Gemäß § 3 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 1 BSVG sind Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land-(forst-)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984 BGBl 287 führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird, in der Unfallversicherung nach dem BSVG pflichtversichert, sofern es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen Einheitswert 2000 S erreicht oder übersteigt (§ 3 Abs 2 BSVG - die weiteren dort angeführten Fälle sind hier nicht von Bedeutung). Im vorliegenden Fall wurde der Einheitswert des Betriebes des Klägers mit 17.000 S festgestellt. Das Bestehen der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung wurde auch nicht bestritten. Unabhängig davon, ob der Kläger den Betrieb hauptberuflich oder als Nebenerwerbslandwirt führt, sind Tätigkeiten, die dem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb zuzurechnen sind, vom Schutz der Unfallversicherung umfaßt, ohne daß der Frage Bedeutung zukäme, ob der Kläger allenfalls einen größeren Teil seines Einkommens aus einer anderen Tätigkeit bezieht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG sind Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land-(forst-)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984 Bundesgesetzblatt 287 führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird, in der Unfallversicherung nach dem BSVG pflichtversichert, sofern es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen Einheitswert 2000 S erreicht oder übersteigt (Paragraph 3, Absatz 2, BSVG - die weiteren dort angeführten Fälle sind hier nicht von Bedeutung). Im vorliegenden Fall wurde der Einheitswert des Betriebes des Klägers mit 17.000 S festgestellt. Das Bestehen der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung wurde auch nicht bestritten. Unabhängig davon, ob der Kläger den Betrieb hauptberuflich oder als Nebenerwerbslandwirt führt, sind Tätigkeiten, die dem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb zuzurechnen sind, vom Schutz der Unfallversicherung umfaßt, ohne daß der Frage Bedeutung zukäme, ob der Kläger allenfalls einen größeren Teil seines Einkommens aus einer anderen Tätigkeit bezieht.
Der Umfang der betrieblichen Tätigkeit im bäuerlichen Bereich ist durch das Gesetz sehr weit gezogen. Alle Tätigkeiten, die der Erhaltung, der Organisation des landwirtschaftlichen Betriebes dienen, aber auch Tätigkeiten, die eine Verbesserung der Organisation zum Ziel haben, sind als Betriebstätigkeiten im Sinne des § 175 Abs 1 ASVG anzusehen, da sie mit der Verwirklichung der Zielsetzungen eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes in einem untrennbaren Zusammenhang stehen (Schrammel, VersRdSch 1970, 140 ff insbesondere 147; Tomandl in Tomandl, System, 4.ErgLfg 288). Gemäß § 175 Abs 3 Z 4 ASVG sind auch Arbeiten im Zusammenhang mit der Errichtung, dem Umbau und der Reparatur von Gebäuden, die dem landwirtschaftlichen Betrieb dienen, vom Unfallversicherungsschutz umfaßt. Diese Bestimmung geht auf die 29. ASVG-Novelle BGBl 1973/31 zurück. Die Gesetzesmaterialien (404 BlgNR 13.GP, 94) führen dazu nur aus, daß die Bestimmung der Abgrenzung der Zuständigkeiten der Unfallversicherung für Unfälle dienen soll, die sich bei Bauarbeiten in der Landwirtschaft ereignen. Weitere Hinweise finden sich nicht. Der Gesetzgeber hat damit aber offenbar dem Umstand Rechnung getragen, daß Landwirte und deren Familienangehörige an der Landwirtschaft dienenden Gebäuden Reparatur- und Verbesserungsarbeiten in