Entscheidungsgründe:
Der Kläger betreibt allein eine (von den Eltern gepachtete) Land- und Forstwirtschaft mit einem Einheitswert von 77.000 S. Dazu gehören ua 54 ha Wald, Obstbäume, eine Alm und 15 Stück Vieh. Sein Bruder Johann, der über eine Ausbildung als Käser verfügt, aber keinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb hat, hilft ihm unentgeltlich ua bei Heu- und Holzarbeiten und beim Schneiden der Obstbäume. Ohne diese Mithilfe könnte der Kläger seinen Betrieb nicht bewirtschaften. Am 9.10.1993 half der Kläger seinem Bruder beim Schlägern von fünf Buchen, die dieser gekauft hatte. Das Buchenholz war vorwiegend als Brennholz für den privaten Haushalt des Bruders und teilweise für die Herstellung von Stielen für Hacken, Schaufeln und "Zepine" (= Sapinen oder Sappeln) vorgesehen, die der Kläger für seinen Betrieb benötigt und die von seinem Bruder später auch angefertigt wurden. Bei den Schlägerungsarbeiten wurde der Kläger von einer herabrollenden Buche am Oberschenkel getroffen, über steiles Gelände gestoßen und schwer verletzt. Die Mithilfe des Klägers bei den Schlägerungsarbeiten stellte ua eine Gegenleistung für die Hilfe seines Bruders in der Landwirtschaft dar.
Das Erstgericht wies das auf die Unfallheilbehandlungskosten, eine Versehrtenrente im Ausmaß von mindestens 20 vH der Vollrente, jedenfalls aber auf Feststellung, daß es sich bei dem Ereignis vom 9.10.1993 um einen Arbeitsunfall handle, gerichtete Klagebegehren ab.
Nach seiner rechtlichen Beurteilung sei der Unfall kein Arbeitsunfall iS des § 175 Abs 1 ASVG, aber auch nicht iS des Abs 2 Z 5 und des Abs 3 Z 4 der zit Gesetzesstelle.Nach seiner rechtlichen Beurteilung sei der Unfall kein Arbeitsunfall iS des Paragraph 175, Absatz eins, ASVG, aber auch nicht iS des Absatz 2, Ziffer 5 und des Absatz 3, Ziffer 4, der zit Gesetzesstelle.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge.
Es vertrat die Rechtsmeinung, daß der Unfall kein Arbeitsunfall iS des § 175 Abs 2 Z 5 ASVG sei, weil bei den Schlägerungsarbeiten nicht die Beschaffung von Holz für Arbeitsgeräte, sondern die Aufarbeitung der Buchen zu Brennholz für den Haushalt des Bruders im Vordergrund gestanden sei. Der letztgenannte entscheidende, wesentliche und völlig private Zweck der Arbeit habe den betriebsbezogenen Zweck so in den Hintergrund gedrängt, daß diesem keine wesentliche Bedeutung zukomme. Der Unfall gelte aber auch nicht als Arbeitsunfall iS des Abs 3 Z 4 leg cit, weil er sich nicht bei Arbeiten im Rahmen der Nachbarschaftshilfe für einen anderen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ereignet habe.Es vertrat die Rechtsmeinung, daß der Unfall kein Arbeitsunfall iS des Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 5, ASVG sei, weil bei den Schlägerungsarbeiten nicht die Beschaffung von Holz für Arbeitsgeräte, sondern die Aufarbeitung der Buchen zu Brennholz für den Haushalt des Bruders im Vordergrund gestanden sei. Der letztgenannte entscheidende, wesentliche und völlig private Zweck der Arbeit habe den betriebsbezogenen Zweck so in den Hintergrund gedrängt, daß diesem keine wesentliche Bedeutung zukomme. Der Unfall gelte aber auch nicht als Arbeitsunfall iS des Absatz 3, Ziffer 4, leg cit, weil er sich nicht bei Arbeiten im Rahmen der Nachbarschaftshilfe für einen anderen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ereignet habe.
In der Revision macht der Kläger unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache geltend. Er beantragt, das angefochtene Urteil im klagestattgebenden Sinn abzuändern.
Die Beklagte erstattete keine Revisionbeantwortung.