Entscheidungsgründe:
Der am 21. 12. 1971 geborene Kläger hob im Rahmen seiner Tätigkeit als Polizeitaucher am 15. 10. 2007 eine Alu-Box an. Dabei verspürte er einen Stich im Kreuz und ließ die Kiste fallen. Aufgrund einer Magnetresonanztomographie (MRT) der Lendenwirbelsäule vom 16. 10. 2007 zeigte sich eine geringgradige Dehydration der Bandscheibe L5, welche einen kleinen rechts dorso-paramedianen Diskusvorfall aufwies, aber ohne Nachweis einer Neuroforamenstenose oder Vertebrostenose. Nunmehr findet sich ein klinisch unauffälliger Befund der Wirbelsäule ohne funktionelle Einschränkung.
Aus chirurgisch-orthopädischer Sicht kann nicht eindeutig geklärt werden, ob der in der MRT beschriebene „kleine Bandscheibenvorfall" schon vorher bestanden hat oder durch das gegenständliche Ereignis aufgetreten ist, weil ein Bandscheibenvorfall auch völlig „stumm", das heißt ohne jegliche Beschwerdesymptomatik, auftreten und bestehen kann. Es gibt in der MRT aber Anzeichen für die Annahme, dass beim Kläger bereits vor dem genannten Ereignis vom 15. 10. 2007 eine vorgeschädigte Bandscheibe bestand, weil in der MRT eine Dehydration der Bandscheibe beschrieben wird, die Ausdruck degenerativer Veränderungen ist. „Diesbezüglich" hätte der Bandscheibenvorfall des Klägers auch bei alltäglichen Belastungen jederzeit auftreten können, zB bei Rumpfdrehungen, beim Bücken, Husten, Pressen oder Niesen; das Anheben der Alu-Kiste am 15. 10. 2007 wäre dann lediglich eine „Gelegenheitsursache".
Das bloße Anheben der Last war jedenfalls nicht geeignet, eine vordem gesunde Bandscheibe zu schädigen, weil es dazu eines erheblichen Traumas bedürfte und bei solchen Traumen stets auch Begleitverletzungen aufzutreten pflegen. Bei einer vorgeschädigten Bandscheibe genügt hingegen ein „Zusatzimpuls" (im Sinn der dargestellten alltäglichen Belastungen), um den Vorfall zu bewirken. Mit Bescheid der beklagten Partei vom 17. 1. 2008 wurde der Vorfall vom 15. 10. 2007 nicht als Dienstunfall anerkannt und ausgesprochen, dass Leistungen gemäß §§ 88 ff B-KUVG nicht gewährt werden. Die dagegen erhobene Klage ist auf Feststellung des Vorfalls vom 15. 10. 2007 als Dienstunfall gemäß § 90 B-KUVG und darauf gerichtet, die Beklagte zur Erbringung von Leistungen nach den §§ 88 ff B-KUVG zu verpflichten.Das bloße Anheben der Last war jedenfalls nicht geeignet, eine vordem gesunde Bandscheibe zu schädigen, weil es dazu eines erheblichen Traumas bedürfte und bei solchen Traumen stets auch Begleitverletzungen aufzutreten pflegen. Bei einer vorgeschädigten Bandscheibe genügt hingegen ein „Zusatzimpuls" (im Sinn der dargestellten alltäglichen Belastungen), um den Vorfall zu bewirken. Mit Bescheid der beklagten Partei vom 17. 1. 2008 wurde der Vorfall vom 15. 10. 2007 nicht als Dienstunfall anerkannt und ausgesprochen, dass Leistungen gemäß Paragraphen 88, ff B-KUVG nicht gewährt werden. Die dagegen erhobene Klage ist auf Feststellung des Vorfalls vom 15. 10. 2007 als Dienstunfall gemäß Paragraph 90, B-KUVG und darauf gerichtet, die Beklagte zur Erbringung von Leistungen nach den Paragraphen 88, ff B-KUVG zu verpflichten.
