Die Revision ist berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof hat schon mehrfach ausgesprochen (SSV-NF 2/65, 4/85, 4/150), daß im Verfahren über einen Anspruch aus Arbeitsunfällen die in der Rechtsprechung entwickelten Regeln des Anscheinsbeweises (modifiziert) anzuwenden seien. Diese auch von Fasching (in Tomandl, System 4.ErgLfg 728/15 und in ZPR2 Rz 2315/2) vertretene Rechtsansicht wurde jüngst von Kuderna (FS-Schwarz 595, insb 603 f und 610) mit der Begründung abgelehnt, daß in Sozialrechtssachen, von bestimmten Ausnahmen abgesehen (vgl aaO 601 iVm 599 in FN 12), der Untersuchungsgrundsatz gelte und der Anscheinsbeweis für den auf die objektive Beweislast beschränkten Untersuchungsgrundsatz keinen Anwendungsbereich habe. Der erkennende Senat vermag sich dem nicht anzuschließen:Der Oberste Gerichtshof hat schon mehrfach ausgesprochen (SSV-NF 2/65, 4/85, 4/150), daß im Verfahren über einen Anspruch aus Arbeitsunfällen die in der Rechtsprechung entwickelten Regeln des Anscheinsbeweises (modifiziert) anzuwenden seien. Diese auch von Fasching (in Tomandl, System 4.ErgLfg 728/15 und in ZPR2 Rz 2315/2) vertretene Rechtsansicht wurde jüngst von Kuderna (FS-Schwarz 595, insb 603 f und 610) mit der Begründung abgelehnt, daß in Sozialrechtssachen, von bestimmten Ausnahmen abgesehen vergleiche aaO 601 in Verbindung mit 599 in FN 12), der Untersuchungsgrundsatz gelte und der Anscheinsbeweis für den auf die objektive Beweislast beschränkten Untersuchungsgrundsatz keinen Anwendungsbereich habe. Der erkennende Senat vermag sich dem nicht anzuschließen:
Abgesehen davon, daß auch in den von Kuderna angeführten Sozialrechtssachen höchstens eine Annäherung an den Untersuchungsgrundsatz gegeben ist (SSV-NF 1/32), steht es dem Anscheinsbeweis nicht entgegen, daß in einem Verfahren bloß die objektive und nicht auch die subjektive Beweislast (vgl hiezu Fasching, ZPR2 Rz 879 f) besteht. Der Anscheinsbeweis ist nämlich eine Verschiebung des Beweisthemas von der tatbestandsmäßig geforderten Tatsache auf eine leichter erweisliche Tatsache (Fasching, ZPR2 Rz 894; SSV-NF 2/65, 4/150). Er ändert daher die objektive Beweislast dahin, daß nicht die tatbestandsmäßig geforderte Tatsache, sondern eine andere Tatsache feststehen muß, damit dem Begehren stattgegeben werden kann. Daß in den vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahren die subjektive Beweislast nicht gilt, bedeutet nur, daß der Beweis (und auch damit auch der Anscheinsbeweis) nicht schon dann als mißlungen anzusehen ist, wenn die von der (objektiv) beweispflichtigen Partei beantragten Beweise nicht ausreichen, sondern daß es auch darauf ankommt, ob der Beweis allenfalls durch andere von Amts wegen aufzunehmende Beweise hätte erbracht werden können. Dies hat aber nichts damit zu tun, ob die Regeln des Anscheinsbeweises angewendet werden können.Abgesehen davon, daß auch in den von Kuderna angeführten Sozialrechtssachen höchstens eine Annäherung an den Untersuchungsgrundsatz gegeben ist (SSV-NF 1/32), steht es dem Anscheinsbeweis nicht entgegen, daß in einem Verfahren bloß die objektive und nicht auch die subjektive Beweislast vergleiche hiezu Fasching, ZPR2 Rz 879 f) besteht. Der Anscheinsbeweis ist nämlich eine Verschiebung des Beweisthemas von der tatbestandsmäßig geforderten Tatsache auf eine leichter erweisliche Tatsache (Fasching, ZPR2 Rz 894; SSV-NF 2/65, 4/150). Er ändert daher die objektive Beweislast dahin, daß nicht die tatbestandsmäßig geforderte Tatsache, sondern eine andere Tatsache feststehen muß, damit dem Begehren stattgegeben werden kann. Daß in den vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahren die subjektive Beweislast nicht gilt, bedeutet nur, daß der Beweis (und auch damit auch der Anscheinsbeweis) nicht schon dann als mißlungen anzusehen ist, wenn die von der (objektiv) beweispflichtigen Partei beantragten Beweise nicht ausreichen, sondern daß es auch darauf ankommt, ob der Beweis allenfalls durch andere von Amts wegen aufzunehmende Beweise hätte erbracht werden können. Dies hat aber nichts damit zu tun, ob die Regeln des Anscheinsbeweises angewendet werden können.
