Die Revision ist berechtigt.
Nach ständiger Rechtsprechung werden Versehrtenrenten in sogenannten Anlagefällen nur dann zuerkannt, wenn das der Unfallversicherung zuzurechnende Ereignis unter anderem zu einer erheblichen Verfrühung des Körperschadens geführt hat (vgl SSV-NF 5/22, 9/17 ua). Diese Überlegung ist allerdings erst bei der Prüfung der Leistungsvoraussetzungen für die Rente anzustellen, nicht schon bei der Prüfung, ob überhaupt ein Versicherungsfall vorliegt (Tomandl, SV-System 8. ErgLfg 308 f). Dass es sich bei dem Unfall des Klägers im Mai 1982 um einen Arbeitsunfall im Sinn des § 175 Abs 1 ASVG handelte, ist nicht zweifelhaft und auch nicht mehr strittig.Nach ständiger Rechtsprechung werden Versehrtenrenten in sogenannten Anlagefällen nur dann zuerkannt, wenn das der Unfallversicherung zuzurechnende Ereignis unter anderem zu einer erheblichen Verfrühung des Körperschadens geführt hat vergleiche SSV-NF 5/22, 9/17 ua). Diese Überlegung ist allerdings erst bei der Prüfung der Leistungsvoraussetzungen für die Rente anzustellen, nicht schon bei der Prüfung, ob überhaupt ein Versicherungsfall vorliegt (Tomandl, SV-System 8. ErgLfg 308 f). Dass es sich bei dem Unfall des Klägers im Mai 1982 um einen Arbeitsunfall im Sinn des Paragraph 175, Absatz eins, ASVG handelte, ist nicht zweifelhaft und auch nicht mehr strittig.
Für die Bewertung des Ausmaßes des unfallbedingten Schadens kommt es grundsätzlich nicht auf die Verhältnisse zu dem Zeitpunkt an, in dem über den Rentenantrag entschieden wird, sondern auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Eintrittes der Schädigung, weil nur auf diese Weise eine gleiche Behandlung aller durch einen vergleichbaren Arbeitsunfall Beschädigten gewährleistet ist (vgl SSV-NF 10/107 = SZ 69/234). Maßgebender Zeitpunkt für die Feststellung der aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens resultierenden Minderung der Erwerbsfähigkeit ist hingegen der Zeitpunkt der Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Burchardt in Brackmann, Handbuch der SV, Band 3/1, Rz 82 zu § 56 SGB VII). Anspruch auf Versehrtenrente besteht nach § 203 Abs 1 ASVG, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch die Folgen eines Arbeitsunfalles oder eine Berufskrankheit über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus um mindestens 20 vH vermindert ist; die Versehrtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 vH. Im vorliegenden Fall ist ausschlaggebend, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers nach den Feststellungen dauernd 20 vH beträgt, also auch im Zeitpunkt der Antragstellung.Für die Bewertung des Ausmaßes des unfallbedingten Schadens kommt es grundsätzlich nicht auf die Verhältnisse zu dem Zeitpunkt an, in dem über den Rentenantrag entschieden wird, sondern auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Eintrittes der Schädigung, weil nur auf diese Weise eine gleiche Behandlung aller durch einen vergleichbaren Arbeitsunfall Beschädigten gewährleistet ist vergleiche SSV-NF 10/107 = SZ 69/234). Maßgebender Zeitpunkt für die Feststellung der aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens resultierenden Minderung der Erwerbsfähigkeit ist hingegen der Zeitpunkt der Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Burchardt in Brackmann, Handbuch der SV, Band 3/1, Rz 82 zu Paragraph 56, SGB römisch sieben). Anspruch auf Versehrtenrente besteht nach Paragraph 203, Absatz eins, ASVG, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch die Folgen eines Arbeitsunfalles oder eine Berufskrankheit über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus um mindestens 20 vH vermindert ist; die Versehrtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 vH. Im vorliegenden Fall ist ausschlaggebend, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers nach den Feststellungen dauernd 20 vH beträgt, also auch im Zeitpunkt der Antragstellung.
