Rechtssatz RS0084477
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084477
Entscheidungsdatum
11.05.1993
Rechtssatz
Der Umfang der betrieblichen Tätigkeit im bäuerlichen Bereich ist durch das Gesetz sehr weit gezogen. Alle Tätigkeiten, die der Erhaltung, der Organisation des landwirtschaftlichen Betriebes dienen, aber auch Tätigkeiten, die eine Verbesserung der Organisation zum Ziel haben, sind als Betriebstätigkeiten im Sinne des § 175 Abs 1 ASVG anzusehen, da sie mit der Verwirklichung der Zielsetzungen eines landwirtschaftlichen (forstwirtschaftlichen) Betriebes in einem untrennbaren Zusammenhang stehen.Der Umfang der betrieblichen Tätigkeit im bäuerlichen Bereich ist durch das Gesetz sehr weit gezogen. Alle Tätigkeiten, die der Erhaltung, der Organisation des landwirtschaftlichen Betriebes dienen, aber auch Tätigkeiten, die eine Verbesserung der Organisation zum Ziel haben, sind als Betriebstätigkeiten im Sinne des Paragraph 175, Absatz eins, ASVG anzusehen, da sie mit der Verwirklichung der Zielsetzungen eines landwirtschaftlichen (forstwirtschaftlichen) Betriebes in einem untrennbaren Zusammenhang stehen.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 58/91
Entscheidungstext OGH 26.03.1991 10 ObS 58/91
Veröff: SSV-NF 5/31
- 10 ObS 141/91
Entscheidungstext OGH 28.05.1991 10 ObS 141/91
Veröff: SSV-NF 5/58
- 10 ObS 2/93
Entscheidungstext OGH 11.05.1993 10 ObS 2/93
Veröff: SZ 66/60
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0084477
Dokumentnummer
JJR_19910326_OGH0002_010OBS00058_9100000_001