Die Revision ist berechtigt.
Gemäß § 28 Z 2 lit. a ASVG - die weiter in dieser Gesetzesstelle genannten Fälle kommen hier nicht in Frage - ist die Sozialversicherungsanstalt der Bauern zur Durchführung der Unfallversicherung für die gemäß § 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Unfallversicherung pflichtversicherten selbständig Erwerbstätigen zuständig. Da das Klagebegehren gegen die Sozialversicherungsanstalt der Bauern erhoben wurde, ist ausschließlich zu prüfen, ob ein Unfall vorliegt, der durch den, durch die land(forst)wirtschaftliche Tätigkeit des Klägers begründeten Unfallversicherungsschutz umfaßt ist. Die Vorinstanzen haben das Vorliegen dieser Voraussetzungen mit der Begründung bejaht, daß in der Land- und Forstwirtschaft jede Verrichtung geschützt sei, die der Erhaltung oder Verbesserung der Organisation des Betriebes dient; da die Mithilfe des Klägers beim Hausbau seiner Tochter und des Schwiegersohnes eine Gegenleistung für deren Mithilfe im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb des Klägers gewesen sei, habe diese Tätigkeit auch seinem Betrieb gedient. Diesen Ausführungen, wie auch der Begründung der zu SSV 25/8 veröffentlichten Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien als damaligem Höchstgericht in Leistungsstreitsachen, die das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang zitierte, kann nicht beigetreten werden.Gemäß Paragraph 28, Ziffer 2, Litera a, ASVG - die weiter in dieser Gesetzesstelle genannten Fälle kommen hier nicht in Frage - ist die Sozialversicherungsanstalt der Bauern zur Durchführung der Unfallversicherung für die gemäß Paragraph 3, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Unfallversicherung pflichtversicherten selbständig Erwerbstätigen zuständig. Da das Klagebegehren gegen die Sozialversicherungsanstalt der Bauern erhoben wurde, ist ausschließlich zu prüfen, ob ein Unfall vorliegt, der durch den, durch die land(forst)wirtschaftliche Tätigkeit des Klägers begründeten Unfallversicherungsschutz umfaßt ist. Die Vorinstanzen haben das Vorliegen dieser Voraussetzungen mit der Begründung bejaht, daß in der Land- und Forstwirtschaft jede Verrichtung geschützt sei, die der Erhaltung oder Verbesserung der Organisation des Betriebes dient; da die Mithilfe des Klägers beim Hausbau seiner Tochter und des Schwiegersohnes eine Gegenleistung für deren Mithilfe im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb des Klägers gewesen sei, habe diese Tätigkeit auch seinem Betrieb gedient. Diesen Ausführungen, wie auch der Begründung der zu SSV 25/8 veröffentlichten Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien als damaligem Höchstgericht in Leistungsstreitsachen, die das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang zitierte, kann nicht beigetreten werden.
