Rechtssatz RS0083755
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083755
Entscheidungsdatum
13.09.2018
Rechtssatz
Ein Anspruch kann nur gegen denjenigen Versicherungsträger geltend gemacht werden, dem im § 28 ASVG für diesen Anspruch die Durchführung der Unfallversicherung übertragen ist. Wird der Anspruch gegen einen anderen, nicht zuständigen Versicherungsträger erhoben, fehlt diesem die passive Klagelegitimation, weil er zur Durchführung der Unfallversicherung und daher auch zur Befriedigung des Anspruchs nicht verpflichtet ist. Die gegenteilige Auffassung in SSV-NF 2/22 = ZAS 1989,210 wird nicht aufrechterhalten.Ein Anspruch kann nur gegen denjenigen Versicherungsträger geltend gemacht werden, dem im Paragraph 28, ASVG für diesen Anspruch die Durchführung der Unfallversicherung übertragen ist. Wird der Anspruch gegen einen anderen, nicht zuständigen Versicherungsträger erhoben, fehlt diesem die passive Klagelegitimation, weil er zur Durchführung der Unfallversicherung und daher auch zur Befriedigung des Anspruchs nicht verpflichtet ist. Die gegenteilige Auffassung in SSV-NF 2/22 = ZAS 1989,210 wird nicht aufrechterhalten.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 235/90
Entscheidungstext OGH 18.09.1990 10 ObS 235/90
Veröff: SSV-NF 4/100
- 10 ObS 39/91
Entscheidungstext OGH 12.02.1991 10 ObS 39/91
Veröff: SSV-NF 5/12
- 10 ObS 141/91
Entscheidungstext OGH 28.05.1991 10 ObS 141/91
Auch; Veröff: SSV-NF 5/58
- 10 ObS 124/92
Entscheidungstext OGH 15.09.1992 10 ObS 124/92
- 10 ObS 30/18m
Entscheidungstext OGH 13.09.2018 10 ObS 30/18m
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0083755
Zuletzt aktualisiert am
25.10.2018
Dokumentnummer
JJR_19900918_OGH0002_010OBS00235_9000000_001