Rechtssatz RS0119182
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119182
Entscheidungsdatum
10.11.2009
Rechtssatz
Nach dem Schutzzweck des Unfallversicherungsrechts ist der Versicherte in dem Zustand geschützt, in dem er sich zum Zeitpunkt des Unfallereignisses befunden hat. Verletzungen aufgrund altersbedingter, natürlicher Abnützung können nicht als Anlageschaden angesehen werden.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 45/04x
Entscheidungstext OGH 18.05.2004 10 ObS 45/04x
Veröff: SZ 2004/79
- 10 ObS 17/05f
Entscheidungstext OGH 22.03.2005 10 ObS 17/05f
- 10 ObS 3/07z
Entscheidungstext OGH 30.01.2007 10 ObS 3/07z
Vgl; Beisatz: Wenn ausgesprochen wurde, dass die versicherte Person „in dem Zustand geschützt ist, in dem sie sich zum Zeitpunkt des Unfallereignisses befunden hat", kann daraus aber nicht abgeleitet werden, dass anlagebedingte Vorschädigungen in jedem Fall sozusagen additiv in die Bemessung der MdE einzubeziehen wären. (T1)
- 10 ObS 108/07s
Entscheidungstext OGH 09.10.2007 10 ObS 108/07s
Beisatz: Daher ist nicht auf einen gleichaltrigen Versicherten mit vergleichbarer Berufslaufbahn, sondern auf den durchschnittlichen Gesundheitszustand eines gleichaltrigen Versicherten abzustellen. (T2)
- 10 ObS 161/09p
Entscheidungstext OGH 20.10.2009 10 ObS 161/09p
Vgl auch; Beis wie T1
- 10 ObS 164/09d
Entscheidungstext OGH 20.10.2009 10 ObS 164/09d
Auch; Beisatz: Ein anlagebedingt schon durch alltäglich vorkommende Ereignisse leicht auslösbares Leiden ist unabhängig davon, ob es sich um altersbedingte oder darüber hinausgehende Anlageschäden handelt, nicht vom Unfallversicherungsschutz umfasst. (T3)
- 10 ObS 171/09h
Entscheidungstext OGH 10.11.2009 10 ObS 171/09h
Auch; Beis wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119182
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2010
Dokumentnummer
JJR_20040518_OGH0002_010OBS00045_04X0000_001