall. Das Gebäude, bei dessen Errichtung der Kläger beteiligt war, diente nämlich dem Betrieb der Heizgemeinschaft, bei dem es sich aber um keinen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb handelt.Gemäß dem für den Kläger in erster Linie in Betracht kommenden Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, BSVG sind die dort genannten Familienangehörigen einer in der Ziffer eins, bezeichneten Person in der Unfallversicherung pflichtversichert, wenn sie in "diesem" land(forst)wirtschaftlichen Betrieb (das ist der Betrieb der im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG erwähnten Personen) tätig sind. Aus dieser Bestimmung ist abzuleiten, daß als die die Versicherung begründende Beschäftigung im Sinn des Paragraph 175, Absatz eins, ASVG nur eine Tätigkeit angesehen werden kann, die im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebes ausgeführt wird. Die Vorinstanzen verkannten in diesem Zusammenhang, daß das ASVG im Paragraph 175, Absatz 3, Ziffer 4, eine Sonderregelung für Arbeiten enthält, die von einer nach dem BSVG in der Unfallversicherung pflichtversicherten Person im Zusammenhang mit der Errichtung, dem Umbau und der Reparatur von Gebäuden verrichtet werden. Daraus ergibt sich, daß Unfälle, die sich bei solchen Arbeiten ereignen, nur dann als Arbeitsunfälle gelten, wenn das Gebäude, an dem sie vorgenommen werden, dem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb dient. Dies war hier aber nicht der Fall. Das Gebäude, bei dessen Errichtung der Kläger beteiligt war, diente nämlich dem Betrieb der Heizgemeinschaft, bei dem es sich aber um keinen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb handelt.
Was ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb ist, richtet sich gemäß § 2 Abs 1 Z 1 BSVG, der auch für die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach § 3 Abs 1 Z 2 BSVG maßgebend ist, nach den Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes BGBl 1984/287. § 5 Abs 1 dieses Gesetzes bezeichnet als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Produktion und ihre Nebenbetriebe, soweit diese in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstand haben und sich nicht als selbständige, von der Land- und Forstwirtschaft getrennt verwaltete Wirtschaftskörper darstellen, ferner die Hilfsbetriebe, die der Herstellung und Instandhaltung der Betriebsmittel für den land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb dienen. Der von der Heizgemeinschaft geführte Betrieb ist kein Hauptbetrieb der Land- oder Forstwirtschaft, weil er nicht der land- oder forstwirtschaftlichen Produktion dient; es steht dabei nämlich nicht die Gewinnung von Produkten der Urproduktion, die schon abgeschlossen ist, wenn das Produkt in eine handelsübliche Form gebracht wurde (SSV-NF 1/29, 3/146), im Vordergrund. Daß er kein Hilfsbetrieb zum Hauptbetrieb des Vaters des Klägers ist, muß nicht weiter begründet werden. Er kann aber schließlich auch nicht als Nebenbetrieb angesehen werden, weil er einen vom land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Vaters des Klägers getrennt verwalteten Wirtschaftskörper darstellt.Was ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb ist, richtet sich gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG, der auch für die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, BSVG maßgebend ist, nach den Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes BGBl 1984/287. Paragraph 5, Absatz eins, dieses Gesetzes bezeichnet als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Produktion und ihre Nebenbetriebe, soweit diese in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstand haben und sich nicht als selbständige, von der Land- und Forstwirtschaft getrennt verwaltete Wirtschaftskörper darstellen, ferner die Hilfsbetriebe, die der Herstellung und Instandhaltung der Betriebsmittel für den land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb dienen. Der von der Heizgemeinschaft geführte Betrieb ist kein Hauptbetrieb der Land- oder Forstwirtschaft, weil er nicht der land- oder forstwirtschaftlichen Produktion dient; es steht dabei nämlich nicht die Gewinnung von Produkten der Urproduktion, die schon abgeschlossen ist, wenn das Produkt in eine handelsübliche Form gebracht wurde (SSV-NF 1/29, 3/146), im Vordergrund. Daß er kein Hilfsbetrieb zum Hauptbetrieb des Vaters des Klägers ist, muß nicht weiter begründet werden. Er kann aber schließlich auch nicht als Nebenbetrieb angesehen werden, weil er einen vom land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Vaters des Klägers getrennt verwalteten Wirtschaftskörper darstellt.
Das Gebäude, bei dessen Errichtung sich der Unfall ereignete, diente daher nicht einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb, weshalb es ohne Bedeutung ist, daß der Vater des Klägers als Gesellschafter Miteigentümer des Betriebes ist. Entgegen der Meinung des Erstgerichtes reicht es nicht aus, daß der von der Heizgemeinschaft geführte Betrieb (auch) im Interesse des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes des Vaters des Klägers geführt wird, weil dies nicht bedeutet, daß das Gebäude diesem Betrieb dient. Es dient vielmehr einem anderen, nicht zur Land- und Forstwirtschaft zählenden Betrieb.
