Die gegen dieses Urteil von der Klägerin erhobene Revision aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache ist nicht berechtigt.
Was ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb ist, richtet sich gemäß § 2 Abs.1 Z 1 BSVG, der auch für die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach § 3 Abs.1 Z 2 BSVG maßgebend ist, aber auch gemäß § 27 Abs.1 ASVG nach den Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes, BGBl.1984/287. § 5 Abs.1 dieses Gesetzes bezeichnet als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Produktion und ihre Nebenbetriebe, soweit diese in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstand haben und sich nicht als selbständige, von der Land- und Forstwirtschaft getrennt verwaltete Wirtschaftskörper darstellen, ferner die Hilfsbetriebe, die der Herstellung und Instandhaltung der Betriebsmittel für den land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb dienen. In diesem Rahmen zählen zur land- und forstwirtschaftlichen Produktion die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte einschließlich des Wein- und Obstbaues, des Gartenbaus und der Baumschulen, das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse sowie die Jagd und Fischerei. Schon mit der Versicherung der Hilfs- und Nebenbetriebe hat der Gesetzgeber gezeigt, daß er den Schutz der Unfallversicherung nicht nur auf die eigentliche Produktion beschränkt wissen will; mit dem Schutz aller Arbeiten zur Errichtung, zum Umbau und zur Reparatur von Betriebsgebäuden sowie der Nachbarschaftshilfe für einen anderen Betrieb (§ 175 Abs.3 Z 4 ASVG) hat er diese Absicht weiter verdeutlicht. Geschützt ist daher jede Verrichtung, die der Erhaltung oder Verbesserung der Organisation des Betriebes dient, sofern eine solche Verrichtung üblicherweise von Landwirten selbst (d.h. unter ihrer eigenen Leitung und mit von ihnen herangezogenen Hilfskräften) durchgeführt wird. Der Schutz endet, wenn bereits ein Aufgabenkreis eines Betriebes eines anderen Wirtschaftszweiges in den Vordergrund rückt (Tomandl, SV-SystemWas ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb ist, richtet sich gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG, der auch für die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, BSVG maßgebend ist, aber auch gemäß Paragraph 27, Absatz eins, ASVG nach den Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes, BGBl.1984/287. Paragraph 5, Absatz eins, dieses Gesetzes bezeichnet als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Produktion und ihre Nebenbetriebe, soweit diese in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstand haben und sich nicht als selbständige, von der Land- und Forstwirtschaft getrennt verwaltete Wirtschaftskörper darstellen, ferner die Hilfsbetriebe, die der Herstellung und Instandhaltung der Betriebsmittel für den land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb dienen. In diesem Rahmen zählen zur land- und forstwirtschaftlichen Produktion die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte einschließlich des Wein- und Obstbaues, des Gartenbaus und der Baumschulen, das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse sowie die Jagd und Fischerei. Schon mit der Versicherung der Hilfs- und Nebenbetriebe hat der Gesetzgeber gezeigt, daß er den Schutz der Unfallversicherung nicht nur auf die eigentliche Produktion beschränkt wissen will; mit dem Schutz aller Arbeiten zur Errichtung, zum Umbau und zur Reparatur von Betriebsgebäuden sowie der Nachbarschaftshilfe für einen anderen Betrieb (Paragraph 175, Absatz 3, Ziffer 4, ASVG) hat er diese Absicht weiter verdeutlicht. Geschützt ist daher jede Verrichtung, die der Erhaltung oder Verbesserung der Organisation des Betriebes dient, sofern eine solche Verrichtung üblicherweise von Landwirten selbst (d.h. unter ihrer eigenen Leitung und mit von ihnen herangezogenen Hilfskräften) durchgeführt wird. Der Schutz endet, wenn bereits ein Aufgabenkreis eines Betriebes eines anderen Wirtschaftszweiges in den Vordergrund rückt (Tomandl, SV-System
4. ErgLfg.287 f; derselbe, Das Leistungsrecht der österreichischen Unfallversicherung 32 f; ebenso 10 Ob S 39/91; vgl. auch SSV-NF 2/125 und 4/100).4. ErgLfg.287 f; derselbe, Das Leistungsrecht der österreichischen Unfallversicherung 32 f; ebenso 10 Ob S 39/91; vergleiche auch SSV-NF 2/125 und 4/100).
