Die Revision ist im Sinne eines Aufhebungsantrages, der im Revisionsantrag enthalten ist (EvBl. 1955/188, SZ 48/1, SZ 48/19 ua; Fasching Komm. IV 64), berechtigt.Die Revision ist im Sinne eines Aufhebungsantrages, der im Revisionsantrag enthalten ist (EvBl. 1955/188, SZ 48/1, SZ 48/19 ua; Fasching Komm. römisch vier 64), berechtigt.
Wie der Oberste Gerichtshof in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre wiederholt ausgesprochen hat, gilt für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Arbeitsunfall und der Körperbeschädigung des Versicherten die besondere Kausalitätslehre der gesetzlichen Unfallversicherung, nämlich die Lehre von der wesentlichen Bedingung oder wesentlich mitwirkenden Ursache (SSV-NF 4/83 mwN). Der Zusammenhang ist nicht nur zu bejahen, wenn der Unfall die alleinige Bedingung des Körperschadens ist; auch wenn er nur eine von mehreren Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne ist (konkurrierende Kausalität) bildet er im Sinne der in der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Kausalitätslehre eine Ursache, wenn er eine wesentliche Bedingung für den Körperschaden war. Als Ursache oder Mitursache sind daher unter Abwägung ihres verschiedenen Wertes nur die Bedingungen anzusehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben, die also nicht im Hinblick auf Mitursachen so erheblich in den Hintergrund treten, daß sie als unwesentlich erscheinen.
Die Judikatur bezeichnet als wesentlich nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur im geringeren Umfang eingetreten wäre. Dieser Grundsatz ist auf die sogenannten Anlagefälle zugeschnitten: Der Gesundheitsschaden ist zwar real durch eine kausale Einwirkung aus dem Schutzbereich der Unfallversicherung entstanden, doch wäre er aller Wahrscheinlichkeit nach innerhalb kurzer Zeit in ähnlicher Schwere auch auf Grund einer schicksalhaften inneren Anlage entstanden. Es handelt sich damit um eine Problemlage, die im Schadenersatzrecht als überholende Kausalität bekannt ist (Tomandl SV-System 4.ErgLfg. 305 mwN). Im Schadenersatzrecht wird in solchen Fällen die Haftung nur dann ausgeschlossen, wenn die Schädigung weder zu einer rascheren noch zu einer stärkeren Minderung der Erwerbsfähigkeit geführt hat, als sie krankheitsbedingt auch ohne das Schadenereignis eingetreten wäre. Im Sozialversicherungsrecht meint die Judikatur, daß die Unfallversicherung zur Leistung nur verpflichtet ist, wenn eine erhebliche Differenz besteht, dies offenbar deshalb, weil im allgemeinen Schadenersatzrecht die Ersatzpflicht nur auf den Verfrühungs- oder Verschlimmerungsschaden eingeschränkt ist, während die gesetzliche Unfallversicherung so lange leisten muß, als der unfallbedingte Leidenszustand nicht gebessert ist; spätere hypothetische oder wirkliche Beeinträchtigungen der Gesundheit vermögen sie grundsätzlich nicht zu entlasten. Der Körperschaden wird daher nur dann der Unfallversicherung zugerechnet, wenn er ohne den Umstand aus der Gefahrensphäre der Unfallversicherung erheblich später oder erheblich geringer eingetreten wäre (Tomandl, Das Leistungsrecht der österreichischen Unfallversicherung [1977] 58 f; derselbe, Juristische Überlegungen zur Neuordnung der gesetzlichen Unfallversicherung in FS Weissenberg [1980], 417 ff, besonders 432 und 434; derselbe SV-System aaO jeweils mwN).