Der vom Berufungsgericht für entscheidend angesehene, vom Erstgericht allerdings gar nicht festgestellte Umstand, daß der Kläger im Auftrag seines Vaters tätig war, ist für die Frage, ob er die Tätigkeit im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes seines Vaters ausführte, nicht entscheidend, weil es nur auf den Inhalt der aufgetragenen Tätigkeit ankommt. Unter dem Versicherungsschutz der Unfallversicherung nach dem BSVG stehen nämlich nur Verrichtungen, die der Erhaltung oder Verbesserung der Organisation des landwirtschaftlichen Betriebes dienen, soferne solche Verrichtungen üblicherweise von Landwirten selbst, dh unter ihrer eigenen Leitung und mit von ihnen herangezogenen Hilfskräften, durchgeführt werden. Der Schutz endet bereits, wenn ein Aufgabenkreis eines Betriebes eines anderen Geschäftszweiges (hier Wärmeerzeugung) in den Vordergrund rückt (SSV-NF 2/125). Die Erteilung eines Auftrags könnte nur dafür von Bedeutung sein, ob der Unfall gemäß dem vom Kläger ebenfalls geltend gemachten § 175 Abs 2 Z 3 ASVG ein Arbeitsunfall ist. Nach dieser Bestimmung sind Arbeitsunfälle auch Unfälle, die sich bei häuslichen oder anderen Tätigkeiten ereignen, zu denen der Versicherte durch den Dienstgeber oder dessen Beauftragten herangezogen wird. Die beklagte Partei hat zu dem auf diese Bestimmung gestützten Anspruch dem Sinn nach den Mangel der passiven Klagelegitimation eingewendet. Zur Frage, ob der Anspruch gegen sie geltend gemacht werden kann, ist folgendes zu bemerken:Der vom Berufungsgericht für entscheidend angesehene, vom Erstgericht allerdings gar nicht festgestellte Umstand, daß der Kläger im Auftrag seines Vaters tätig war, ist für die Frage, ob er die Tätigkeit im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes seines Vaters ausführte, nicht entscheidend, weil es nur auf den Inhalt der aufgetragenen Tätigkeit ankommt. Unter dem Versicherungsschutz der Unfallversicherung nach dem BSVG stehen nämlich nur Verrichtungen, die der Erhaltung oder Verbesserung der Organisation des landwirtschaftlichen Betriebes dienen, soferne solche Verrichtungen üblicherweise von Landwirten selbst, dh unter ihrer eigenen Leitung und mit von ihnen herangezogenen Hilfskräften, durchgeführt werden. Der Schutz endet bereits, wenn ein Aufgabenkreis eines Betriebes eines anderen Geschäftszweiges (hier Wärmeerzeugung) in den Vordergrund rückt (SSV-NF 2/125). Die Erteilung eines Auftrags könnte nur dafür von Bedeutung sein, ob der Unfall gemäß dem vom Kläger ebenfalls geltend gemachten Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 3, ASVG ein Arbeitsunfall ist. Nach dieser Bestimmung sind Arbeitsunfälle auch Unfälle, die sich bei häuslichen oder anderen Tätigkeiten ereignen, zu denen der Versicherte durch den Dienstgeber oder dessen Beauftragten herangezogen wird. Die beklagte Partei hat zu dem auf diese Bestimmung gestützten Anspruch dem Sinn nach den Mangel der passiven Klagelegitimation eingewendet. Zur Frage, ob der Anspruch gegen sie geltend gemacht werden kann, ist folgendes zu bemerken:
§ 28 ASVG bestimmt, welcher Versicherungsträger zur Durchführung der Unfallversicherung sachlich zuständig ist, wobei sich diese Zuständigkeit in einigen Fällen nach der Person des Versicherten, in anderen Fällen aber danach richtet, auf welche gesetzliche Bestimmungen sich der Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung gründet. Dies bedeutet nach Ansicht des erkennenden Senates, daß ein Anspruch nur gegen denjenigen Versicherungsträger geltend gemacht werden kann, dem im § 28 ASVG für diesen Anspruch die Durchführung der Unfallversicherung übertragen ist. Wird der Anspruch gegen einen anderen, nicht zuständigen Versicherungsträger erhoben, fehlt diesem die passive Klagelegitimation, weil er zur Durchführung der Unfallversicherung und daher auch zur Befriedigung des Anspruchs nicht verpflichtet ist.Paragraph 28, ASVG bestimmt, welcher Versicherungsträger zur Durchführung der Unfallversicherung sachlich zuständig ist, wobei sich diese Zuständigkeit in einigen Fällen nach der Person des Versicherten, in anderen Fällen aber danach richtet, auf welche gesetzliche Bestimmungen sich der Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung gründet. Dies bedeutet nach Ansicht des erkennenden Senates, daß ein Anspruch nur gegen denjenigen Versicherungsträger geltend gemacht werden kann, dem im Paragraph 28, ASVG für diesen Anspruch die Durchführung der Unfallversicherung übertragen ist. Wird der Anspruch gegen einen anderen, nicht zuständigen Versicherungsträger erhoben, fehlt diesem die passive Klagelegitimation, weil er zur Durchführung der Unfallversicherung und daher auch zur Befriedigung des Anspruchs nicht verpflichtet ist.