Das Erstgericht wies ein - so nicht gestelltes - Klagebegehren, „die beklagte Partei sei schuldig den Vorfall vom 15. 10. 2007 als Dienstunfall anzuerkennen und demgemäß Leistungen gemäß den §§ 88 ff B-KUVG zu gewähren", ab. Es traf - unter anderem - die eingangs wiedergegebenen Feststellungen und führte in rechtlicher Hinsicht aus, dass der Ablauf des Geschehens „Anheben einer Alu-Kiste" kein Dienstunfall sei.Das Erstgericht wies ein - so nicht gestelltes - Klagebegehren, „die beklagte Partei sei schuldig den Vorfall vom 15. 10. 2007 als Dienstunfall anzuerkennen und demgemäß Leistungen gemäß den Paragraphen 88, ff B-KUVG zu gewähren", ab. Es traf - unter anderem - die eingangs wiedergegebenen Feststellungen und führte in rechtlicher Hinsicht aus, dass der Ablauf des Geschehens „Anheben einer Alu-Kiste" kein Dienstunfall sei.
Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung des Klägers Folge, hob das Ersturteil auf und verwies die Sozialrechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Es übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen, teilte jedoch nicht die Rechtsansicht, dass das Anheben einer Alu-Kiste, deren Gewicht nach dem unstrittigen Klagsvorbringen zumindest 30 kg betragen habe, keinen Arbeitsunfall iSd § 90 B-KUVG darstelle. Wenn für den Schadenseintritt - wie hier - mehrere Bedingungen ursächlich seien, von denen mindestens eine aus dem geschützten Lebensbereich und mindestens eine aus der Privatsphäre des Versicherten stammten, dann könne es infolge des „Alles oder Nichts-Prinzips" der gesetzlichen Unfallversicherung nur entweder zur vollen Leistung der Unfallversicherung oder zum gänzlichen Leistungsentfall kommen. Nach der in der Rechtsprechung angewandten „Theorie der wesentlichen Bedingung" werde der Schaden der Unfallversicherung nur dann zugerechnet, wenn mindestens eine der aus dem geschützten Lebensbereich stammende Bedingung für den Schadenseintritt „wesentlich" sei. Als wesentlich gelte eine Bedigung, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg an dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt habe, die also nicht im Hinblick auf Mitursachen so erheblich in den Hintergrund trete, dass sie als unwesentlich erscheine. Seien zwei oder mehrere Ereignisse im gleichen Maß wesentlich für den Erfolg, dann stellten sie alle wesentlichen Bedingungen dar. Die nicht wesentlichen anderen Bedingungen würden auch als „Gelegenheitsursachen" bezeichnet. Bei einer Körperschädigung, die nur zum Teil durch einen Arbeitsunfall, im Übrigen aber durch eine Schadensanlage (Krankheitsanlage) verursacht werde, bestehe kein Anspruch auf Leistung, wenn der Schadensanlage gegenüber dem Unfall die überragende Bedeutung zukomme, wenn also wegen der Veranlagung jedes andere täglich vorkommende Ereignis zur selben Zeit die Schädigung ausgelöst hätte. Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur in geringerem Umfang eingetreten wäre, sei wesentlich.Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung des Klägers Folge, hob das Ersturteil auf und verwies die Sozialrechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Es übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen, teilte jedoch nicht die Rechtsansicht, dass das Anheben einer Alu-Kiste, deren Gewicht nach dem unstrittigen Klagsvorbringen zumindest 30 kg betragen habe, keinen Arbeitsunfall iSd Paragraph 90, B-KUVG darstelle. Wenn für den Schadenseintritt - wie hier - mehrere Bedingungen ursächlich seien, von denen mindestens eine aus dem geschützten Lebensbereich und mindestens eine aus der Privatsphäre des Versicherten stammten, dann könne es infolge des „Alles oder Nichts-Prinzips" der gesetzlichen