Rechtssatz RS0084688
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084688
Entscheidungsdatum
16.09.1987
Rechtssatz
Holzschlägerungsarbeiten sind keineswegs auf die Fällung von Bäumen beschränkt, sondern umfassen auch das weitere Aufarbeiten des Holzes bis zu einem Zustand, in dem es im Handel überlicherweise angeboten wird. Entasten eines gefällten Baumes ist dem Aufarbeiten des Holzes im Rahmen der Urproduktion und damit dem forstwirtschaftlichen Betrieb zuzuzählen und unterliegt daher gemäß § 175 Abs 1 Z 1 ASVG dem Versicherungsschutz.Holzschlägerungsarbeiten sind keineswegs auf die Fällung von Bäumen beschränkt, sondern umfassen auch das weitere Aufarbeiten des Holzes bis zu einem Zustand, in dem es im Handel überlicherweise angeboten wird. Entasten eines gefällten Baumes ist dem Aufarbeiten des Holzes im Rahmen der Urproduktion und damit dem forstwirtschaftlichen Betrieb zuzuzählen und unterliegt daher gemäß Paragraph 175, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG dem Versicherungsschutz.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0084688
Dokumentnummer
JJR_19870916_OGH0002_009OBS00015_8700000_002