Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.
Der Umfang der betrieblichen Tätigkeit im bäuerlichen Bereich ist durch das Gesetz sehr weit gezogen. Alle Tätigkeiten, die der Erhaltung der Organisation des landwirtschaftlichen Betriebes dienen, aber auch Tätigkeiten, die eine Verbesserung der Organisation zum Ziel haben, sind als Betriebstätigkeiten im Sinne des § 175 Abs 1 ASVG anzusehen, da sie mit der Verwirklichung der Zielsetzungen eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes in einem untrennbaren Zusammenhang stehen (SSV-NF 5/31 mwN). Gemäß § 175 Abs 3 Z 4 ASVG sind auch Arbeiten im Zusammenhang mit der Errichtung, dem Umbau und der Reparatur von Gebäuden, die dem landwirtschaftlichen Betrieb dienen, vom Unfallversicherungsschutz umfaßt. Diese Bestimmung geht auf die 29. ASVGNov BGBl 1973/31 zurück. Die Gesetzesmaterialien (404 BlgNR 13. GP, 94) führen dazu aus, daß die Bestimmung der Abgrenzung der Zuständigkeit der Unfallversicherung für Unfälle dienen soll, die sich bei Bauarbeiten in der Landwirtschaft ereignen.Der Umfang der betrieblichen Tätigkeit im bäuerlichen Bereich ist durch das Gesetz sehr weit gezogen. Alle Tätigkeiten, die der Erhaltung der Organisation des landwirtschaftlichen Betriebes dienen, aber auch Tätigkeiten, die eine Verbesserung der Organisation zum Ziel haben, sind als Betriebstätigkeiten im Sinne des Paragraph 175, Absatz eins, ASVG anzusehen, da sie mit der Verwirklichung der Zielsetzungen eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes in einem untrennbaren Zusammenhang stehen (SSV-NF 5/31 mwN). Gemäß Paragraph 175, Absatz 3, Ziffer 4, ASVG sind auch Arbeiten im Zusammenhang mit der Errichtung, dem Umbau und der Reparatur von Gebäuden, die dem landwirtschaftlichen Betrieb dienen, vom Unfallversicherungsschutz umfaßt. Diese Bestimmung geht auf die 29. ASVGNov BGBl 1973/31 zurück. Die Gesetzesmaterialien (404 BlgNR 13. GP, 94) führen dazu aus, daß die Bestimmung der Abgrenzung der Zuständigkeit der Unfallversicherung für Unfälle dienen soll, die sich bei Bauarbeiten in der Landwirtschaft ereignen.
Der Gesetzestext stellt wohl darauf ab, daß die Arbeiten an Gebäuden verrichtet werden, die dem Betrieb dienen, doch kann ausgehend von der Teleologie der Bestimmung nicht nur auf die grundsätzliche Zweckbestimmung des Gebäudes abgestellt werden, sondern es ist zu berücksichtigen, welchem Zweck die konkret verrichteten Arbeiten dienen. Daß der Kläger in einem landwirtschaftlichen Nebengebäude arbeitete, in dem auch die Werkstatt untergebracht war, kann daher allein den Unfallversicherungsschutz nicht begründen. Nach den Feststellungen handelte es sich bei den Tätigkeiten, die er im Zeitpunkt des Unfalles verrichtete, um solche, die in erster Linie dem Ausbau des Dachgeschoßes in eine Wohnung für die ausgedingsberechtigte Mutter dienten. Dem Umstand, daß es sich bei dem Gebäude, in dem der Kläger arbeitete, zu diesem Zeitpunkt im wesentlichen um ein Betriebsgebäude handelte, ist daher nicht entscheidend.
