Der Rekurs ist berechtigt.
Als Ursache und Mitursache sind unter Abwägung ihres verschiedenen Wertes nur die Bedingungen anzusehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (Theorie der wesentlichen Bedingung - Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 480 c; Lauterbach, Unfallversicherung 204). Fest steht nun, daß die Berufskrankheit allein den Tod nicht herbeigeführt hätte; ohne Dazwischentreten des Krebsleidens hätte Anton R*** auch unter der Berücksichtigung der Berufskrankheit noch jahrelang leben können. Diese kann daher nur im Zusammenhang mit der schicksalhaft eingetretenen Erkrankung als unmittelbare Todesursache in Frage kommen. Sind zwei oder mehrere Ereignisse im gleichen Maß wesentlich für den Erfolg, dann sind sie alle wesentliche Bedingungen und damit Ursachen im Rechtssinne. Ist eine der Bedingungen oder sind mehrere Bedingungen gemeinsam gegenüber einer von überragender Bedeutung, so ist oder sind nur jene wesentliche Bedingungen und damit Ursachen im Rechtssinn der in der Unfallversicherung geltenden Kausalitätslehre (Brackmann aaO 480 k f; Lauterbach aaO; SSV-NF 4/83 in Druck).
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die beim Ehemann der Klägerin bestandene Siliko-Tuberkulose eine wesentliche Ursache seines Todes im Sinne der obigen Ausführungen war. Zutreffend verweisen die Rekursausführungen darauf, daß es für die Entscheidung nicht von Bedeutung ist, ob der Tod des Versehrten etwa nach einer gleich schweren Operation eingetreten wäre; maßgeblich ist nur, ob und in welchem Maß die Berufskrankheit den nach der gegenständlichen Operation eingetretenen Tod mitverursacht hat. Daß der Eintritt des Todes die Folge des durch das Krebsleiden verursachten schlechten Allgemein- und Herz-Kreislaufzustandes war, hat das Erstgericht seiner Entscheidung zugrundegelegt, sodaß es auch dieser Ergänzung nicht bedarf.
Fest steht damit, daß der Allgemeinzustand des Ehegatten der Klägerin im Operationszeitpunkt nicht durch die Siliko-Tuberkulose, sondern durch den Magenkrebs so schlecht war, daß es zum Tod zufolge Herz-Kreislaufversagens kam. Anton R*** ist nicht an den Folgen einer Staublungenerkrankung, sondern an einem ausgedehnten Magenkarzinom mit Metastasen sowie an postoperativem Kreislaufversagen wegen allgemeiner Unterernährung durch die Grundkrankheit (Magenkarzinom) verstorben. Selbst wenn durch die Siliko-Tuberkulose eine Beeinträchtigung des Herz-Kreislaufsystems bestand, das letztlich das Herz-Kreislaufversagen mitbestimmt hat, stand doch hier die Krebserkrankung und die dadurch bedingte Verschlechterung des Allgemeinzustandes sowie des Herz-Kreislaufzustandes im Vordergrund. Daß die Siliko-Tuberkulose trotz der dadurch bedingten Beeinträchtigung des Herz-Kreislaufsystems letztlich für den Eintritt des Todes nicht maßgeblich war, ergibt sich aus der Feststellung, daß der Ehegatte der Klägerin ohne Auftreten der Krebserkrankung noch jahrelang gelebt und damit die Berufskrankheit - Anton R*** war im Zeitpunkt des Todes bereits 80 Jahre alt - keine wesentliche Herabsetzung der natürlichen Lebenserwartung bedingt hätte. Das durch die schicksalhafte Erkrankung und die damit verbundene Unterernährung und Verschlechterung des Allgemeinzustandes bedingte Herz-Kreislaufversagen steht als Todesursache so im Vordergrund, daß die Beeinträchtigung des Herz-Kreislaufsystems durch die Berufskrankheit dahinter zurücktritt. Wesentliche Bedingung für den Eintritt des Todes waren daher nur das Krebsleiden und die mit diesem verbundenen Auswirkungen. Da die Siliko-Tuberkulose damit keine wesentliche Bedingung für den Eintritt des Todes Anton R*** war, besteht kein Anspruch der Klägerin auf Hinterbliebenenleistungen. Der Oberste Gerichtshof konnte daher in der Sache selbst erkennen, und das abweisliche Urteil des Erstgerichtes wiederherstellen. Bemerkt sei, daß der von der Klägerin in der Berufung gerügte Mangel (Nichtzustellung von Protokollsabschriften) in keiner Weise konkretisiert wurde; die Sachverständigengutachten wurden der Klägerin vorschriftsgemäß übermittelt, eine Abschrift des Protokolles der einzigen Streitverhandlung wurde von der anwesenden Klägerin nicht begehrt.
Da die Klägerin im Berufungsverfahren durch einen Vertreter im Rahmen der Verfahrenshilfe vertreten war, liegen die Voraussetzungen für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit (§ 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG) nicht vor. Im Revisionsverfahren wurden Kosten nicht verzeichnet.Da die Klägerin im Berufungsverfahren durch einen Vertreter im Rahmen der Verfahrenshilfe vertreten war, liegen die Voraussetzungen für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit (Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG) nicht vor. Im Revisionsverfahren wurden Kosten nicht verzeichnet.