Rechtssatz RS0085058
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085058
Entscheidungsdatum
18.09.1990
Rechtssatz
Das ASVG enthält im § 175 Abs 3 Z 4 eine Sonderregelung für Arbeiten, die von einer nach dem BSVG in der Unfallversicherung pflichtversicherten Person in Zusammenhang mit der Errichtung, dem Umbau und der Reparatur von Gebäuden verrichtet werden. Daraus ergibt sich im Hinblick auf § 3 Abs 1 Z 2 BSVG, daß Unfälle, die sich bei solchen Arbeiten ereignen, nur dann als Arbeitsunfälle gelten, wenn das Gebäude, an dem sie vorgenommen werden, dem landwirtschaftlichen (forstwirtschaftlichen) Betrieb dient.Das ASVG enthält im Paragraph 175, Absatz 3, Ziffer 4, eine Sonderregelung für Arbeiten, die von einer nach dem BSVG in der Unfallversicherung pflichtversicherten Person in Zusammenhang mit der Errichtung, dem Umbau und der Reparatur von Gebäuden verrichtet werden. Daraus ergibt sich im Hinblick auf Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, BSVG, daß Unfälle, die sich bei solchen Arbeiten ereignen, nur dann als Arbeitsunfälle gelten, wenn das Gebäude, an dem sie vorgenommen werden, dem landwirtschaftlichen (forstwirtschaftlichen) Betrieb dient.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0085058
Dokumentnummer
JJR_19900918_OGH0002_010OBS00235_9000000_005