Das Ausgedinge ist eine besondere, regelmäßig durch Rechtsgeschäft begründete, bäuerlichen Übergabsverträgen typische, der Versorgung des Hofübergebers oder naher Angehöriger dienende und daher auf dessen (deren) Lebenszeit beschränkte Zusammenfassung verschiedenartiger Leistungspflichten zu einer Einheit, bei der das Element der Reallast überwiegt (Petrasch in Rummel**2, ABGB, Rz 5 zu § 530 ZPO). Es soll dem Altbauern einen ruhigen Lebensabend sichern und enthält zumeist das Recht auf Wohnung (Benützung des "Austragsstüberls"), Unterhalt und Fürsorge (Koziol-Welser9 II 170).Das Ausgedinge ist eine besondere, regelmäßig durch Rechtsgeschäft begründete, bäuerlichen Übergabsverträgen typische, der Versorgung des Hofübergebers oder naher Angehöriger dienende und daher auf dessen (deren) Lebenszeit beschränkte Zusammenfassung verschiedenartiger Leistungspflichten zu einer Einheit, bei der das Element der Reallast überwiegt (Petrasch in Rummel**2, ABGB, Rz 5 zu Paragraph 530, ZPO). Es soll dem Altbauern einen ruhigen Lebensabend sichern und enthält zumeist das Recht auf Wohnung (Benützung des "Austragsstüberls"), Unterhalt und Fürsorge (Koziol-Welser9 römisch zwei 170).
Gemäß § 140 Abs 7 BSVG sind dann, wenn die Bewirtschaftung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes aufgegeben wird, der Betrieb übergeben, verpachtet oder auf andere Weise jemandem zur Bewirtschaftung überlassen wird, für die Entscheidung über den Ausgleichszulagenanspruch der Ermittlung des Einkommens des bisherigen Eigentümers (des Verpächters) ohne Rücksicht auf Art und Ausmaß der ausbedungenen Leistungen die in dieser Gesetzesstelle bezeichneten, am Einheitswert der übergebenen, verpachteten oder zur Bewirtschaftung überlassenen land(forst)wirtschaftlichen Fläche orientierten Beträge zugrunde zu legen, sofern die weiteren Voraussetzungen dieser Norm erfüllt sind. Die Gesetzesmaterialien zur entsprechenden Bestimmung des § 292 Abs 8 ASVG führen dazu aus, in der Land- und Forstwirtschaft sei immer noch die Gepflogenheit weit verbreitet, daß der Übergeber eines Betriebes vom Betriebsnachfolger ein Ausgedinge erhalte, das ihm für seinen Lebensabend Wohnung und Verpflegung sichere. Die üblichen Ausgedingsleistungen sollten ohne Rücksicht darauf, ob und in welchem Umfang solche Leistungen im Einzelfall tatsächlich empfangen werden, bei der Ermittlung des Nettoeinkommens durch Hinzurechnung eines Pauschalbetrages berücksichtigt werden. Da sich die Höhe der Ausgedingsleistungen im allgemeinen nach der Ertragsfähigkeit des übergebenen Betriebes richte, erscheine es gerechtfertigt, bei der Bewertung von Ausgedingsleistungen den Einheitswert als Maßstab heranzuziehen. Eine gesetzliche Regelung, die vorsähe, daß im Bereich des Sozialversicherungsrechtes nur tatsächlich empfangene Ausgedingsleistungen als Einkommen berücksichtigt würden, hätte zweifellos zur Folge, daß die im weiten Umfang auch derzeit noch üblichen Ausgedingsleistungen entfallen oder zumindest nicht mehr vereinbart würden, weil es nunmehr die Übernehmer von Betrieben in der Hand hätten, ihre traditionellen Verpflichtungen gegenüber den Übergebern auf die bäuerliche Riskengemeinschaft und im Weg über den Bundesbeitrag auf die Allgemeinheit zu überwälzen (404 BlgNR 13. GP, 110 ff). Der Gesetzgeber fordert damit von Betriebsführern eines landwirtschaftlichen Betriebes, anläßlich der Betriebsaufgabe ihren Betrieb in der Form zu verwerten, daß die Weitergabe des Vermögens nur gegen Einräumung eines Ausgedinges erfolgt. Der Umstand, daß sich diese Regelung von den Regelungen bezüglich anderer Vermögenswerte unterscheidet, veranlaßte den Obersten Gerichtshof auch beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung der die Pauschalanrechnung bei Übergabe von land(forst)wirtschaftlichen Liegenschaften betreffenden Bestimmungen an den Verfassungsgerichtshof zu stellen (10 Ob S 217/92 ua); eine Entscheidung hierüber ist bisher nicht ergangen.Gemäß Paragraph 140, Absatz 7, BSVG sind dann, wenn die Bewirtschaftung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes aufgegeben wird, der Betrieb übergeben, verpachtet oder auf andere Weise jemandem zur Bewirtschaftung überlassen wird, für die Entscheidung über den Ausgleichszulagenanspruch der Ermittlung des Einkommens des bisherigen Eigentümers (des Verpächters) ohne Rücksicht auf Art und Ausmaß der ausbedungenen Leistungen die in dieser Gesetzesstelle bezeichneten, am Einheitswert der übergebenen, verpachteten oder zur Bewirtschaftung überlassenen land(forst)wirtschaftlichen Fläche orientierten Beträge zugrunde zu legen, sofern die weiteren Voraussetzungen dieser Norm erfüllt sind. Die Gesetzesmaterialien zur entsprechenden Bestimmung des Paragraph 292, Absatz 8, ASVG führen dazu aus, in der Land- und Forstwirtschaft sei immer noch die Gepflogenheit weit verbreitet, daß der Übergeber eines Betriebes vom Betriebsnachfolger ein Ausgedinge erhalte, das ihm für seinen Lebensabend Wohnung und Verpflegung sichere. Die üblichen Ausgedingsleistungen sollten ohne Rücksicht darauf, ob und in welchem Umfang solche Leistungen im Einzelfall tatsächlich empfangen werden, bei der Ermittlung des Nettoeinkommens durch Hinzurechnung eines Pauschalbetrages berücksichtigt werden. Da sich die Höhe der Ausgedingsleistungen im allgemeinen nach der Ertragsfähigkeit des übergebenen Betriebes richte, erscheine es gerechtfertigt, bei der Bewertung von Ausgedingsleistungen den Einheitswert als Maßstab heranzuziehen. Eine gesetzliche Regelung, die vorsähe, daß im Bereich des Sozialversicherungsrechtes nur tatsächlich empfangene Ausgedingsleistungen als Einkommen berücksichtigt würden, hätte zweifellos zur Folge, daß die im weiten Umfang auch derzeit noch üblichen Ausgedingsleistungen entfallen oder zumindest nicht mehr vereinbart würden, weil es nunmehr die Übernehmer von Betrieben in der Hand hätten, ihre traditionellen Verpflichtungen gegenüber den Übergebern auf die bäuerliche Riskengemeinschaft und im Weg über den Bundesbeitrag auf die Allgemeinheit zu überwälzen (404 BlgNR 13. GP, 110 ff). Der Gesetzgeber fordert damit von Betriebsführern eines landwirtschaftlichen Betriebes, anläßlich der Betriebsaufgabe ihren Betrieb in der Form zu verwerten, daß die Weitergabe des Vermögens nur gegen Einräumung eines Ausgedinges erfolgt. Der Umstand, daß sich diese Regelung von den Regelungen bezüglich anderer Vermögenswerte unterscheidet, veranlaßte den Obersten Gerichtshof auch beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung der die Pauschalanrechnung bei Übergabe von land(forst)wirtschaftlichen Liegenschaften betreffenden Bestimmungen an den Verfassungsgerichtshof zu stellen (10 Ob S 217/92 ua); eine Entscheidung hierüber ist bisher nicht ergangen.
Die Einräumung und Leistung eines Ausgedinges an den Übergeber des Betriebes bildet eine regelmäßige Vereinbarung bei Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebes. Diese allgemeine Übung bildete, wie dargestellt, auch die Grundlage für eine gesetzliche Bestimmung, derzufolge Einkünfte des Betriebsübergebers aus einem (unter Umständen gar nicht vereinbarten) Ausgedinge bei Ermittlung der Ausgleichszulage als Einkommen angerechnet werden. Dem durch die Vereinbarung des Ausgedinges begründeten Recht des Übergebers entspricht die Verpflichtung des Übernehmers, diese Ausgedingsleistungen zu erbringen. Dabei handelt es sich um eine Verpflichtung, die mit der Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes typischerweise so verbunden ist, daß alle mit der Erbringung der hieraus resultierenden Leistungen verbundenen Tätigkeiten dem landwirtschaftlichen Betrieb zuzurechnen und von dem durch die Führung dieses Betriebes begründeten Unfallversicherungsschutz umfaßt sind. Zu den Verpflichtungen des Betriebsübernehmers aus dem Ausgedinge gehört regelmäßig auch die Bereitstellung, häufig auch die Erhaltung der Ausgedingswohnung. Auch die damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten des Betriebsführers sind daher unfallversicherungsgeschützt. In dem der Entscheidung SSV-NF 4/45 zugrunde liegenden Fall ereignete sich der Unfall beim Ausbau eines dislozierten Ausgedingsgebäudes; vorgesehen war dort, daß die Betriebsführer (späteren Übergeber), für die dieses Gebäude bestimmt war, das in einem auf der gegenüberliegenden Straßenseite in einem Stallgebäude untergebrachte Vieh betreuen sollten. Im Vordergrund stand dort die Stallarbeit, zu deren Erleichterung die Unterbringung der Ausgedingsberechtigten in einer in der Nähe des dislozierten Stalles gelegenen Wohnung dienen sollte. Dies waren im wesentlichen auch die Umstände, auf die dort die Klage gestützt wurde. Die Begründung für die Bejahung des Unfallversicherungsschutzes, daß die Betreuung des Viehs unmittelbar im Interesse des landwirtschaftlichen Betriebes diene, entsprach diesen Klagsausführungen. Der Unfall ereignete sich in diesem Fall auch noch vor der Hofübergabe; der Sohn des Betriebsführers verunglückte beim Ausbau der Gebäude, das als Wohnhaus für die Zeit nach der Übergabe vorgesehen war. Zu der hier maßgeblichen Frage des Unfallversicherungsschutzes bei Erfüllung der Ausgedingsverpflichtungen wurde dort nicht Stellung genommen.
Wohl wurde hier der Mutter des Klägers in der Abhandlungsniederschrift das Wohnrecht in einem im Wohngebäude liegenden Raum eingeräumt. Durch die Ausbauarbeiten, bei denen sich der Unfall ereignete, sollte eine neue Wohnung für die Ausgedingsberechtigte geschaffen werden. Die Parteien des Ausgedingsvertrages können jedoch die aus der Einräumung des Ausgedinges entspringenden Verpflichtungen jederzeit abändern. Dem Kläger und seiner Mutter stand es daher frei, in Abänderung der bestehenden Rechtsgrundlage für das Ausgedinge eine andere als die dort beschriebene Wohnung als Ausgedingswohnung zu bestimmen. Die Adaptierung der neu vereinbarten Ausgedingswohnung erfolgte in Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Ausgedinge. Daß das Motiv für die Vereinbarung, durch die der Mutter des Klägers anstelle der bisherigen nunmehr eine andere Wohnung zur Verfügung stehen sollte, auch darin lag, daß der Kläger die Wohnsituation für sich und seine Kinder verbessern wollte, steht dem nicht entgegen. Der Unfall, bei dem der Kläger verletzt wurde, ereignete sich bei Erfüllung derVerpflichtungen aus dem Ausgedingsvertrag und stand daher unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Das Erstgericht hat ausgesprochen, daß der Unfall ein Arbeitsunfall sei. Damit wurde jedoch nicht über den Grund des Anspruches erkannt, sondern nur über eine Anspruchsvoraussetzung abgesprochen. Wie immer man diese Entscheidung bezeichnen wollte, liegen jedenfalls die Voraussetzungen für die Fällung eines Zwischenurteiles nicht vor. Aus diesem Grund konnte nicht im Sinne der Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichtes erkannt werden. Da im übrigen die Grundlagen für die Entscheidung über das Leistungsbegehren des Klägers bisher ungeprüft blieben, waren die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt stützt sich auf Paragraph 52, ZPO.