Der in § 175 Abs. 1 und 2 ASVG geregelte Begriff des Arbeitsunfalls findet auch auf Unfälle in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft Anwendung. § 175 Abs. 3 ASVG sieht darüber hinaus Sonderbestimmungen für diesen Bereich vor. § 175 Abs. 1 ASVG bezeichnet als Arbeitsunfälle jene Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen. Diese Gesetzesstelle läßt für sich allein betrachtet eine sehr weite Auslegung zu. Was als landwirtschaftliche Beschäftigung anzusehen ist, läßt sich aus dieser Norm nicht feststellen. § 27 ASVG verweist zur Definition eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes im wesentlichen auf das Landarbeitsgesetz. Die in § 5 LAG aufgezählten Betriebe beschäftigen sich hauptsächlich mit der sogenannten Urproduktion. Diese Tätigkeiten können daher sicherlich als Betriebstätigkeiten im Sinne des § 175 Abs. 1 ASVG angesehen werden. Die Führung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes verfolgt bestimmte Ziele. Ein sehr wesentliches Ziel für den Landwirt ist die Schaffung von Einkommen aber auch die Versorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln und die Versorgung der Bauwirtschaft mit Bauholz. Es kann aber nicht nur die Urproduktion als versicherungsgeschützte Tätigkeit angesehen werden. Tätigkeiten, die der Erhaltung der Organisation des landwirtschaftlichen Betriebes dienen aber auch Tätigkeiten, die eine Verbesserung der Organisation zum Ziel haben, sind grundsätzlich als Betriebstätigkeiten im Sinne des § 175 Abs. 1 ASVG anzusehen, da sie mit der Verwirklichung der Zielsetzungen eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes in untrennbarem Zusammenhang stehen. Andererseits hat der Gesetzgeber in den Absätzen 2 und 3 des § 175 ASVG den Unfallversicherungsschutz auf Tatbestände ausgedehnt, die sich ohne weiteres unter Absatz 1 subsumieren ließen. So wurden insbesondere Betriebswege, die Verwahrung des Arbeitsgerätes, Arbeiten im Haushalt des landwirtschaftlichen Betriebes wie auch bei Bauführungen in solchen Betrieben als geschützte Tätigkeiten bezeichnet. Der Gesetzgeber hat dadurch zu erkennen gegeben, daß er diese Tätigkeiten nicht als Betriebstätigkeiten im Sinne des § 175 Abs. 1 ASVG verstanden haben will. Eine ausdrückliche Aufzählung wäre ja sonst überflüssig (idS auch Schrammel VR 1970 140 ff insb. 147). Voraussetzung für die Annahme des Versicherungsschutzes gemäß § 175 Abs. 1 ASVG ist jedoch selbst bei weiter Interpretation, daß die in Frage stehende Tätigkeit unmittelbar im betrieblichen Interesse gelegen ist und unmittelbar geeignet ist, die Verbesserung der Organisation des Betriebes zu bewirken. Die Mithilfe beim Hausbau einer Hilfskraft des Betriebes, die als Gegenleistung für die erbrachte Arbeit in der Landwirtschaft erfolgt, wird zwar im Interesse des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes geleistet, hat aber keinen unmittelbaren Einfluß auf die Verbesserung der Organisation des Betriebes. Es handelt sich nur um die Abstattung des sonst üblicherweise in Geld gezahlten Lohnes durch eigene Arbeit. Versicherungsschutz hiefür wird vom Gesetzgeber aber nur im Fall des § 175 Abs. 3 Z 4 ASVG vorgesehen. Nach dieser Bestimmung gelten als Arbeitsunfälle in einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auch Unfälle, die sich bei Arbeiten ereignen, die im Zusammenhang mit der Errichtung, dem Umbau oder der Reparatur von Gebäuden stehen, die dem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb dienen, sowie bei Arbeiten im Rahmen der Nachbarschaftshilfe für einen anderen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb. Auch nach dieser Bestimmung besteht im vorliegenden Fall kein Versicherungsschutz. Unfälle bei Baurbeiten werden ausdrücklich nur dann als Arbeitsunfälle qualifiziert, wenn es sich um Arbeiten an Gebäuden handelt, die dem Betrieb dienen. Dafür, daß das Gebäude der Tochter des Klägers dem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb diente, besteht kein Anhaltspunkt. Der Sachverhalt ist diesbezüglich anders gelagert als in dem der Entscheidung SSV-NF 4/45 zugrundeliegenden Fall, wo das zu errichtende Haus für die Versorgung eines dislozierten Stalles bestimmt und als Ausnahmswohnung gewidmet war. Arbeiten außerhalb des eigenen land(forst)wirtschaftlichen Betriebes sind gemäß § 175 Abs. 3 Z 4 ASVG aber nur dann geschützt, wenn sie im Rahmen der Nachbarschaftshilfe für einen anderen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb verrichtet werden. Der Unfallversicherungsschutz bei Erbringung von Gegenleistungen für geleistete Mithilfe im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb durch persönliche Mitarbeit ist auf Tätigkeiten bei der Mitarbeit in einem anderen land(forst)wirschaftlichen Betrieb eingeschränkt. Die Tätigkeit des Klägers, der den Unfall bei Arbeiten im Rahmen der Errichtung des Wohnhauses seiner Tochter und des Schwiegersohnes erlitt, wurde nicht in einem anderen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb verrichtet und stand daher ungeachtet der Tatsache, daß es sich um Gegenleistungen für die Mithilfe der Bauherrn im Betrieb des Klägers handelte, nicht unter dem Schutz der durch die Tätigkeit als Landwirt begründeten Unfallversicherung.Der in Paragraph 175, Absatz eins und 2 ASVG geregelte Begriff des Arbeitsunfalls findet auch auf Unfälle in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft Anwendung. Paragraph 175, Absatz 3, ASVG sieht darüber hinaus Sonderbestimmungen für diesen Bereich vor. Paragraph 175, Absatz eins, ASVG bezeichnet als Arbeitsunfälle jene Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen. Diese Gesetzesstelle läßt für sich allein betrachtet eine sehr weite Auslegung zu. Was als landwirtschaftliche Beschäftigung anzusehen ist, läßt sich aus dieser Norm nicht feststellen. Paragraph 27, ASVG verweist zur Definition eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes im wesentlichen auf das Landarbeitsgesetz. Die in Paragraph 5, LAG aufgezählten Betriebe beschäftigen sich hauptsächlich mit der sogenannten Urproduktion. Diese Tätigkeiten können daher sicherlich als Betriebstätigkeiten im Sinne des Paragraph 175, Absatz eins, ASVG angesehen werden. Die Führung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes verfolgt bestimmte Ziele. Ein sehr wesentliches Ziel für den Landwirt ist die Schaffung von Einkommen aber auch die Versorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln und die Versorgung der Bauwirtschaft mit Bauholz. Es kann aber nicht nur die Urproduktion als versicherungsgeschützte Tätigkeit angesehen werden. Tätigkeiten, die der Erhaltung der Organisation des landwirtschaftlichen Betriebes dienen aber auch Tätigkeiten, die eine Verbesserung der Organisation zum Ziel haben, sind grundsätzlich als Betriebstätigkeiten im Sinne des Paragraph 175, Absatz eins, ASVG anzusehen, da sie mit der Verwirklichung der Zielsetzungen eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes in untrennbarem Zusammenhang stehen. Andererseits hat der Gesetzgeber in den Absätzen 2 und 3 des Paragraph 175, ASVG den Unfallversicherungsschutz auf Tatbestände ausgedehnt, die sich ohne weiteres unter Absatz 1 subsumieren ließen. So wurden insbesondere Betriebswege, die Verwahrung des Arbeitsgerätes, Arbeiten im Haushalt des landwirtschaftlichen Betriebes wie auch bei Bauführungen in solchen Betrieben als geschützte Tätigkeiten bezeichnet. Der Gesetzgeber hat dadurch zu erkennen gegeben, daß er diese Tätigkeiten nicht als Betriebstätigkeiten im Sinne des Paragraph 175, Absatz eins, ASVG verstanden haben will. Eine ausdrückliche Aufzählung wäre ja sonst überflüssig (idS auch Schrammel VR 1970 140 ff insb. 147). Voraussetzung für die Annahme des Versicherungsschutzes gemäß Paragraph 175, Absatz eins, ASVG ist jedoch selbst bei weiter Interpretation, daß die in Frage stehende Tätigkeit unmittelbar im betrieblichen Interesse gelegen ist und unmittelbar geeignet ist, die Verbesserung der Organisation des Betriebes zu bewirken. Die Mithilfe beim Hausbau einer Hilfskraft des Betriebes, die als Gegenleistung für die erbrachte Arbeit in der Landwirtschaft erfolgt, wird zwar im Interesse des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes geleistet, hat aber keinen unmittelbaren Einfluß auf die Verbesserung der Organisation des Betriebes. Es handelt sich nur um die Abstattung des sonst üblicherweise in Geld gezahlten Lohnes durch eigene Arbeit. Versicherungsschutz hiefür wird vom Gesetzgeber aber nur im Fall des Paragraph 175, Absatz 3, Ziffer 4, ASVG vorgesehen. Nach dieser Bestimmung gelten als Arbeitsunfälle in einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auch Unfälle, die sich bei Arbeiten ereignen, die im Zusammenhang mit der Errichtung, dem Umbau oder der Reparatur von Gebäuden stehen, die dem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb dienen, sowie bei Arbeiten im Rahmen der Nachbarschaftshilfe für einen anderen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb. Auch nach dieser Bestimmung besteht im vorliegenden Fall kein Versicherungsschutz. Unfälle bei Baurbeiten werden ausdrücklich nur dann als Arbeitsunfälle qualifiziert, wenn es sich um Arbeiten an Gebäuden handelt, die dem Betrieb dienen. Dafür, daß das Gebäude der Tochter des Klägers dem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb diente, besteht kein Anhaltspunkt. Der Sachverhalt ist diesbezüglich anders gelagert als in dem der Entscheidung SSV-NF 4/45 zugrundeliegenden Fall, wo das zu errichtende Haus für die Versorgung eines dislozierten Stalles bestimmt und als Ausnahmswohnung gewidmet war. Arbeiten außerhalb des eigenen land(forst)wirtschaftlichen Betriebes sind gemäß Paragraph 175, Absatz 3, Ziffer 4, ASVG aber nur dann geschützt, wenn sie im Rahmen der Nachbarschaftshilfe für einen anderen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb verrichtet werden. Der Unfallversicherungsschutz bei Erbringung von Gegenleistungen für geleistete Mithilfe im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb durch persönliche Mitarbeit ist auf Tätigkeiten bei der Mitarbeit in einem anderen land(forst)wirschaftlichen Betrieb eingeschränkt. Die Tätigkeit des Klägers, der den Unfall bei Arbeiten im Rahmen der Errichtung des Wohnhauses seiner Tochter und des Schwiegersohnes erlitt, wurde nicht in einem anderen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb verrichtet und stand daher ungeachtet der Tatsache, daß es sich um Gegenleistungen für die Mithilfe der Bauherrn im Betrieb des Klägers handelte, nicht unter dem Schutz der durch die Tätigkeit als Landwirt begründeten Unfallversicherung.
Ob im Hinblick darauf, daß die Errichtung des Daches einem Gewerbetreibenden übertragen war und der Kläger in diesem Rahmen Hilfsdienste leistete, die Voraussetzungen für den Unfallversicherungsschutz gemäß § 176 Abs. 1 Z 6 ASVG bestanden, kann unerörtert bleiben, weil zur Durchführung der Versicherung nach dieser Bestimmung gemäß § 28 Z 1 ASVG die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zuständig ist; hierauf gegründete Ansprüche können jedenfalls gegen die beklagte Partei nicht geltend gemacht werden (SSV-NF 4/100 - in Druck).Ob im Hinblick darauf, daß die Errichtung des Daches einem Gewerbetreibenden übertragen war und der Kläger in diesem Rahmen Hilfsdienste leistete, die Voraussetzungen für den Unfallversicherungsschutz gemäß Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG bestanden, kann unerörtert bleiben, weil zur Durchführung der Versicherung nach dieser Bestimmung gemäß Paragraph 28, Ziffer eins, ASVG die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zuständig ist; hierauf gegründete Ansprüche können jedenfalls gegen die beklagte Partei nicht geltend gemacht werden (SSV-NF 4/100 - in Druck).
Da der Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes ohne Rechtskraftvorbehalt erging, war eine Überprüfung dieses Beschlusses im Revisionsverfahren ausgeschlossen. Das Erstgericht wird über das in diesem Rahmen noch offene Begehren zu entscheiden haben.
Kosten wurden nicht verzeichnet.