Rechtssatz RS0084695
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084695
Entscheidungsdatum
22.05.2001
Rechtssatz
Der Gesetzgeber hat durch die ausdrückliche Aufzählung versicherungsgeschützter Tätigkeiten in Abs 2 und 3 des § 175 ASVG zu erkennen gegeben, daß er diese Tätigkeiten nicht als Betriebstätigkeiten im Sinne des § 175 Abs 1 ASVG verstanden haben will.Der Gesetzgeber hat durch die ausdrückliche Aufzählung versicherungsgeschützter Tätigkeiten in Absatz 2 und 3 des Paragraph 175, ASVG zu erkennen gegeben, daß er diese Tätigkeiten nicht als Betriebstätigkeiten im Sinne des Paragraph 175, Absatz eins, ASVG verstanden haben will.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 141/91
Entscheidungstext OGH 28.05.1991 10 ObS 141/91
Veröff: SSV-NF 5/58
- 10 ObS 108/01g
Entscheidungstext OGH 22.05.2001 10 ObS 108/01g
Beisatz: Voraussetzung für die Annahme des Versicherungsschutzes gemäß § 90 Abs 1 B-KUVG ist jedenfalls, dass die in Frage stehende Tätigkeit unmittelbar im betrieblichen Interesse gelegen ist, wobei die Einzeltatbestände Richtung und Grenzen angeben, in denen der Gesetzgeber die Generalklausel verstanden wissen will. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0084695
Dokumentnummer
JJR_19910528_OGH0002_010OBS00141_9100000_002