Rechtssatz RS0037217
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0037217
Entscheidungsdatum
13.09.2018
Rechtssatz
Werden aus einem Sachverhalt zwei Anspruchsgründe abgeleitet, für die verschiedene Versicherungsträger versicherungszuständig sind (hier: AUVA und SVA der Bauern), so sind die Voraussetzungen für die Unterbrechung des Verfahrens und die Einleitung des Verfahrens beim Landeshauptmann gegeben. Liegt dem OGH nur ein Teilurteil zur Entscheidung vor und faßt er den Unterbrechungsbeschluß, so erstrecken sich die Wirkungen der Unterbrechung zufolge des untrennbaren Sachzusammenhanges auf das gesamte Verfahren.
Entscheidungstexte
- 9 Ob 44/87
Entscheidungstext OGH 10.02.1988 9 Ob 44/87
- 10 ObS 22/88
Entscheidungstext OGH 08.03.1988 10 ObS 22/88
Veröff: ZAS 1989,210 (Schrammel) = SSV - NF 2/22
- 10 ObS 235/90
Entscheidungstext OGH 18.09.1990 10 ObS 235/90
Vgl aber; nur: Werden aus einem Sachverhalt zwei Anspruchsgründe abgeleitet, für die verschiedene Versicherungsträger versicherungszuständig sind (hier: AUVA und SVA der Bauern), so sind die Voraussetzungen für die Unterbrechung des Verfahrens und die Einleitung des Verfahrens beim Landeshauptmann nicht gegeben. (T1)
- 10 ObS 30/18m
Entscheidungstext OGH 13.09.2018 10 ObS 30/18m
Vgl aber
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0037217
Zuletzt aktualisiert am
25.10.2018
Dokumentnummer
JJR_19880210_OGH0002_0090OB00044_8700000_001