Die als Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft in § 2 Abs.4 GewO angeführten Tätigkeiten stellen für sich allein ausgeübt Tätigkeiten dar, die der Gewerbeordnung unterliegen. Durch ihre enge Verbindung mit dem landwirtschaftlichen Betrieb wurden sie jedoch bereits durch Art.5 Kundmachungspatent zur Gewerbeordnung 1859 vom Geltungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen. Grund für die Herausnahme der Tätigkeiten war es, dem Landwirt die Umgestaltung des Naturproduktes zu einem verkaufsfähigen Produkt bzw. eine bessere Ausnutzung seiner Betriebsmittel zu ermöglichen (Wallner-Fialka, Komm.z.GewO 12 mwN bei FN 34). Voraussetzung für ein land- und forstwirtschaftliches Nebengewerbe ist aber, daß dieses ökonomisch dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb untergeordnet ist. Untergeordnet ist eine Tätigkeit gegenüber der landwirtschaftlichen Produktion dann, wenn sie im Verhältnis zu dieser an Umfang und wirtschaftlicher Bedeutung geringfügig ist (Mache-Kinscher GewO5 Anm.165 zu § 2 GewO; Wallner-Fialka aaO 13 mwN bei FN 35). Die Grenzen der land- und forstwirtschaftlichen nebengewerblichen Tätigkeiten müssen gewahrt bleiben. Unter diesem Aspekt ist auch die Vermietung von Reittieren durch den Landwirt zu sehen. Ob er die Reittiere lediglich zum Zweck der Vermietung hält, ist an sich unbeachtlich, sofern diese Tätigkeit seinem eigentlichen Landwirtschaftsbetrieb untergeordnet bleibt. Handelt es sich (anders als im Fall der Klägerin) um einen auf die Pferdezucht ausgerichteten Betrieb, so ist dieser iS des § 2 Abs.3 Z 2 GewO nach herrschender Auffassung ohnedies als landwirtschaftlicher Betrieb einzustufen. Die überwiegende oder ausschließliche Einstellung von Pferden wäre hingegen als freies Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung anmeldepflichtig; gleichermaßen wäre die bloße Anschaffung von Pferden ausschließlich zum Zweck der Vermietung oder Veräußerung als Gewerbe zu qualifizieren (Wallner-Fialka aaO 19 mwN). Nach der Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr.399 sollte nicht nur das Vermieten von Reittieren, sondern auch das Einstellen fremder Reittiere als landwirtschaftliches Nebengewerbe ausgeübt werden können. Daß diese Tätigkeit nicht Hauptgegenstand der Tätigkeit eines Landwirts sein kann, ergibt sich schon daraus, daß diese Tätigkeit als Nebengewerbe der Landwirtschaft untergeordnet sein muß (EB z. RV 341 BlgNR XVII GP 32; vgl. auch Mache-Kinscher aaO FN 176 und Kinscher, Gewerbeordnung7 11 Anm. zu § 2 Abs.4).Die als Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft in Paragraph 2, Absatz 4, GewO angeführten Tätigkeiten stellen für sich allein ausgeübt Tätigkeiten dar, die der Gewerbeordnung unterliegen. Durch ihre enge Verbindung mit dem landwirtschaftlichen Betrieb wurden sie jedoch bereits durch Artikel 5, Kundmachungspatent zur Gewerbeordnung 1859 vom Geltungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen. Grund für die Herausnahme der Tätigkeiten war es, dem Landwirt die Umgestaltung des Naturproduktes zu einem verkaufsfähigen Produkt bzw. eine bessere Ausnutzung seiner Betriebsmittel zu ermöglichen (Wallner-Fialka, Komm.z.GewO 12 mwN bei FN 34). Voraussetzung für ein land- und forstwirtschaftliches Nebengewerbe ist aber, daß dieses ökonomisch dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb untergeordnet ist. Untergeordnet ist eine Tätigkeit gegenüber der landwirtschaftlichen Produktion dann, wenn sie im Verhältnis zu dieser an Umfang und wirtschaftlicher Bedeutung geringfügig ist (Mache-Kinscher