Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrte, gestützt auf die Behauptung eines Arbeitsunfalles, die Gewährung einer Versehrtenrente; infolge des Unfalles sei sein rechtes Auge fast erblindet.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage und brachte vor, daß sich der Unfall bei einer Tätigkeit ereignet habe, die nicht vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung umfaßt gewesen sei.
Außer Streit gestellt wurde, daß die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers durch die unfallbedingten Verletzungen 30 v.H. beträgt.
Das Erstgericht gab dem Begehren des Klägers statt, wobei es allerdings den Urteilsspruch insofern unbestimmt faßte, als es die beklagte Partei verpflichtete, dem Kläger "die Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung im gesetzlichen Ausmaß" zu gewähren; eine nähere Konkretisierung dieser Leistungen unterblieb. Das Erstgericht legte seiner Entscheidung im wesentlichen nachstehenden Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger ist Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes im Ausmaß von 5,94 ha; der Einheitswert beträgt 16.000,-- S. Es handelt sich um eine Nebenerwerbslandwirtschaft mit einem Viehstand von 3 Stück Rindern. Der Kläger bestreitet seinen Lebensunterhalt vorwiegend aus seinem Einkommen als Landarbeiter bei Lukas B***, wo er monatlich 7.000,-- S verdient. Am 25.4.1983 transportierte der Kläger Wind- und Schnittbruchholz aus seinem Wald zu seinem Anwesen. Nach dem Aussortieren verkaufte er die besseren Hölzer. Die restlichen Holzmengen hackte er auf seiner Liegenschaft auf, um diese im Haushalt als Brennholz zu verwenden. Der Unfall ereignete sich beim Entasten eines Kieferbaumes, als ein Teil eines Astes aussplitterte und den Kläger verletzte. Der Haushalt dient dem landwirtschaftlichen Betrieb nicht wesentlich; das Brennholz diente nur insoweit betrieblichen Zwecken, als das Wärmen des Wassers für die Tiere erfolgte.
Hiezu führte das Erstgericht aus, daß Arbeiten, die dem Zerkleinern von Brennholz dienen, dem Unternehmer als Eigentümer des Waldes, aus dem das Holz stamme, auch dann zuzurechnen seien, wenn das Holz in der Folge im Haushalt verbrannt werden solle. Überdies habe das vorbereitete Holz auch insofern landwirtschaftlichen Zwecken dienen sollen, als damit das Wasser für die Tiere des Klägers gewärmt werden sollte, sodaß auch aus diesem Grund der Versicherungsschutz bestehe.
Das Berufungsgericht gab der von der beklagten Partei gegen dieses Urteil erhobenen Berufung Folge und änderte das Urteil in klageabweisendem Sinn ab. Unter Zugrundelegung der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen führte es aus, daß in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gemäß § 175 Abs 3 Z 1 ASVG auch solche Unfälle als Arbeitsunfälle gelten, die sich bei der Arbeit im Haushalt des Betriebsinhabers oder der Dienstnehmer ereignen, wenn der Haushalt dem Betrieb wesentlich diene. Diese Bestimmung ziehe die konkrete Grenze zwischen betrieblicher und eigenwirtschaftlicher Tätigkeit. Tätigkeiten im Haushalt einer Landwirtschaft dienten regelmäßig "zwiespältigen" Interessen. Dies treffe umsomehr in Kleinstlandwirtschaften zu, bei denen die Haupterwerbsquelle in Tätigkeiten außerhalb dieses Betriebes liege. Dabei sei aber zwischen betrieblicher Tätigkeit (Produktion im weitesten Sinn) einerseits - im Fall des Klägers Durchforstungsarbeiten im Sinn einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft sowie Bereitstellung von Holz zum Verkauf - und dessen Zerkleinerung zwecks Verwendung im Haushalt zum Heizen andererseits zu unterscheiden. Wesentlich sei, daß Arbeit im Haushalt überhaupt nur dann eine betriebliche Tätigkeit sei, wenn der Haushalt selbst zum landwirtschaftlichen Betrieb zähle, weil er diesem wesentlich diene. Die Zerkleinerung des Holzes sei eine Tätigkeit gewesen, die dem Haushalt zuzurechnen sei, der seinerseits dem Betrieb nicht wesentlich diene, so daß die Voraussetzungen für die Anwendung der Bestimmung des § 175 Abs 3 Z 1 ASVG nicht gegeben seien.Das Berufungsgericht gab der von der beklagten Partei gegen dieses Urteil erhobenen Berufung Folge und änderte das Urteil in klageabweisendem Sinn ab. Unter Zugrundelegung der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen führte es aus, daß in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gemäß Paragraph 175, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG auch solche Unfälle als Arbeitsunfälle gelten, die sich bei der Arbeit im Haushalt des Betriebsinhabers oder der Dienstnehmer ereignen, wenn der Haushalt dem Betrieb wesentlich diene. Diese Bestimmung ziehe die konkrete Grenze zwischen betrieblicher und eigenwirtschaftlicher Tätigkeit. Tätigkeiten im Haushalt einer Landwirtschaft dienten regelmäßig "zwiespältigen" Interessen. Dies treffe umsomehr in Kleinstlandwirtschaften zu, bei denen die Haupterwerbsquelle in Tätigkeiten außerhalb dieses Betriebes liege. Dabei sei aber zwischen betrieblicher Tätigkeit (Produktion im weitesten Sinn) einerseits - im Fall des Klägers Durchforstungsarbeiten im Sinn einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft sowie Bereitstellung von Holz zum Verkauf - und dessen Zerkleinerung zwecks Verwendung im Haushalt zum Heizen andererseits zu unterscheiden. Wesentlich sei, daß Arbeit im Haushalt überhaupt nur dann eine betriebliche Tätigkeit sei, wenn der Haushalt selbst zum landwirtschaftlichen Betrieb zähle, weil er diesem wesentlich diene. Die Zerkleinerung des Holzes sei eine Tätigkeit gewesen, die dem Haushalt zuzurechnen sei, der seinerseits dem Betrieb nicht wesentlich diene, so daß die Voraussetzungen für die Anwendung der Bestimmung des Paragraph 175, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG nicht gegeben seien.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers mit dem Antrag, es dahin abzuändern, daß die beklagte Partei schuldig erkannt werde, dem Kläger eine Versehrtenrente im Ausmaß vom 30 v.H. der Vollrente für die Folgen des Unfalls vom 25.4.1983 zu gewähren. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.