Unfallversicherung nur entweder zur vollen Leistung der Unfallversicherung oder zum gänzlichen Leistungsentfall kommen. Nach der in der Rechtsprechung angewandten „Theorie der wesentlichen Bedingung" werde der Schaden der Unfallversicherung nur dann zugerechnet, wenn mindestens eine der aus dem geschützten Lebensbereich stammende Bedingung für den Schadenseintritt „wesentlich" sei. Als wesentlich gelte eine Bedigung, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg an dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt habe, die also nicht im Hinblick auf Mitursachen so erheblich in den Hintergrund trete, dass sie als unwesentlich erscheine. Seien zwei oder mehrere Ereignisse im gleichen Maß wesentlich für den Erfolg, dann stellten sie alle wesentlichen Bedingungen dar. Die nicht wesentlichen anderen Bedingungen würden auch als „Gelegenheitsursachen" bezeichnet. Bei einer Körperschädigung, die nur zum Teil durch einen Arbeitsunfall, im Übrigen aber durch eine Schadensanlage (Krankheitsanlage) verursacht werde, bestehe kein Anspruch auf Leistung, wenn der Schadensanlage gegenüber dem Unfall die überragende Bedeutung zukomme, wenn also wegen der Veranlagung jedes andere täglich vorkommende Ereignis zur selben Zeit die Schädigung ausgelöst hätte. Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur in geringerem Umfang eingetreten wäre, sei wesentlich.
Im vorliegenden Fall ließen die erstgerichtlichen Feststellungen eine abschließende Beurteilung der Frage, ob der gegenständliche Unfallschaden der gesetzlichen Unfallversicherung zuzurechnen sei, nicht zu.
Das Erstgericht habe festgestellt, dass das bloße Anheben der Last nicht geeignet gewesen sei, eine vordem gesunde Bandscheibe zu schädigen, während bei einer vorgeschädigten Bandscheibe allerdings ein Zusatzimpuls genügen würde, um den Vorfall zu bewirken. Ausgehend von einer vorgeschädigten Bandscheibe hätte der Bandscheibenvorfall des Klägers auch bei alltäglichen Belastungen jederzeit auftreten können. Nach der bisher dargestellten Rechtslage wäre diese Feststellung ausreichend, die Zurechnung des Unfallschadens zur gesetzlichen Unfallversicherung zu verneinen.
Nach dem Schutzzweck des Unfallversicherungsrechts sei der Versicherte allerdings in dem Zustand geschützt, in dem er sich zum Zeitpunkt des Unfallereignisses befunden habe. Verletzungen aufgrund altersbedingter, natürlicher Abnützung könnten daher nicht als Anlageschaden angesehen werden. Dazu habe der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung 10 ObS 45/04x ausgeführt, dass bei der Abwägung verschiedener festgestellter Kausalreihen zur Prüfung der wesentlichen Bedingung auch zu berücksichtigen sei, dass der Versicherte nach dem Schutzzweck des Unfallversicherungsrechts in dem Zustand geschützt sei, in dem er sich zum Zeitpunkt des Unfallereignisses befunden habe. In den Schutz der Unfallversicherung seien daher auch alle im Unfallszeitpunkt bereits bestehenden Krankheiten, Behinderungen, sonstige Vorschädigungen mit ihren Auswirkungen, aber auch alle Schadensanlagen also konstitutionell, degenerativ oder durch frühere Erkrankungen oder Unfälle bedingte Krankheitsdispositionen eingebunden. Dies müsse grundsätzlich auch dann gelten, wenn sich der Versicherte bei Eintritt des Arbeitsunfalls bereits in einem fortgeschrittenen Lebensalter befinde, also unterstellt werden könne, dass bei ihm die degenerativen Schadensanlagen schon aufgrund des allgemeinen Altersverschleißes stärker ausgeprägt seien. Der Schutz des Versicherten gegen die Folgen von Arbeitsunfällen dürfe nicht deswegen geringer sein, weil er älter sei. Verletzungen aufgrund altersbedingter, natürlicher Abnutzung