GewO5 Anm.165 zu Paragraph 2, GewO; Wallner-Fialka aaO 13 mwN bei FN 35). Die Grenzen der land- und forstwirtschaftlichen nebengewerblichen Tätigkeiten müssen gewahrt bleiben. Unter diesem Aspekt ist auch die Vermietung von Reittieren durch den Landwirt zu sehen. Ob er die Reittiere lediglich zum Zweck der Vermietung hält, ist an sich unbeachtlich, sofern diese Tätigkeit seinem eigentlichen Landwirtschaftsbetrieb untergeordnet bleibt. Handelt es sich (anders als im Fall der Klägerin) um einen auf die Pferdezucht ausgerichteten Betrieb, so ist dieser iS des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, GewO nach herrschender Auffassung ohnedies als landwirtschaftlicher Betrieb einzustufen. Die überwiegende oder ausschließliche Einstellung von Pferden wäre hingegen als freies Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung anmeldepflichtig; gleichermaßen wäre die bloße Anschaffung von Pferden ausschließlich zum Zweck der Vermietung oder Veräußerung als Gewerbe zu qualifizieren (Wallner-Fialka aaO 19 mwN). Nach der Gewerberechtsnovelle 1988, Bundesgesetzblatt Nr.399 sollte nicht nur das Vermieten von Reittieren, sondern auch das Einstellen fremder Reittiere als landwirtschaftliches Nebengewerbe ausgeübt werden können. Daß diese Tätigkeit nicht Hauptgegenstand der Tätigkeit eines Landwirts sein kann, ergibt sich schon daraus, daß diese Tätigkeit als Nebengewerbe der Landwirtschaft untergeordnet sein muß (EB z. Regierungsvorlage 341 BlgNR römisch siebzehn Gesetzgebungsperiode 32; vergleiche auch Mache-Kinscher aaO FN 176 und Kinscher, Gewerbeordnung7 11 Anmerkung zu Paragraph 2, Absatz 4,).
Im vorliegenden Fall ist von den Behauptungen der Klägerin auszugehen, daß es sich bei ihren landwirtschaftlichen Nutzflächen in erster Linie um solche handelt, aus denen Futter für die 7 im Betrieb befindlichen Pferde gewonnen werden kann. Der landwirtschftliche Betrieb ist dafür ausgerichtet, das wesentliche Einkommen aus der landwirtschaftlichen Sparte "Urlaub am Bauernhof" zu erzielen. Dabei wird das Haupteinkommen wiederum aus der Vermietung der Reit- bzw. Zugpferde erzielt. Die Klägerin bestreitet nach dem übereinstimmenden Vorbringen beider Parteien ihren Lebensunterhalt vor allem aus den Einkünften aus dem Reit- und Kutschenbetrieb. Damit ist aber klargestellt, daß die Vermietung der Reitpferde schon deshalb kein landwirtschaftlicher Nebenbetrieb sein kann, weil er nicht einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb untergeordnet ist. Die Vermietung der Reitpferde (Pferdezucht wird nicht betrieben) überwiegt an Umfang und wirtschaftlicher Bedeutung die eigentliche landwirtschaftliche Produktion. Damit ist aber eine Tätigkeit, die im Zusammenhang mit der Vermietung dieser Reitpferde ausgeübt wird, nicht nach dem BSVG unfallversicherungsgeschützt. Gegen diese schon vom Berufungsgericht zutreffend vertretene Auffassung werden in der Revision keine entscheidenden Gesichtspunkte geltend gemacht.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs.1 Z 2 lit.b ASGG. Da die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage iS des § 46 Abs. 1 Z 1 ASGG abhing, entspricht es der Billigkeit, der unterlegenen Klägerin die Hälfte ihrer Revisionskosten zuzusprechen (SSV-NF 4/19, 4/84 ua).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Da die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage iS des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG abhing, entspricht es der Billigkeit, der unterlegenen Klägerin die Hälfte ihrer Revisionskosten zuzusprechen (SSV-NF 4/19, 4/84 ua).