Der Rekurs ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig; er ist jedoch im Hinblick auf die Ergänzungsbedürftigkeit des Verfahrens nicht berechtigt.
1. Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass der Rekurswerber, der das Erfordernis weiterer Beweisaufnahmen verneint, aus den Feststellungen Schlüsse zieht, die darin nicht gedeckt sind, etwa,
dass die Feststellung des Vorliegens degenerativer Veränderungen auch die Feststellung beinhalte, dass diese altersüblich seien, weshalb kein den Unfallversicherungsschutz ausschließender Anlageschaden vorliegen könne,
dass die „klagsgegenständlichen" Gesundheitsschäden nach der Lebenserfahrung denkunmöglich durch ein „alltäglich" vorkommendes Ereignis ausgelöst werden könnten und
dass keinesfalls mit einem Schadenseintritt in „annähernd gleicher Zeit" zu rechnen gewesen wäre.
Die Prüfung, ob zur Gewinnung der erforderlichen Feststellungen noch weitere Beweise notwendig sind, stellt einen (irrevisiblen) Akt der Beweiswürdigung dar (RIS-Justiz RS0043414). Dies gilt insbesondere auch für die Frage, ob ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt werden soll (RIS-Justiz RS0043320).
2.
Der Oberste Gerichtshof hat sich mit der Frage des Verhältnisses von Anlageschaden und altersbedingter natürlicher Abnützung in der Entscheidung
10 ObS 45/04x (SZ 2004/79 = SSV-NF 18/48 = DRdA 2005/23, 325 [Reissner]) ausführlich auseinandergesetzt und ausgesprochen, dass Verletzungen, soweit sie auf altersbedingte natürliche Abnützung zurückzuführen sind, nicht als Anlageschaden angesehen werden können. Vielmehr ist für die Annahme eines Anlageschadens ein - bei genereller Betrachtung der körperlichen Konstitution der Versicherten - deutlich erkennbares Abweichen des Gesundheitszustandes des Versicherten (vor dem Unfall) von der „Norm" erforderlich. In diesem Sinn sind altersentsprechende Abbauerscheinungen als mögliche „Anlageschäden" auszuklammern (ebenso
10 ObS 17/05f = RdW 2005, 710 = ARD 5623/12/2005); der ältere Versicherte soll nicht aufgrund seines Alters weniger geschützt sein als ein jüngerer, wenn bei ihm allein im Hinblick auf die altersmäßige Konstitution bestimmte Gesundheitsschäden leichter auslösbar sind als bei einem jüngeren Versicherten.
Für den Fall, dass eine Unfallursache aus der geschützten Tätigkeit auf eine „überaltersgemäße" Vorschädigung trifft, sind die beiden Ursachen nach den in der Entscheidung
10 ObS 45/04x dargestellten Kriterien abzuwägen. Es geht dabei darum, die Wesentlichkeit der aus dem geschützten Lebensbereich stammenden Ursache im Verhältnis zur Anlage zu bestimmen. Die äußere Einwirkung aus dem Unfallgeschehen ist dann „wesentlich", wenn ohne ihre Mitwirkung der Erfolg zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur in einem geringeren Umfang eingetreten wäre (10 ObS 150-152/94 = SSV-NF 9/17; RIS-Justiz RS0084308 [T3]). Wenn also der Gesundheitsschaden auch ohne den Dienstunfall (Arbeitsunfall) mit hinreichender Wahrscheinlichkeit allein infolge der Schadensanlage zu annähernd gleicher Zeit und in annähernd demselben Ausmaß tatsächlich eingetreten wäre oder durch eine „alltägliche Belastung" ausgelöst werden hätte können, wird der Körperschaden nicht der Unfallversicherung zugerechnet (