könnten daher keinesfalls als Anlageschäden angesehen werden. Es sei vielmehr für die Annahme eines Anlageschadens ein - bei genereller Betrachtung der körperlichen Konstitution des Versicherten - deutlich erkennbares Abweichen des Gesundheitszustands des Versicherten von der „Norm" erforderlich. In der Entscheidung 10 ObS 17/05f habe der Oberste Gerichtshof wiederholt, dass beispielsweise Verletzungen aufgrund altersbedingter Abnützung der Gelenke, sofern sie nicht über das altersentsprechende Ausmaß hinausgehen, jedenfalls nicht als ein den Unfallversicherungsschutz ausschließender „Anlageschaden" angesehen würden. In diesem Fall hätten allerdings die beim dortigen Kläger festgestellten degenerativen Vorschäden das altersbedingte Ausmaß überstiegen. In seiner Entscheidung 10 ObS 3/07z habe der Oberste Gerichtshof an der Rechtsprechung festgehalten, dass Vorschädigungen und Schadensanlagen mangels eines deutlich erkennbaren Abweichens von dem aufgrund des Alters üblicherweise zu erwartenden Gesundheitszustand des Versicherten insoweit nicht ausgeblendet werden dürften, als ihre Mitwirkung am Unfallschaden feststehe; er habe allerdings festgehalten, dass daraus nicht abgeleitet werden könne, dass anlagebedingte Vorschäden in jedem Fall in die Bemessung der MdE einzubeziehen wären. Auch in der Entscheidung 10 ObS 108/07s habe der Gerichtshof an der bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach Verletzungen, soweit sie auf altersbedingte natürliche Abnützung zurückzuführen seien, nicht als Anlageschaden angesehen werden könnten und für die Annahme eines Anlageschadens ein - bei genereller Betrachtung der körperlichen Konstitution des Versicherten - deutlich erkennbares Abweichen des Gesundheitszustands des Versicherten von der „Norm" erforderlich sei. In diesem Sinne seien altersentsprechende Abbauerscheinungen als mögliche „Anlageschäden" auszuklammern. Für den Fall, dass eine Unfallursache aus der geschützten Tätigkeit auf eine „überaltersgemäße" Vorschädigung treffe, seien die beiden Ursachen abzuwiegen und die Wesentlichkeit der aus dem geschützten Lebensbereich stammenden Ursache im Verhältnis zur Anlage zu bestimmen. Wäre der Gesundheitsschaden auch ohne Arbeitsunfall bzw Dienstunfall mit hinreichender Wahrscheinlichkeit allein infolge der Schadensanlage zu annähernd gleicher Zeit und in annähernd demselben Ausmaß tatsächlich eingetreten oder hätte durch eine „alltägliche Belastung" ausgelöst werden können, sei der Körperschaden nicht der Unfallversicherung zuzurechnen.
Im vorliegenden Fall fehlten Feststellungen dazu, inwieweit die beim Kläger bestehende Vorschädigung der Bandscheibe eine rein altersbedingte Abnützungserscheinung darstelle bzw eine über die durchschnittliche altersgemäße Abnützung hinausgehende Vorschädigung vorgelegen sei. Das Erstgericht werde daher die Frage der Vorschädigung bzw der altersbedingten Abnützung mit dem gerichtlich bestellten Sachverständigen für Chirurgie zu erörtern und in der Folge entsprechende Feststellungen zu treffen haben, die eine abschließende Beurteilung zulassen, ob die Unfallfolgen auf einen Anlageschaden oder auf altersgemäße oder überaltersgemäße Abnützungserscheinungen zurückzuführen seien. Auch das Gewicht der Alu-Box werde festzustellen sein. Dabei werde zu berücksichtigen sein, dass für die vorzunehmende Abgrenzung zwischen altersgemäßer Abnützung und darüber hinausgehendem Vorschaden nach der Rechtsprechung nicht auf einen gleichaltrigen Versicherten mit vergleichbarer Berufslaufbahn, sondern nur auf den durchschnittlichen Gesundheitszustand eines gleichaltrigen Versicherten abzustellen sei (10 ObS 108/07s). Im fortgesetzten Verfahren werde das Erstgericht auch zu berücksichtigen haben, dass nicht über die Verpflichtung der beklagten Partei, den Unfall als Dienstunfall anzuerkennen, sondern primär über ihre Verpflichtung zur Gewährung konkreter Leistungen aus der Unfallversicherung abzusprechen sei. Da aber bereits jetzt feststehe, dass aufgrund des Ereignisses vom 5. 