Welches Ausmaß die Verfrühung des Körperschadens durch das Unfallereignis aufweisen muß, wird nicht einhellig beantwortet. In der Bundesrepublik Deutschland wird in Anlehnung an die Rechtsprechung zum unfallbedingten früheren Eintritt des Todes die Auffassung vertreten, daß eine wesentliche Bedingung angenommen werden kann, wenn durch das Unfallereignis der Körperschaden wenigstens ein Jahr früher eingetreten ist (Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung
II 72. Nachtrag 488 t mwN, ebenso Mollowitz, Der Unfallmann10 21). Hingegen wurde in der österreichischen Lehre die Auffassung vertreten, daß etwa die Ablehnung der Gewährung einer Unfallheilbehandlung auch bei einer Verfrühung um nur wenige Tage nicht einzusehen wäre und daß es nur bei der Gewährung von Versehrten- oder Hinterbliebenenrenten auf eine längere Frist ankommen müsse: Als besondere Leistungsvoraussetzung verlange das ASVG für das Entstehen eines Anspruchs auf Versehrtenrente, daß die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 20 v.H. beträgt und durch wenigstens drei Monate anhält (§ 203 Abs. 1 ASVG; Tomandl, FS Weissenberg aaO 434; ähnlich Leistungsrecht aaO 59).römisch zwei 72. Nachtrag 488 t mwN, ebenso Mollowitz, Der Unfallmann10 21). Hingegen wurde in der österreichischen Lehre die Auffassung vertreten, daß etwa die Ablehnung der Gewährung einer Unfallheilbehandlung auch bei einer Verfrühung um nur wenige Tage nicht einzusehen wäre und daß es nur bei der Gewährung von Versehrten- oder Hinterbliebenenrenten auf eine längere Frist ankommen müsse: Als besondere Leistungsvoraussetzung verlange das ASVG für das Entstehen eines Anspruchs auf Versehrtenrente, daß die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 20 v.H. beträgt und durch wenigstens drei Monate anhält (Paragraph 203, Absatz eins, ASVG; Tomandl, FS Weissenberg aaO 434; ähnlich Leistungsrecht aaO 59).
Im gegenständlichen Fall braucht zu dieser Kontroverse nicht Stellung genommen zu werden, weil nach Ansicht des erkennenden Senates eine Verfrühung des Körperschadens durch den Unfall um mehr als ein Jahr jedenfalls erheblich im Sinne der bisherigen Ausführungen ist. Wäre der nunmehr festgestelte Körperschaden (Kernstar des rechten Auges) ohne Unfallereeignis erst mehr als ein Jahr später aufgetreten, dann ist der Unfall wesentliche Bedingung für diesen Körperschaden, mag er auch erst lange Jahre nach dem Unfall aufgetreten sein. Der Auffassung des Berufungsgerichtes, die Verfrühung des Schadens um mehr als ein Jahr sei deshalb unbeachtlich, weil seit dem Unfall 26 Jahre vergangen seien, kann nicht gefolgt werden. Die Schwere eines Körperschadens oder das Ausmaß der Verschlimmerung eines Leidens hängen nicht von dem Zeitraum ab, der seit dem schädigenden Ereignis verstrichen ist.
Dennoch ist die Sache nicht spruchreif. Die wesentliche, auf dem Gutachten des augenärztlichen Sachverständigen beruhende Feststellung, ohne Unfallereignis wäre der Körperschaden erst mehr als ein Jahr später aufgetreten, wurde von der beklagten Partei in der Berufung ausdrücklich als unrichtig bekämpft. Der ärztliche Sachverständige hat diese Aussage in einem Ergänzungsgutachten vom 30.3.1990 (ON 10) getroffen, ohne allerdings hiefür irgendwelche Gründe anzuführen. Deshalb kann es auch nicht schaden, wenn die beklagte Partei ihren Berufungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung nicht näher ausführte. Das Berufungsgericht hätte sich aber mit der Beweisrüge der beklagten Partei auseinandersetzen müssen. Mangels Behandlung der Beweisrüge konnte das Berufungsgericht auch die entscheidende Feststellung des Erstgerichtes nicht übernehmen.
Das Urteil des Berufungsgerichtes leidet daher an einem Feststellungsmangel, der im Rahmen des Revisionsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (§ 503 Z 4 ZPO) wahrgenommen werden muß. Der darin zu erblickende sekundäre Verfahrensmangel, zurückgehend auf eine Nichterledigung der von der beklagten Partei in ihrer Berufung erhobenen Tatsachenrüge zwingt zu einer Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichtes und Zurückverweisung der Sache an dieses zur neuerlichen Entscheidung nach allfälliger mündlicher Berufungsverhandlung (Fasching ZPR2, Rz 1806; 10 Ob S 31/91).Das Urteil des Berufungsgerichtes leidet daher an einem Feststellungsmangel, der im Rahmen des Revisionsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO) wahrgenommen werden muß. Der darin zu erblickende sekundäre Verfahrensmangel, zurückgehend auf eine Nichterledigung der von der beklagten Partei in ihrer Berufung erhobenen Tatsachenrüge zwingt zu einer Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichtes und Zurückverweisung der Sache an dieses zur neuerlichen Entscheidung nach allfälliger mündlicher Berufungsverhandlung (Fasching ZPR2, Rz 1806; 10 Ob S 31/91).
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs. 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.