Begründung:
Dipl.-Ing. Franz K*****, der Ehegatte der Erstklägerin und eheliche Vater der beiden anderen volljährigen Beklagten, starb am 24.7.1992. Er war als Forstmeister beschäftigt und auf Grund des ASVG vollversichert.
Mit drei Bescheiden vom 22.1.1993 lehnte die Beklagte 1. den Anspruch der Erstklägerin auf Teilersatz der Bestattungskosten und Witwenrente nach den §§ 214 und 215 ASVG, 2. und 3. die Ansprüche des Zweit- und Drittbeklagten auf Waisenrente nach den §§ 218 und 252 ASVG mit der Begründung ab, daß der Tod des Versicherten auf ein durch eine Herzkranzgefäßverengung hervorgerufenes akutes Herzversagen zurückzuführen sei und daher in keinem ursächlichen Zusammenhang mit den Folgen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit stehe.Mit drei Bescheiden vom 22.1.1993 lehnte die Beklagte 1. den Anspruch der Erstklägerin auf Teilersatz der Bestattungskosten und Witwenrente nach den Paragraphen 214 und 215 ASVG, 2. und 3. die Ansprüche des Zweit- und Drittbeklagten auf Waisenrente nach den Paragraphen 218 und 252 ASVG mit der Begründung ab, daß der Tod des Versicherten auf ein durch eine Herzkranzgefäßverengung hervorgerufenes akutes Herzversagen zurückzuführen sei und daher in keinem ursächlichen Zusammenhang mit den Folgen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit stehe.
Die Begehren der von der Witwe und den beiden Waisen eingebrachten Klagen richten sich auf Feststellung des Ereignisses vom 24.7.1992 als Arbeitsunfall und die mit den angefochtenen Bescheiden abgelehnten Hinterbliebenenleistungen gemäß den §§ 214 und 215 ASVG bzw den §§ 218 und 252 leg cit im gesetzlichen Ausmaß. Sie stützen sich darauf, daß der während einer im Dienst durchgeführten Jagd eingetretene Herztod (Herzinfakt) des Versicherten nicht hauptsächlich durch dessen Coronarsklerose, sondern durch die große Hitze und übermäßige Belastung verursacht worden sei. Er habe nämlich zwei schwere Rehböcke über eine längere Strecke in unwegsamen Gelände schleifen und dann aufbrechen müssen. Auch die für einen passionierten Jäger mit dem Schießen von Wild verbundene Aufregung sei mitzubewerten.Die Begehren der von der Witwe und den beiden Waisen eingebrachten Klagen richten sich auf Feststellung des Ereignisses vom 24.7.1992 als Arbeitsunfall und die mit den angefochtenen Bescheiden abgelehnten Hinterbliebenenleistungen gemäß den Paragraphen 214 und 215 ASVG bzw den Paragraphen 218 und 252 leg cit im gesetzlichen Ausmaß. Sie stützen sich darauf, daß der während einer im Dienst durchgeführten Jagd eingetretene Herztod (Herzinfakt) des Versicherten nicht hauptsächlich durch dessen Coronarsklerose, sondern durch die große Hitze und übermäßige Belastung verursacht worden sei. Er habe nämlich zwei schwere Rehböcke über eine längere Strecke in unwegsamen Gelände schleifen und dann aufbrechen müssen. Auch die für einen passionierten Jäger mit dem Schießen von Wild verbundene Aufregung sei mitzubewerten.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klagebegehren. Sie wendete ein, daß die vom Versicherten verrichteten Tätigkeiten die zumutbare Leistungsgrenze nicht überschritten hätten. Sie seien gegenüber seiner hochgradigen Herzkranzgefäßveränderungen nur als Gelegenheitsursache zu werten.
Die Rechtsstreite wurden zur gemeinsamen Verhandlung verbunden.
Das Erstgericht wies nur die Leistungsbegehren spruchmäßig ab.
Es traf im wesentlichen folgende Feststellungen:
Der am 9.10.1942 geborene Versicherte fuhr am 24.7.1992 gegen 18.00 Uhr in seiner (beruflichen) Funktion als Jagdaufsichtsorgan mit seinem Pkw auf Abendpirsch. Er erlegte zwei Stück Rehwild, die er in einem sehr steilen und unwegsamen Gelände etwa 300 m weit schleifen mußte. Nachdem er ein Reh aufgebrochen hatte, erlitt er gegen 21.00 Uhr einen Herzinfakt. Es handelte sich um einen Sekundenherztod bei hochgradiger stenosierender Herzkranzgefäßverkalkung. Der Versicherte klagte nie über Herzbeschwerden. Er lebte gesundheitsbewußt, rauchte nicht und trank nicht, machte Spaziergänge, fuhr Rad und schwamm. Er jagte auch außerhalb der Dienstzeit als Leiter des Jagdwesens. Es war auch privat körperlich nicht nur leicht beansprucht, verrichtete daheim die üblichen Arbeiten und mähte auch den Rasen. Im Sommer lebte er mit seiner Familie auf einer Hütte und machte dort das Übliche einschließlich Holztragen. Der plötzliche Herztod (Myokandischämie, stummer Herzinfakt) ist ein natürlicher, unerwarteter und sehr rascher Tod. Es bestand eine hochgradige Verkalkung der Herzschlagadergefäße ohne vorherige klinische Symptomatik. Der plötzliche Herztod wurde durch die mit einer größeren körperlichen Anstrengung und einem emotionalen (Jagd)Erlebnis verbundene (unmittelbar) vorangegangen Tätigkeit ausgelöst. Andere Ereignisse, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zum selben Ergebnis (Herztod) geführt hätten, sind alle körperlichen Arbeiten mittelschwerer oder schwerer Art, bei denen zusätzlich emotionelle Faktoren hinzukommen (Jagderlebnis, Beischlaf). Das emotionale Element ist für die Auslösung eines Herzinfaktes nicht unbedingt nötig, kommt aber als erschwerend hinzu. Auch beim Anschieben eines Pkw, Schneeschaufeln etc, aber auch bei einer privaten Jagd hätte es unter denselben Umständen zum selben Vorfall kommen können. Daß der Tod bei einer beruflichen Verrichtung eintrat, ist ein zufälliger Umstand. Geradezu typisch ist, daß der Tod erst nach dem Schleifen der Tiere, also nach einer Anstrenung, eintrat. Da der Versicherte nicht getestet wurde, kann nicht gesagt werden, wo seine individuelle Belastungsgrenze lag. Man kann eine hochgradige Herzgefäßverkalkung haben, ohne es zu merken und damit jahrzehntelang leben, wenn es nicht zu einem auslösenden Geschehen kommt. Auch der Vater des Versicherten erlitt einen Herztod. Neben der Anstrengung kommt auch Zeitdruck als Auslöser in Betracht; hohe Temperpaturen stellen eine zusätzliche Belastung dar. Beim Rasenmähen ohne Zeitdruck ist eher nicht mit einem Herzinfakt zu rechnen, doch hängt dies vom Rasenmäher und auch vom Gelände ab.
Unter diesen Umständen beurteilte das Erstgericht die (berufliche) Jagdausübung nur als Gelegenheitsursache für den Tod des Versicherten.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Kläger nicht Folge und bestätigte das erstgerichtliche Urteil mit der Maßgabe, daß es auch das Feststellungsbegehren spruchmäßig abwies.
Es übernahm die als ausreichend und unbedenklich erachteten Feststellungen des Erstgerichtes und führte zur Rechtsrüge nach Darstellung zweier E des erkennenden Senates (SSV-NF 5/22 und 140) aus, der Sekundenherztod des Ehegatten bzw Vaters der Kläger sei in erster Linie nicht auf die Jagdausübung am 24.7.1992, sondern auf die hochgradige stenosierende Herzkranzgefäßverkalkung zurückzuführen. Dieser Tod sei jedenfalls keine typische Folge einer Jagdausübung. Daher stehe die anlagebedingte Komponente im Vordergrund. Mit zumindest gleich hoher Wahrscheinlichkeit hätte in naher Zukunft ein dem Privatleben zuzuordnender Auslösefaktor zum Eintritt des Herztodes führen können, etwa eine private Jagdausübung. Das Ereignis vom 24.7.1992 sei daher nur eine Gelegenheitsursache des Todes gewesen, so daß kein Arbeitsunfall iS des § 175 ASVG vorliege.Es übernahm die als ausreichend und unbedenklich erachteten Feststellungen des Erstgerichtes und führte zur Rechtsrüge nach Darstellung zweier E des erkennenden Senates (SSV-NF 5/22 und 140) aus, der Sekundenherztod des Ehegatten bzw Vaters der Kläger sei in erster Linie nicht auf die Jagdausübung am 24.7.1992, sondern auf die hochgradige stenosierende Herzkranzgefäßverkalkung zurückzuführen. Dieser Tod sei jedenfalls keine typische Folge einer Jagdausübung. Daher stehe die anlagebedingte Komponente im Vordergrund. Mit zumindest gleich hoher Wahrscheinlichkeit hätte in naher Zukunft ein dem Privatleben zuzuordnender Auslösefaktor zum Eintritt des Herztodes führen können, etwa eine private Jagdausübung. Das Ereignis vom 24.7.1992 sei daher nur eine Gelegenheitsursache des Todes gewesen, so daß kein Arbeitsunfall iS des Paragraph 175, ASVG vorliege.
Dagegen richtet sich die Revision der Kläger wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache und den Anträgen, das angefochtene Urteil im klagestattgebenden Sinn abzuändern oder es allenfalls aufzuheben.