Der erkennende Senat schließt sich somit in diesem Zusammenhang im wesentlichen der Ansicht von Schrammel (Entscheidungsbesprechung in ZAS 1989, 211 f Ä213Ü) an. Er ist wie er der Meinung, daß in Fällen der angeführten Art die Frage der Versicherungszuständigkeit nicht strittig oder zweifelhaft iS des § 413 Abs 1 Z 2 und Abs 4 ASVG ist; die gegenteilige Auffassung in SSV-NF 2/22Der erkennende Senat schließt sich somit in diesem Zusammenhang im wesentlichen der Ansicht von Schrammel (Entscheidungsbesprechung in ZAS 1989, 211 f Ä213Ü) an. Er ist wie er der Meinung, daß in Fällen der angeführten Art die Frage der Versicherungszuständigkeit nicht strittig oder zweifelhaft iS des Paragraph 413, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4, ASVG ist; die gegenteilige Auffassung in SSV-NF 2/22
= ZAS 1989, 210 wird nicht aufrechterhalten. Es geht in den Fällen der angeführten Art nur darum, welcher Sachverhalt, aus dem ein Anspruch abgeleitet wird, jeweils gegen die einzelnen Versicherungsträger geltend gemacht werden kann. Da der Sachverhalt, der für das Entstehen eines Anspruchs gegeben sein muß, für die einzelnen Anspruchsgründe jeweils - wenn auch meist nur geringfügig - verschieden ist, haben die Versicherungsträger auch nicht über idente Ansprüche zu entscheiden, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt die Bestimmung des zuständigen Versicherungsträgers durch den Landeshauptmann nicht notwendig ist.
Geht man vom Wortlaut des § 175 Abs 2 Z 3 ASVG aus, so würde der beklagten Partei die passive Klagelegitimation fehlen. Für den aus der angeführten Bestimmung abgeleiteten Anspruch wäre nämlich ein Dienstverhältnis zwischen dem Versicherten und dem Dienstgeber, der ihn zu der zum Unfall führenden Tätigkeit heranzog, Voraussetzung (vgl auch Tomandl in Das Leistungsrecht der Unfallversicherung 25 f). In einem solchen Fall wäre aber gemäß § 28 Z 1 ASVG die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zur Durchführung der Unfallversicherung zuständig und damit zur Leistung verpflichtet.Geht man vom Wortlaut des Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 3, ASVG aus, so würde der beklagten Partei die passive Klagelegitimation fehlen. Für den aus der angeführten Bestimmung abgeleiteten Anspruch wäre nämlich ein Dienstverhältnis zwischen dem Versicherten und dem Dienstgeber, der ihn zu der zum Unfall führenden Tätigkeit heranzog, Voraussetzung vergleiche auch Tomandl in Das Leistungsrecht der Unfallversicherung 25 f). In einem solchen Fall wäre aber gemäß Paragraph 28, Ziffer eins, ASVG die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zur Durchführung der Unfallversicherung zuständig und damit zur Leistung verpflichtet.
