Rechtssatz RS0084345
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084345
Entscheidungsdatum
20.04.2022
Rechtssatz
Die Auswirkungen eines Unfalles sind dann keine rechtlich wesentliche Teilursache des eingetretenen Leidenszustandes, wenn dieser auch ohne den Unfall etwa zum gleichen Zeitpunkt eingetreten wäre oder durch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis hätte ausgelöst werden können.
Entscheidungstexte
- 9 ObS 32/87
Entscheidungstext OGH 27.01.1988 9 ObS 32/87
Veröff: SZ 61/20 = JBl 1988,399 = SSV-NF 2/7
- 10 ObS 239/90
Entscheidungstext OGH 25.09.1990 10 ObS 239/90
Beisatz: Diese zum Anspruch auf Versehrtenrente entwickelte Judikatur ist auch für den Anspruch auf Familiengeld maßgeblich. (T1) Veröff: SSV-NF 4/113
- 10 ObS 150/94
Entscheidungstext OGH 28.02.1995 10 ObS 150/94
- 10 ObS 232/99m
Entscheidungstext OGH 11.01.2000 10 ObS 232/99m
Vgl auch; Beisatz: Eine Versehrtenrente ist in sogenannten Anlagefällen nur dann zuzuerkennen, wenn das der Unfallversicherung zuzurechnende Ereignis unter anderem zu einer erheblichen Verfrühung des Körperschadens geführt hat. Diese Überlegung ist allerdings erst bei der Prüfung der Leistungsvoraussetzungen für die Rente anzustellen, nicht schon bei der Prüfung, ob überhaupt ein Versicherungsfall vorliegt. (T2)
- 10 ObS 45/04x
Entscheidungstext OGH 18.05.2004 10 ObS 45/04x
Veröff: SZ 2004/79
- 10 ObS 17/05f
Entscheidungstext OGH 22.03.2005 10 ObS 17/05f
- 10 ObS 108/07s
Entscheidungstext OGH 09.10.2007 10 ObS 108/07s
Auch; Beisatz: Wenn der Gesundheitsschaden auch ohne den Dienstunfall (Arbeitsunfall) mit hinreichender Wahrscheinlichkeit allein infolge der Schadensanlage zu annähernd gleicher Zeit und in annähernd demselben Ausmaß tatsächlich eingetreten wäre oder durch eine „alltägliche Belastung" ausgelöst werden hätte können, wird der Körperschaden nicht der Unfallversicherung zugerechnet. (T3)
- 10 ObS 134/08s
Entscheidungstext OGH 25.11.2008 10 ObS 134/08s
Auch; Beisatz: Nach Bejahung des Kausalzusammenhangs zwischen der Erwerbstätigkeit und dem Unfall sowie des „inneren" (finalen) Zusammenhangs muss die aus dem geschützten Lebensbereich stammende, in einem inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehende Ursache „wesentliche Bedingung" (wesentlich mitwirkende Ursache) für den Eintritt des Körperschadens sein. (T4)
Beisatz: Als wesentlich wird eine Bedingung insbesondere dann angesehen, wenn ohne ihre Mitwirkung der Erfolg nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur in einem geringeren Umfang eingetreten wäre, nicht aber dann, wenn die Schädigung durch ein alltäglich vorkommendes Ereignis zu annähernd gleicher Zeit und in annähernd demselben Ausmaß hätte ausgelöst werden können. (T5)
- 10 ObS 161/09p
Entscheidungstext OGH 20.10.2009 10 ObS 161/09p
Auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Bem: Zweiter Rechtsgang zu 10 ObS 134/08s. (T6)
- 10 ObS 164/09d
Entscheidungstext OGH 20.10.2009 10 ObS 164/09d
Auch; Beisatz: Ein anlagebedingt schon durch alltäglich vorkommende Ereignisse leicht auslösbares Leiden ist unabhängig davon, ob es sich um altersbedingte oder darüber hinausgehende Anlageschäden handelt, nicht vom Unfallversicherungsschutz umfasst. (T7)
- 10 ObS 171/09h
Entscheidungstext OGH 10.11.2009 10 ObS 171/09h
Auch; Beis wie T7
- 10 ObS 78/11k
Entscheidungstext OGH 06.12.2011 10 ObS 78/11k
Auch
- 10 ObS 123/12d
Entscheidungstext OGH 28.05.2013 10 ObS 123/12d
- 10 ObS 82/13a
Entscheidungstext OGH 25.06.2013 10 ObS 82/13a
Beis wie T3
- 10 ObS 93/13v
Entscheidungstext OGH 17.12.2013 10 ObS 93/13v
Auch; Veröff: SZ 2013/126
- 10 ObS 36/22z
Entscheidungstext OGH 20.04.2022 10 ObS 36/22z
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0084345
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2022
Dokumentnummer
JJR_19880127_OGH0002_009OBS00032_8700000_005