Rechtssatz RS0106723
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106723
Entscheidungsdatum
11.01.2000
Rechtssatz
Für die Bewertung des Ausmaßes des unfallbedingten Schadens kommt es nicht auf die Verhältnisse zu dem Zeitpunkt, in dem über den Rentenantrag entschieden wird, an, sondern auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Eintrittes der Schädigung, weil nur auf diese Weise eine gleiche Behandlung aller durch einen vergleichbaren Arbeitsunfall Beschädigten gewährleistet ist (unter Ablehnung der Meinung von Tomandl in SV-System 5. ErgLfg 347 f).
Entscheidungstexte
- 10 ObS 2147/96z
Entscheidungstext OGH 22.10.1996 10 ObS 2147/96z
Veröff: SZ 69/234
- 10 ObS 232/99m
Entscheidungstext OGH 11.01.2000 10 ObS 232/99m
Beisatz: Maßgebender Zeitpunkt für die Feststellung der aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens resultierenden Minderung der Erwerbsfähigkeit ist hingegen der Zeitpunkt der Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit. (T1); Die Frage der Kausalität des Arbeitsunfalls für die derzeit bestehenden Beschwerden des Klägers beziehungsweise die Abgrenzung des rechtlich relevanten Schadens (Tomandl aaO 11.ErgLfg 350) im Sinne der obigen Ausführungen ist nach den Verhältnissen bei Eintritt des Versicherungsfalles zu beantworten. Die den Kläger treffenden Folgen seiner verspäteten Antragstellung bestehen im Verlust des Rentenanspruchs für den davorliegenden Zeitraum, nicht aber in der Aufhebung der Kausalität beziehungsweise rechtlichen Relevanz des Unfalls für Körperschäden trotz anlagebedingter Vorschädigung. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106723
Dokumentnummer
JJR_19961022_OGH0002_010OBS02147_96Z0000_003