Rechtssatz RS0084690
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084690
Entscheidungsdatum
06.12.1994
Rechtssatz
Die Mithilfe beim Hausbau einer Hilfskraft des Betriebes, die als Gegenleistung für die erbrachte Arbeit in der Landwirtschaft erfolgt, wird zwar im Interesse des landwirtschaftlichen (forstwirtschaftlichen) Betriebes geleistet, hat aber keinen unmittelbaren Einfluß auf die Verbesserung der Organisation des Betriebes. Versicherungsschutz hiefür wird vom Gesetzgeber aber nur im Fall des § 175 Abs 3 Z 4 ASVG vorgesehen, dh wenn sie im Rahmen der Nachbarschaftshilfe für einen anderen landwirtschaftlichen (forstwirtschaftlichen) Betrieb verrichtet wird.Die Mithilfe beim Hausbau einer Hilfskraft des Betriebes, die als Gegenleistung für die erbrachte Arbeit in der Landwirtschaft erfolgt, wird zwar im Interesse des landwirtschaftlichen (forstwirtschaftlichen) Betriebes geleistet, hat aber keinen unmittelbaren Einfluß auf die Verbesserung der Organisation des Betriebes. Versicherungsschutz hiefür wird vom Gesetzgeber aber nur im Fall des Paragraph 175, Absatz 3, Ziffer 4, ASVG vorgesehen, dh wenn sie im Rahmen der Nachbarschaftshilfe für einen anderen landwirtschaftlichen (forstwirtschaftlichen) Betrieb verrichtet wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0084690
Dokumentnummer
JJR_19910528_OGH0002_010OBS00141_9100000_001