10. 2007 - unabhängig von der Frage einer Vorschädigung - jedenfalls keine dauerhafte Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers eingetreten sei, und dem Leistungsbegehren somit kein Erfolg beschieden sein könne, werde gemäß § 82 Abs 5 ASGG über das im Leistungsbegehren enthaltene Eventualbegehren abzusprechen sein, dass die geltend gemachte Gesundheitsstörung Folge eines Dienstunfalls sei.Im vorliegenden Fall fehlten Feststellungen dazu, inwieweit die beim Kläger bestehende Vorschädigung der Bandscheibe eine rein altersbedingte Abnützungserscheinung darstelle bzw eine über die durchschnittliche altersgemäße Abnützung hinausgehende Vorschädigung vorgelegen sei. Das Erstgericht werde daher die Frage der Vorschädigung bzw der altersbedingten Abnützung mit dem gerichtlich bestellten Sachverständigen für Chirurgie zu erörtern und in der Folge entsprechende Feststellungen zu treffen haben, die eine abschließende Beurteilung zulassen, ob die Unfallfolgen auf einen Anlageschaden oder auf altersgemäße oder überaltersgemäße Abnützungserscheinungen zurückzuführen seien. Auch das Gewicht der Alu-Box werde festzustellen sein. Dabei werde zu berücksichtigen sein, dass für die vorzunehmende Abgrenzung zwischen altersgemäßer Abnützung und darüber hinausgehendem Vorschaden nach der Rechtsprechung nicht auf einen gleichaltrigen Versicherten mit vergleichbarer Berufslaufbahn, sondern nur auf den durchschnittlichen Gesundheitszustand eines gleichaltrigen Versicherten abzustellen sei (10 ObS 108/07s). Im fortgesetzten Verfahren werde das Erstgericht auch zu berücksichtigen haben, dass nicht über die Verpflichtung der beklagten Partei, den Unfall als Dienstunfall anzuerkennen, sondern primär über ihre Verpflichtung zur Gewährung konkreter Leistungen aus der Unfallversicherung abzusprechen sei. Da aber bereits jetzt feststehe, dass aufgrund des Ereignisses vom 5. 10. 2007 - unabhängig von der Frage einer Vorschädigung - jedenfalls keine dauerhafte Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers eingetreten sei, und dem Leistungsbegehren somit kein Erfolg beschieden sein könne, werde gemäß Paragraph 82, Absatz 5, ASGG über das im Leistungsbegehren enthaltene Eventualbegehren abzusprechen sein, dass die geltend gemachte Gesundheitsstörung Folge eines Dienstunfalls sei.
Der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss sei zulässig, weil der Oberste Gerichtshof in der jüngsten Entscheidung 10 ObS 134/08s entgegen der vom Berufungsgericht dargestellten Rechtsprechung zur Frage der vorzunehmenden Abgrenzung zwischen altersbedingter Abnützung und darüber hinausgehendem Vorschaden nunmehr ausgesprochen habe, dass es in einem vergleichbaren Fall auf die Frage des Alters, das zweifellos bei jedem Abnützungserscheinungen bewirke, dann nicht mehr ankomme, wenn die Schädigung durch ein alltäglich vorkommendes Ereignis zu annähernd gleicher Zeit und in annähernd demselben Ausmaß hätte ausgelöst werden können, weshalb von einer gesicherten Rechtsprechung in dieser Frage nicht mehr ausgegangen werden könne. Gegen den Beschluss des Berufungsgerichts richtet sich der Rekurs der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das klageabweisende Ersturteil wiederherzustellen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt, den Rekurs zurückzuweisen bzw ihm nicht Folge zu geben.