Die Leistungspflicht der beklagten Partei wäre hingegen nur dann gegeben, wenn die angeführte Bestimmung auf die nach § 3 Abs 1 Z 2 BSVG in der Unfallversicherung pflichtversicherten Angehörigen in jenen Fällen sinngemäß angewendet werden könnte, in denen ein Dienstverhältnis zu demjenigen nicht besteht, der den land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt oder auf dessen Rechnung und Gefahr er geführt wird. Die analoge Anwendung setzt eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes voraus (SZ 57/194 mwN; SSV-NF 2/29, 2/82, 3/2). Dafür sind aber keine hinreichenden Anhaltspunkte vorhanden. In der Regierungsvorlage zum ASVG (599 BlgNR 7. GP 47) war nämlich im § 175 Abs 3 Z 3 vorgesehen, daß in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb als Arbeitsunfälle auch Unfälle gelten, die sich bei häuslichen und anderen Tätigkeiten ereignen, die der Versicherte auf Grund seines Dienstvertrages zu leisten hat. Diese Regelung wurde vom Ausschuß gestrichen, weil sie im Hinblick auf die fast gleichlautende Textierung des Abs 2 Z 3 entbehrlich schien (613 BlgNR 7. GP 19). Daraus muß aber geschlossen werden, daß nach der Absicht des Gesetzgebers auch in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb Unfälle, die sich nicht bei Arbeiten für den Betrieb selbst oder für den dem Betrieb wesentlich dienenden Haushalt des Betriebsinhabers (vgl § 175 Abs 3 Z 1 ASVG), sondern bei anderen Arbeiten ereignen, nur dann Arbeitsunfälle sind, wenn zwischen dem Versicherten und demjenigen, der ihn zu der zum Unfall führenden Tätigkeit heranzieht, ein Dienstverhältnis besteht. Für diese Auslegung spricht ferner, daß im § 175 Abs 3 Z 1 ASVG wohl der Versicherungsschutz für Arbeiten im Haushalt, nicht aber auch für andere Tätigkeiten ohne Rücksicht auf das Bestehen eines Dienstverhältnisses festgelegt wird.Die Leistungspflicht der beklagten Partei wäre hingegen nur dann gegeben, wenn die angeführte Bestimmung auf die nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, BSVG in der Unfallversicherung pflichtversicherten Angehörigen in jenen Fällen sinngemäß angewendet werden könnte, in denen ein Dienstverhältnis zu demjenigen nicht besteht, der den land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt oder auf dessen Rechnung und Gefahr er geführt wird. Die analoge Anwendung setzt eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes voraus (SZ 57/194 mwN; SSV-NF 2/29, 2/82, 3/2). Dafür sind aber keine hinreichenden Anhaltspunkte vorhanden. In der Regierungsvorlage zum ASVG (599 BlgNR 7. Gesetzgebungsperiode 47) war nämlich im Paragraph 175, Absatz 3, Ziffer 3, vorgesehen, daß in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb als Arbeitsunfälle auch Unfälle gelten, die sich bei häuslichen und anderen Tätigkeiten ereignen, die der Versicherte auf Grund seines Dienstvertrages zu leisten hat. Diese Regelung wurde vom Ausschuß gestrichen, weil sie im Hinblick auf die fast gleichlautende Textierung des Absatz 2, Ziffer 3, entbehrlich schien (613 BlgNR 7. Gesetzgebungsperiode 19). Daraus muß aber geschlossen werden, daß nach der Absicht des Gesetzgebers auch in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb Unfälle, die sich nicht bei Arbeiten für den Betrieb selbst oder für den dem Betrieb wesentlich dienenden Haushalt des Betriebsinhabers vergleiche Paragraph 175, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG), sondern bei anderen Arbeiten ereignen, nur dann Arbeitsunfälle sind, wenn zwischen dem Versicherten und demjenigen, der ihn zu der zum Unfall führenden Tätigkeit heranzieht, ein Dienstverhältnis besteht. Für diese Auslegung spricht ferner, daß im Paragraph 175, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG wohl der Versicherungsschutz für Arbeiten im Haushalt, nicht aber auch für andere Tätigkeiten ohne Rücksicht auf das Bestehen eines Dienstverhältnisses festgelegt wird.
Da somit § 175 Abs 2 Z 3 ASVG auf den Kläger weder unmittelbar noch sinngemäß anzuwenden ist, steht ihm auch auf Grund dieser Bestimmung ein Anspruch gegen die beklagte Partei nicht zu, weshalb sich sein Klagebegehren insoweit ebenfalls als nicht gerechtfertigt erweist. Nicht zu prüfen ist hier, ob der Unfall des Klägers gemäß § 176 Abs 1 Z 6 ASVG einem Arbeitsunfall gleichgestellt ist, weil der Kläger das Klagebegehren nicht auf diesen Rechtsgrund gestützt hat und weil überdies die beklagte Partei für einen aus dieser Bestimmung abgeleiteten Anspruch die Sachlegitimation zufolge § 28 Z 1 ASVG fehlen würde. Die Urteile der Vorinstanzen waren daher im Sinn der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern.Da somit Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 3, ASVG auf den Kläger weder unmittelbar noch sinngemäß anzuwenden ist, steht ihm auch auf Grund dieser Bestimmung ein Anspruch gegen die beklagte Partei nicht zu, weshalb sich sein Klagebegehren insoweit ebenfalls als nicht gerechtfertigt erweist. Nicht zu prüfen ist hier, ob der Unfall des Klägers gemäß Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG einem Arbeitsunfall gleichgestellt ist, weil der Kläger das Klagebegehren nicht auf diesen Rechtsgrund gestützt hat und weil überdies die beklagte Partei für einen aus dieser Bestimmung abgeleiteten Anspruch die Sachlegitimation zufolge Paragraph 28, Ziffer eins, ASVG fehlen würde. Die Urteile der Vorinstanzen waren daher im Sinn der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern.