Rechtssatz RS0084067
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084067
Entscheidungsdatum
17.01.2023
Rechtssatz
Unter dem Versicherungsschutz der Unfallversicherung nach dem BSVG stehen nur Verrichtungen, die der Erhaltung oder Verbesserung der Organisation des landwirtschaftlichen Betriebes dienen, soferne solche Verrichtungen üblicherweise von Landwirten selbst, dh unter ihrer eigenen Leitung und mit von ihnen herangezogenen Hilfskräften, durchgeführt werden. Der Schutz endet bereits, wenn ein Aufgabenkreis eines Betriebes eines anderen Geschäftszweiges (hier Wärmeerzeugung) in den Vordergrund rückt.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 235/90
Entscheidungstext OGH 18.09.1990 10 ObS 235/90
Veröff: SSV-NF 4/100
- 10 ObS 39/91
Entscheidungstext OGH 12.02.1991 10 ObS 39/91
Beisatz: Hier: Die Vermietung von Privatzimmern ist nicht als landwirtschaftlicher Nebenbetrieb anzusehen. (T1) Veröff: SSV-NF 5/12
- 10 ObS 265/91
Entscheidungstext OGH 22.10.1991 10 ObS 265/91
Beisatz: Hier: Vermietung von Reitpferden kein landwirtschaftlicher Nebenbetrieb, wenn diese Vermietung an Umfang und wirtschaftlicher Bedeutung die eigentliche landwirtschaftliche Produktion überwiegt. (T2) Veröff: SSV-NF 5/109
- 10 ObS 105/22x
Entscheidungstext OGH 17.01.2023 10 ObS 105/22x
Vgl; Beisatz: Hier: Erwerb und Ausbildung eines Pferdes zum Kutschpferd, um es gewinnbringend weiterzuveräußern: weder Pferdezucht iSd erforderlichen „Urproduktion“ gemäß § 5 Abs 1 LAG 1984 noch landwirtschaftlicher Betrieb iSd § 2 Abs 1 Z 1 lit d BSVG iVm § 5 Abs 5 lit g LAG 1984, sodass für einen während dieser Tätigkeit erlittenen Unfall kein Unfallversicherungsschutz nach §§ 3 Abs 1 Z 1 iVm 2 Abs 1 Z 1 BSVG besteht. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0084067
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2023
Dokumentnummer
JJR_19900918_OGH0002_010OBS00235_9000000_002