9 ObS 32/87 = SZ 61/20 = SSV-NF 2/7; RIS-Justiz RS0084318, RS0084345). Die Rechtsprechung hat die „annähernd gleiche Zeit" bislang nicht definiert, aber mehrfach ausgesprochen, dass eine „Verfrühung" des Körperschadens durch den Unfall um mehr als ein Jahr jedenfalls als erheblich anzusehen ist (
10 ObS 414/90 = SZ 64/28 = SSV-NF 5/22;
RIS-Justiz RS0083987), sodass die Leistungspflicht der
Unfallversicherung eintritt, und zwar für den gesamten Schaden und
nicht nur für den „Verfrühungsschaden" (10 ObS 174/02i = ARD
5396/11/2003 = RIS-Justiz RS0084308 [T10]). Allein maßgebliche
Bedeutung kommt einer Zeitspanne von einem Jahr aber keineswegs zu (ebenso Krasney in Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung/Gesetzliche Unfallversicherung, § 8 SGB IV Rz 376); entscheidend ist vielmehr, ob der Körperschaden aufgrund der Anlage auch durch eine alltäglich vorkommende Belastung in etwa zur selben Zeit eingetreten wäre.Bedeutung kommt einer Zeitspanne von einem Jahr aber keineswegs zu (ebenso Krasney in Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung/Gesetzliche Unfallversicherung, Paragraph 8, SGB römisch vier Rz 376); entscheidend ist vielmehr, ob der Körperschaden aufgrund der Anlage auch durch eine alltäglich vorkommende Belastung in etwa zur selben Zeit eingetreten wäre.
Diesen Grundsätzen ist auch das Berufungsgericht in seinem Aufhebungsbeschluss gefolgt.
3.
In der Rechtsrüge wird vom Kläger die Frage aufgeworfen, ob - wie auch Reissner in seiner Anmerkung zu
10 ObS 45/04x (DRdA 2005, 328 [330]) andeutet - die bisherige berufliche Belastung bei der Abwägung mitzuberücksichtigen ist, möglicherweise auch das Geschlecht. Hiezu hat das Berufungsgericht im Aufhebungsbeschluss zutreffend ausgeführt, dass nicht auf einen gleichaltrigen Versicherten mit vergleichbarer Berufslaufbahn, sondern auf den durchschnittlichen Gesundheitszustand eines gleichaltrigen Versicherten abzustellen ist. Andernfalls würden nicht nur Berufsschutzelemente in die gesetzliche Unfallversicherung eingeführt, sondern es würde auch die Begrenzung der Liste der Berufskrankheiten aufgelöst.
4.
Bereits im Aufhebungsbeschluss vom 17. 4. 2007,
10 ObS 22/07v, wurde as Vorliegen eines Härtefalls verneint.
5. Wie bereits unter 1. ausgeführt wurde, kann der Oberste Gerichtshof, wenn das Berufungsgericht - wie hier - auf der Grundlage einer richtigen Rechtsansicht eine Verfahrensergänzung für erforderlich hält, dem nicht entgegentreten (E. Kodek in Rechberger, ZPO3 § 519 Rz 26 mwN). 5. Wie bereits unter 1. ausgeführt wurde, kann der Oberste Gerichtshof, wenn das Berufungsgericht - wie hier - auf der Grundlage einer richtigen Rechtsansicht eine Verfahrensergänzung für erforderlich hält, dem nicht entgegentreten (E. Kodek in Rechberger, ZPO3 Paragraph 519, Rz 26 mwN).
6. Der Ausspruch über die Kosten beruht auf § 52 Abs 1 ZPO. Obwohl der Rekurs in der Frage der Aufhebung und Zurückverweisung keinen Erfolg gehabt hat, war die Entscheidung über die Rekurskosten vorzubehalten, weil er zur Klärung der Rechtslage beigetragen hat (RIS-Justiz RS0036035). 6. Der Ausspruch über die Kosten beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO. Obwohl der Rekurs in der Frage der Aufhebung und Zurückverweisung keinen Erfolg gehabt hat, war die Entscheidung über die Rekurskosten vorzubehalten, weil er zur Klärung der Rechtslage beigetragen hat (RIS-Justiz RS0036035).