Wie die Vorinstanzen zutreffend dargelegt haben, regelt § 86 Abs 4 ASVG (lediglich) den Anfall der Leistungen aus der Unfallversicherung: Wenn innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles weder der Anspruch von Amts wegen festgestellt noch ein Antrag auf Feststellung des Anspruchs gestellt wurde, fallen diese Leistungen (erst) mit dem Tag der späteren Antragstellung bzw mit dem Tag der Einleitung des Verfahrens an, das zur Feststellung des Anspruchs führt. Daraus folgt aber nur, dass der Anspruch des Klägers auf Versehrtenrente frühestens mit dem Tag der Antragstellung (27. 11. 1996) anfallen konnte. Hingegen ist die Frage der Kausalität des Arbeitsunfalls für die derzeit bestehenden Beschwerden des Klägers bzw die Abgrenzung des rechtlich relevanten Schadens (Tomandl aaO 11. ErgLfg 350) im Sinne der obigen Ausführungen nach den Verhältnissen bei Eintritt des Versicherungsfalles zu beantworten. Dass diese Beschwerden ohne das Unfallereignis allein anlagebedingt innerhalb eines Jahres aufgetreten wären, konnte aber gerade nicht festgestellt werden. Die den Kläger treffenden Folgen seiner verspäteten Antragstellung bestehen im Verlust des Rentenanspruchs für den davorliegenden Zeitraum, nicht aber in der Aufhebung der Kausalität bzw rechtlichen Relevanz des Unfalls für Körperschäden trotz anlagebedingter Vorschädigung. Wäre dem Kläger etwa schon vor 15 Jahren eine Versehrtenrente zuerkannt worden, könnte sie ihm nunmehr auch nicht mit der Begründung entzogen werden, anlagebedingte Vorschäden hätten inzwischen zu denselben Folgen (Nachschäden) geführt. Insoweit können schicksalhafte Verschlechterungen des Körperzustandes dem Versicherten nicht nachteilig angerechnet werden.Wie die Vorinstanzen zutreffend dargelegt haben, regelt Paragraph 86, Absatz 4, ASVG (lediglich) den Anfall der Leistungen aus der Unfallversicherung: Wenn innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles weder der Anspruch von Amts wegen festgestellt noch ein Antrag auf Feststellung des Anspruchs gestellt wurde, fallen diese Leistungen (erst) mit dem Tag der späteren Antragstellung bzw mit dem Tag der Einleitung des Verfahrens an, das zur Feststellung des Anspruchs führt. Daraus folgt aber nur, dass der Anspruch des Klägers auf Versehrtenrente frühestens mit dem Tag der Antragstellung (27. 11. 1996) anfallen konnte. Hingegen ist die Frage der Kausalität des Arbeitsunfalls für die derzeit bestehenden Beschwerden des Klägers bzw die Abgrenzung des rechtlich relevanten Schadens (Tomandl aaO 11. ErgLfg 350) im Sinne der obigen Ausführungen nach den Verhältnissen bei Eintritt des Versicherungsfalles zu beantworten. Dass diese Beschwerden ohne das Unfallereignis allein anlagebedingt innerhalb eines Jahres aufgetreten wären, konnte aber gerade nicht festgestellt werden. Die den Kläger treffenden Folgen seiner verspäteten Antragstellung bestehen im Verlust des Rentenanspruchs für den davorliegenden Zeitraum, nicht aber in der Aufhebung der Kausalität bzw rechtlichen Relevanz des Unfalls für Körperschäden trotz anlagebedingter Vorschädigung. Wäre dem Kläger etwa schon vor 15 Jahren eine Versehrtenrente zuerkannt worden, könnte sie ihm nunmehr auch nicht mit der Begründung entzogen werden, anlagebedingte Vorschäden hätten inzwischen zu denselben Folgen (Nachschäden) geführt. Insoweit können schicksalhafte Verschlechterungen des Körperzustandes dem Versicherten nicht nachteilig angerechnet werden.
Abschließend sei darauf hingewiesen, dass die beklagte Partei in ihrer Berufung die Feststellung des Erstgerichtes bekämpft hatte, wonach der Arbeitsunfall die Arthrose "dauerhaft" aktiviert habe, weil der Sachverständige von einer "vorübergehenden" Aktivierung ausgegangen sei. Das Berufungsgericht hat jedoch im Ergebnis zutreffend die Frage der vorübergehenden oder dauernden "Aktivierung" der Arthrose für nicht rechtserheblich angesehen, weil unbestritten ist, dass der Zustand des Klägers (nämlich schmerzhafte Bewegungseinschränkungen und Kraftminderung der linken Hand) nach wie vor gegeben ist, also andauert, weshalb es sich in diesem Belang nicht um eine unrichtige Tatsachenfeststellung, sondern nur um eine Ungenauigkeit des sprachlichen Ausdrucks handeln kann, die auf das Ergebnis ohne Einfluss bleibt.
Der Revision des Klägers war daher Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG.