Nach der im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Theorie der wesentlichen Bedingung ist als Ursache unter Abwägung ihres Wertes im Verhältnis zu mitwirkenden Ursachen nur diejenige Bedingung anzusehen, die wegen ihrer besonderen Bedeutung für den Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen hat. Die Wesentlichkeit ist im Einzelfall nach der Anschauung des täglichen Lebens zu beurteilen. Bei der Verursachung des Unfalls durch mehrere Ereignisse ist Kausalität zu bejahen, wenn eines davon den Kausalverlauf wesentlich mitbeeinflußt hat und der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist. Tritt eine Ursache gegenüber den anderen erheblich in den Hintergrund, fehlt die Kausalität. Sie fehlt auch dann, wenn der Unfall auf eine innere Ursache zurückzuführen ist. Das Unfallereignis trifft dann mit einer beim Versicherten bereits vorhandenen Krankheitsanlage zusammen und führt den Körperschaden herbei. Eine innere Ursache liegt vor, wenn ein anlagebedingtes Leiden des Versicherten so leicht ansprechbar ist, daß es zur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer äußerer Einwirkungen bedürfte, sondern jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zur selben Zeit die Erscheinungen ausgelöst hätte. Hier tritt der Unfall zufällig während, aber nicht infolge der versicherten Tätigkeit ein, so daß die versicherte Tätigkeit nicht die wesentliche Ursache bildet (vgl. SSV-NF 2/6, 2/7, 4/83, 10 Ob S 414/90Nach der im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Theorie der wesentlichen Bedingung ist als Ursache unter Abwägung ihres Wertes im Verhältnis zu mitwirkenden Ursachen nur diejenige Bedingung anzusehen, die wegen ihrer besonderen Bedeutung für den Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen hat. Die Wesentlichkeit ist im Einzelfall nach der Anschauung des täglichen Lebens zu beurteilen. Bei der Verursachung des Unfalls durch mehrere Ereignisse ist Kausalität zu bejahen, wenn eines davon den Kausalverlauf wesentlich mitbeeinflußt hat und der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist. Tritt eine Ursache gegenüber den anderen erheblich in den Hintergrund, fehlt die Kausalität. Sie fehlt auch dann, wenn der Unfall auf eine innere Ursache zurückzuführen ist. Das Unfallereignis trifft dann mit einer beim Versicherten bereits vorhandenen Krankheitsanlage zusammen und führt den Körperschaden herbei. Eine innere Ursache liegt vor, wenn ein anlagebedingtes Leiden des Versicherten so leicht ansprechbar ist, daß es zur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer äußerer Einwirkungen bedürfte, sondern jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zur selben Zeit die Erscheinungen ausgelöst hätte. Hier tritt der Unfall zufällig während, aber nicht infolge der versicherten Tätigkeit ein, so daß die versicherte Tätigkeit nicht die wesentliche Ursache bildet vergleiche SSV-NF 2/6, 2/7, 4/83, 10 Ob S 414/90
= SSV-NF 5/22 - in Druck - ua; Tomandl, SV-System 4. Erglfg. 303 f; Gitter in: Maydell/Ruland (Hrg), Sozialrechtshandbuch 705 f; Schulin, Sozialrecht3 Rz 323; Podzun, Der Unfallsachbearbeiter 050, 3 f; Bley, Grundbegriffe des Sozialrechts 83 f; ebenso die ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. SGb 1991, 186 mwN).= SSV-NF 5/22 - in Druck - ua; Tomandl, SV-System 4. Erglfg. 303 f; Gitter in: Maydell/Ruland (Hrg), Sozialrechtshandbuch 705 f; Schulin, Sozialrecht3 Rz 323; Podzun, Der Unfallsachbearbeiter 050, 3 f; Bley, Grundbegriffe des Sozialrechts 83 f; ebenso die ständige Rechtsprechung des BSG, vergleiche SGb 1991, 186 mwN).
Geht man von diesen Grundsätzen aus, dann ist eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht nicht zu erkennen. Der festgestellte Sachverhalt zeigt vielmehr, daß die nach dem Unfall aufgetretene Gesundheitsstörung keine wesentliche Folge des Unfalles war. Wesentlich für diese Gesundheitsstörung war, daß die Wirbelsäule einerseits degenerativ und andererseits traumatisch vorgeschädigt war, wogegen am 30. 11. 1988 keine traumatische Verletzung erfolgte. Die Revision, die dies in Zweifel zieht, geht nicht von den bindenden Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen aus.
Waren aber die Schädigungen nicht unfallskausal im Sinne der Theorie der wesentlichen Bedingung, dann lag auch keine Mangelhaftigkeit darin, daß die durch die Verletzung verursachte Erwerbseinbuße nicht festgestellt wurde. Insoweit liegt auch der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht vor.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit. b ASGG. Da die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 Z 1 ASGG abhing, entspricht es der Billigkeit, dem unterlegenen Kläger die Hälfte seiner Kosten zuzusprechen (SSV-NF 4/19, 4/84 ua).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Da die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG abhing, entspricht es der Billigkeit, dem unterlegenen Kläger die Hälfte seiner Kosten zuzusprechen (SSV-NF 4/19, 4/84 ua).