Entscheidungsgründe:
Mit Teilurteil des Obersten Gerichtshofes vom 6.12.1988, 10 Ob S 212/88-11 (veröffentlicht in SSV-NF 2/133), wurde festgestellt, daß die Unfälle der Klägerin vom 20.11.1979 und vom 31.1.1983 im Geschäft ihres Ehemannes in Loosdorf Arbeitsunfälle iS des § 176 Abs. 1 Z 6 ASVG waren. Auf den in dieser Entscheidung dargestellten Sachverhalt wird verwiesen.Mit Teilurteil des Obersten Gerichtshofes vom 6.12.1988, 10 Ob S 212/88-11 (veröffentlicht in SSV-NF 2/133), wurde festgestellt, daß die Unfälle der Klägerin vom 20.11.1979 und vom 31.1.1983 im Geschäft ihres Ehemannes in Loosdorf Arbeitsunfälle iS des Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG waren. Auf den in dieser Entscheidung dargestellten Sachverhalt wird verwiesen.
Im zweiten Rechtsgang begehrte die Klägerin mit der Behauptung, sie habe bei dem ersten Unfall eine Chondromalazie der linken Kniescheibe erlitten, deren operative Behandlung einen stationären Aufenthalt im Krankenhaus der Stadt St. Pölten vom 10.11. bis 20.11.1980 erfordert habe, die Zahlung eines Familiengeldes im gesetzlichen Ausmaß für die Zeit vom 10.11. bis 20.11.1980. Weiters begehrte die Klägerin eine Versehrtenrente für die Folgen beider Unfälle.
Das Erstgericht wies beide Klagebegehren ab. Es stellte folgenden Sachverhalt fest:
Am 20.11.1979 stürzte die Klägerin im Geschäft, als sie zum Telefon ging, und fiel dabei auf das linke Knie. Sie maß dem Vorfall keine wesentliche Bedeutung bei, sondern behandelte sich selbst mit Salben und Verbänden. Nach Stärkerwerden der Beschwerden suchte sie im Feber 1980 einen Facharzt für Orthopädie auf, wo dann in weiterer Folge eine Probeexcision bzw. Retinakulaentlastung wegen Chondromalazie an der Kniescheibenhinterwand durchgeführt wurde. Am 31.3.1983 stolperte die Klägerin erneut im Geschäft ihres Mannes, als sie aushalf. Sie stürzte über die Stiege und zog sich eine Zerrung am linken Sprunggelenk zu. Beide Verletzungen sind als abgeheilt zu betrachten; es bestehen folgende Funktionseinbußen:
ganz zarte blande Operationsnarbe am linken Knie sowie subjektive Beschwerden. Aus den Folgen des Arbeitsunfalles vom 20.11.1979 läßt sich eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von unter 10 % für die Folgen des Unfalles vom 31.1.1983 eine solche von 0 % einschätzen. Das Gesamtkalkül beträgt nach beiden Unfällen unter 10 %.
In seiner Beweiswürdigung schloß sich das Erstgericht dem unfallchirurgischen Sachverständigengutachten an, wonach wohl eine auf den Unfall vom 20.11.1979 zurückgehende Arthrose im linken Knie denkbar sei, im gegenständlichen Fall jedoch höchstens eine gerinfügige Verschlimmerung eines anlagebedingten Leidens gebracht haben könne, weil die Knorpelveränderungen auch im nicht vom Unfall betroffenen rechten Knie seitengleich feststellbar seien. Dazu hatte der gerichtliche Sachverständige in seinem Gutachten ausgeführt, der Arbeitsunfall vom 20.11.1979 sei für sich alleine nicht geeignet, eine solche Knorpelschädigung, wie sie bei der Klägerin vorliege, ohne eine vorherige anlagebedingte Disposition hervorzurufen. Das gegenständliche Trauma könne zwar auslösend gewesen sein, die Chondromalazie an der Kniescheibe sei aber besonders im Hinblick auf die heutigen Röntgenbilder, wo an beiden Kniegelenken bereits arthrotische Veränderungen und damit Knorpelschädigungen vorliegen, zum großen Teil auf das anlagebedingte Leiden zurückzuführen. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung ergänzte der Sachverständige dieses Gutachten dahin, daß es auch ohne das Ereignis vom 20.11.1979 mit höchster Wahrscheinlichkeit zu den geschilderten Beschwerden gekommen wäre. Es lägen seitengleich Arthrosen und Muskelverschmächtigung bei seitengleich freier Beweglichkeit vor. Es sei bekannt, daß es bei schweren Weichteilverletzungen zu einer verstärkten Arthrosebildung kommen könne; bei der Klägerin seien aber die Arthrosezeichen seitengleich, so daß dieser Zustand nicht eingetreten sei, der die Arthrosebildung als unfallskausal ansehen lasse. Für die subjektiven Beschwerden der Klägerin würden sich keine objektiven Anhaltspunkte finden. Warum gerade am linken Knie eine Probeexcision und eine Retinakulaentlastung durchgeführt worden sei, könne den Krankengeschichten nicht entnommen werden. Wahrscheinlich habe die Klägerin über Schmerzen im linken Knie geklagt. Die Bänder seien durch einen solchen Vorgang nicht betroffen worden, eine Unsicherheit im Knie könne darauf nicht zurückgeführt werden. Rechtlich führte das Erstgericht aus, selbst unter Berücksichtigung beider Unfälle liege die Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht höher als 10 %. Das Begehren auf Familiengeld sei nach § 195 Abs. 4 ASVG abzuweisen.In seiner Beweiswürdigung schloß sich das Erstgericht dem unfallchirurgischen Sachverständigengutachten an, wonach wohl eine