viel größerem Maß in Eigenregie vornehmen, als dies außerhalb der Landwirtschaft üblich ist. Der Umstand, daß es sich dabei um Arbeiten handelt, die sonst im Rahmen eines Gewerbebetriebes verrichtet werden, steht daher der Annahme des Versicherungsschutzes für Unfälle, die sich bei solchen Arbeiten ereignen, nicht entgegen. Die im § 175 Abs 3 Z 4 ASVG genannten Arbeiten müssen jedoch der Aufrechterhaltung, der Förderung und der Abwicklung der selbständigen Existenz dienen. Dabei ist zu prüfen, ob die entfaltete Tätigkeit nach objektiven Gesichtspunkten dazu dient, und ob sie subjektiv auch in dieser Intention entfaltet wurde. Läßt sich, wie dies bei bäuerlichen Anwesen häufig der Fall ist, der betriebliche und persönliche Bereich wegen der gemischten Nutzung nicht klar trennen, so beginnt der Versicherungsschutz dort, wo der abgrenzbare rein persönliche Bereich aufhört und ein auch wesentlich betrieblichen Zwecken dienender Bereich anzunehmen ist. Die Arbeiten müssen sich im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebes halten (SSV-NF 3/16 mwN).Der Umfang der betrieblichen Tätigkeit im bäuerlichen Bereich ist durch das Gesetz sehr weit gezogen. Alle Tätigkeiten, die der Erhaltung, der Organisation des landwirtschaftlichen Betriebes dienen, aber auch Tätigkeiten, die eine Verbesserung der Organisation zum Ziel haben, sind als Betriebstätigkeiten im Sinne des Paragraph 175, Absatz eins, ASVG anzusehen, da sie mit der Verwirklichung der Zielsetzungen eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes in einem untrennbaren Zusammenhang stehen (Schrammel, VersRdSch 1970, 140 ff insbesondere 147; Tomandl in Tomandl, System, 4.ErgLfg 288). Gemäß Paragraph 175, Absatz 3, Ziffer 4, ASVG sind auch Arbeiten im Zusammenhang mit der Errichtung, dem Umbau und der Reparatur von Gebäuden, die dem landwirtschaftlichen Betrieb dienen, vom Unfallversicherungsschutz umfaßt. Diese Bestimmung geht auf die 29. ASVG-Novelle BGBl 1973/31 zurück. Die Gesetzesmaterialien (404 BlgNR 13.GP, 94) führen dazu nur aus, daß die Bestimmung der Abgrenzung der Zuständigkeiten der Unfallversicherung für Unfälle dienen soll, die sich bei Bauarbeiten in der Landwirtschaft ereignen. Weitere Hinweise finden sich nicht. Der Gesetzgeber hat damit aber offenbar dem Umstand Rechnung getragen, daß Landwirte und deren Familienangehörige an der Landwirtschaft dienenden Gebäuden Reparatur- und Verbesserungsarbeiten in viel größerem Maß in Eigenregie vornehmen, als dies außerhalb der Landwirtschaft üblich ist. Der Umstand, daß es sich dabei um Arbeiten handelt, die sonst im Rahmen eines Gewerbebetriebes verrichtet werden, steht daher der Annahme des Versicherungsschutzes für Unfälle, die sich bei solchen Arbeiten ereignen, nicht entgegen. Die im Paragraph 175, Absatz 3, Ziffer 4, ASVG genannten Arbeiten müssen jedoch der Aufrechterhaltung, der Förderung und der Abwicklung der selbständigen Existenz dienen. Dabei ist zu prüfen, ob die entfaltete Tätigkeit nach objektiven Gesichtspunkten dazu dient, und ob sie subjektiv auch in dieser Intention entfaltet wurde. Läßt sich, wie dies bei bäuerlichen Anwesen häufig der Fall ist, der betriebliche und persönliche Bereich wegen der gemischten Nutzung nicht klar trennen, so beginnt der Versicherungsschutz dort, wo der abgrenzbare rein persönliche Bereich aufhört und ein auch wesentlich betrieblichen Zwecken dienender Bereich anzunehmen ist. Die Arbeiten müssen sich im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebes halten (SSV-NF 3/16 mwN).
In der letztgenannten Entscheidung verneinte der Oberste Gerichtshof den Versicherungsschutz für Arbeiten an einer vor dem Wohnhaus gelegenen Terrasse. Auch bei weiter Auslegung könne nicht gesagt werden, daß eine vor dem Wohnhaus liegende Terrasse und damit auch die Ausbesserung des Terrassengeländers (bei dieser Arbeit ereignete sich dort der Unfall) nicht ausschließlich dem persönlichen, privaten Komfort der Bewohner, sondern auch den Interessen des landwirtschaftlichen Betriebes diene. Die Entfernung eines an einem Wohngebäude angebrachten Balkons, der nur für die private Nutzung der Bewohner bestimmt war, könnte nicht anders beurteilt werden. Die Entfernung des Balkons am Wohngebäude wäre daher isoliert betrachtet vom Unfallversicherungsschutz nicht umfaßt. Ob der Haushalt des Klägers dem landwirtschaftlichen Betrieb wesentlich diente, kann unerörtert bleiben, da selbst in diesem Fall Arbeiten an dem nur dem privaten Interesse dienenden Balkon nicht unfallversicherungsgeschützt wären.
Hier kommt aber dazu, daß der Kläger vorgebracht hat, unterhalb des Balkons habe sich die Düngerstätte und der Holzlagerplatz befunden. Die Entfernung des Balkons sei notwendig gewesen, weil dieser baufällig gewesen und die Gefahr des Absturzes von einzelnen Teilen zu befürchten gewesen sei und damit bei Arbeiten an der Düngerstätte und beim Holzlager Gefahr gedroht habe. Der Ansicht des Berufungsgerichtes, daß diesen Behauptungen wesentliche Bedeutung nicht zukomme, kann nicht beigetreten werden. Ausgehend von diesem Vorbringen wäre vielmehr der für das Bestehen des Unfallversicherungsschutzes erforderliche Zusammenhang zwischen dem landwirtschaftlichen Betrieb und dem Abreißen des Balkons gegeben, weil der ungefährdete klaglose Ablauf der betrieblichen Arbeit in der bisherigen Form - die ungefährdete Benützung der Düngerstätte sowie des Holzlagers, soweit dieses für betriebliche Zwecke Verwendung fand - nur durch die Entfernung des baufälligen Gebäudeteiles gewährleistet gewesen wäre. Wohl wurden die Abbrucharbeiten nicht an einem Wirtschaftsgebäude vorgenommen, doch ist diese Bestimmung auch auf andere nicht an Wirtschaftsgebäuden vorgenommene, jedoch unmittelbar im betrieblichen Interesse gelegene Arbeiten anzuwenden. Auch hier steht dem Versicherungsschutz nicht im Wege, daß es sich dabei um Arbeiten handelt, die dem Zimmermannsgewerbe zuzuordnen sind. Ob auch die Errichtung eines neuen Balkons dem Unfallversicherungsschutz unterliegen würde, kann unerörtert bleiben, weil der Unfall beim Abreißen des alten Balkons erfolgte, für das nach den Behauptungen des Klägers maßgebliche betriebliche Interessen bestimmend waren.
Die bisherigen Feststellungen reichen zur Beurteilung der entscheidungswesentlichen Frage nicht hin. Festgestellt wurde, daß der Balkon entfernt werden sollte, weil er reparaturbedürftig gewesen sei und weil der Kläger seinem Sohn den Hof in einwandfreiem Zustand übergeben wollte. Über die Frage, ob bei Weiterbelassung des Balkons tatsächlich bei Arbeiten an der Düngerstätte Gefahr gedroht hätte, findet sich in den Feststellungen keine Aussage. Diesbezüglich erweist sich das Verfahren ergänzungsbedürftig. Das Bestehen des Unfallversicherungsschutzes wäre zu bejahen, wenn betriebliche Gründe in dem vom Kläger geltend gemachten Sinn die Entfernung des Balkons notwendig gemacht hätten.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.