auf den Unfall vom 20.11.1979 zurückgehende Arthrose im linken Knie denkbar sei, im gegenständlichen Fall jedoch höchstens eine gerinfügige Verschlimmerung eines anlagebedingten Leidens gebracht haben könne, weil die Knorpelveränderungen auch im nicht vom Unfall betroffenen rechten Knie seitengleich feststellbar seien. Dazu hatte der gerichtliche Sachverständige in seinem Gutachten ausgeführt, der Arbeitsunfall vom 20.11.1979 sei für sich alleine nicht geeignet, eine solche Knorpelschädigung, wie sie bei der Klägerin vorliege, ohne eine vorherige anlagebedingte Disposition hervorzurufen. Das gegenständliche Trauma könne zwar auslösend gewesen sein, die Chondromalazie an der Kniescheibe sei aber besonders im Hinblick auf die heutigen Röntgenbilder, wo an beiden Kniegelenken bereits arthrotische Veränderungen und damit Knorpelschädigungen vorliegen, zum großen Teil auf das anlagebedingte Leiden zurückzuführen. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung ergänzte der Sachverständige dieses Gutachten dahin, daß es auch ohne das Ereignis vom 20.11.1979 mit höchster Wahrscheinlichkeit zu den geschilderten Beschwerden gekommen wäre. Es lägen seitengleich Arthrosen und Muskelverschmächtigung bei seitengleich freier Beweglichkeit vor. Es sei bekannt, daß es bei schweren Weichteilverletzungen zu einer verstärkten Arthrosebildung kommen könne; bei der Klägerin seien aber die Arthrosezeichen seitengleich, so daß dieser Zustand nicht eingetreten sei, der die Arthrosebildung als unfallskausal ansehen lasse. Für die subjektiven Beschwerden der Klägerin würden sich keine objektiven Anhaltspunkte finden. Warum gerade am linken Knie eine Probeexcision und eine Retinakulaentlastung durchgeführt worden sei, könne den Krankengeschichten nicht entnommen werden. Wahrscheinlich habe die Klägerin über Schmerzen im linken Knie geklagt. Die Bänder seien durch einen solchen Vorgang nicht betroffen worden, eine Unsicherheit im Knie könne darauf nicht zurückgeführt werden. Rechtlich führte das Erstgericht aus, selbst unter Berücksichtigung beider Unfälle liege die Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht höher als 10 %. Das Begehren auf Familiengeld sei nach Paragraph 195, Absatz 4, ASVG abzuweisen.
Da die Klägerin nicht nach dem ASVG versichert sei, habe sie keine Einkommensschmälerung erlitten.
Das Berufungsgericht gab der nur wegen der Nichtgewährung des Familiengeldes erhobenen Berufung der Klägerin Folge, hob das erstgerichtliche Urteil, das hinsichtlich der Abweisung des Rentenbegehrens unberührt bleibt, im Umfang der Abweisung des Begehrens auf Familiengeld auf und verwies die Rechtssache insoweit an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurück. Der Anspruch der Klägerin auf Familiengeld bestehe trotz ihrer Stellung als Hausfrau dem Grunde nach zu Recht. Die Klägerin sei nicht versichert gewesen, so daß ihr Anspruch auf Familiengeld auf Grund der Bemessungsgrundlage des § 182 ASVG, also nach billigem Ermessen, festgestellt werden müsse. Dabei sei außer den Fähigkeiten, der Ausbildung, der Lebensstellung der Versehrten, ihre Erwerbstätigkeit zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles oder, soweit sie nicht gegen Entgelt tätig war, eine gleichartige oder vergleichbare Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen. Wie hoch bei einer Hausfrau bzw. einer im Betrieb mittätigen Hausfrau die Bemessungsgrundlage anzusehen sei, bleibe der Ermessensentscheidung des Erstgerichtes vorbehalten. Zur Feststellung der Bemessungsgrundlage bedürfe es einer weiteren Verhandlung in erster Instanz.Das Berufungsgericht gab der nur wegen der Nichtgewährung des Familiengeldes erhobenen Berufung der Klägerin Folge, hob das erstgerichtliche Urteil, das hinsichtlich der Abweisung des Rentenbegehrens unberührt bleibt, im Umfang der Abweisung des Begehrens auf Familiengeld auf und verwies die Rechtssache insoweit an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurück. Der Anspruch der Klägerin auf Familiengeld bestehe trotz ihrer Stellung als Hausfrau dem Grunde nach zu Recht. Die Klägerin sei nicht versichert gewesen, so daß ihr Anspruch auf Familiengeld auf Grund der Bemessungsgrundlage des Paragraph 182, ASVG, also nach billigem Ermessen, festgestellt werden müsse. Dabei sei außer den Fähigkeiten, der Ausbildung, der Lebensstellung der Versehrten, ihre Erwerbstätigkeit zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles oder, soweit sie nicht gegen Entgelt tätig war, eine gleichartige oder vergleichbare Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen. Wie hoch bei einer Hausfrau bzw. einer im Betrieb mittätigen Hausfrau die Bemessungsgrundlage anzusehen sei, bleibe der Ermessensentscheidung des Erstgerichtes vorbehalten. Zur Feststellung der Bemessungsgrundlage bedürfe es einer weiteren Verhandlung in erster Instanz.