Der erkennende Senat vermag Kuderna ferner nicht darin zu folgen, daß in Sozialrechtssachen unter bestimmten Voraussetzungen anstelle des Anscheinsbeweises das Beweismaß herabzusetzen sei (vgl aaO 611 ff). Zum einen kann nicht darüber hinweggegangen werden, daß in Sozialrechtssachen gemäß § 2 Abs 1 ASGG auch § 272 Abs 1 ZPO gilt und es daher darauf ankommt, ob eine Tatsache für "wahr" zu halten ist (vgl hiezu Fasching, ZPR2 Rz 802 und 815). Zum anderen läßt sich die Herabsetzung des Beweismaßes entgegen der Meinung Kudernas nicht daraus ableiten, daß das gerichtliche Verfahren mit dem Verwaltungsverfahren koordiniert werden muß, weil auch für das Verwaltungsverfahren die objektive Beweislast gilt (Fasching, ZPR2 Rz 879; Oberndorfer in Tomandl, SystemDer erkennende Senat vermag Kuderna ferner nicht darin zu folgen, daß in Sozialrechtssachen unter bestimmten Voraussetzungen anstelle des Anscheinsbeweises das Beweismaß herabzusetzen sei vergleiche aaO 611 ff). Zum einen kann nicht darüber hinweggegangen werden, daß in Sozialrechtssachen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, ASGG auch Paragraph 272, Absatz eins, ZPO gilt und es daher darauf ankommt, ob eine Tatsache für "wahr" zu halten ist vergleiche hiezu Fasching, ZPR2 Rz 802 und 815). Zum anderen läßt sich die Herabsetzung des Beweismaßes entgegen der Meinung Kudernas nicht daraus ableiten, daß das gerichtliche Verfahren mit dem Verwaltungsverfahren koordiniert werden muß, weil auch für das Verwaltungsverfahren die objektive Beweislast gilt (Fasching, ZPR2 Rz 879; Oberndorfer in Tomandl, System
3. ErgLfg 668) und daher ein Anspruch nur bejaht werden kann, wenn die anspruchsbegründenden Tatsachen erwiesen sind. Aus dem Gesetz ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, daß der Versicherungsträger bei der Lösung dieser Frage von einem herabgesetzten Beweismaß ausgehen müßte. Der Umstand, daß der dem § 272 Abs 1 ZPO entsprechende § 45 Abs 2 AVG im § 357 ASVG nicht erwähnt wird und daher nicht unmittelbar anzuwenden ist, bildet einen solchen Anhaltspunkt nicht. Der darin festgelegte Grundsatz ist als allgemeiner verwaltungsverfahrensrechtlicher Grundsatz auch ohne entsprechende gesetzliche Anordnung zu beachten (Oberndorfer aaO 664 f), zumal in erster Linie das Bestreben nach Vereinfachung der Erledigung von Massenverfahren dafür maßgebend war, daß die Bestimmungen des AVG über das Ermittlungsverfahren (§§ 37 bis 55) mit Ausnahme des § 38 nicht für anwendbar erklärt wurden (vgl die Begründung zum Initiativantrag der 9. ASVGNov, abgedruckt in der MGA ASVG § 357 FN 1 und Oberndorfer aaO 667). Die Herabsetzung des Beweismaßes ist daher entgegen der Meinung Kudernas (aaO 612) nicht notwendig, um eine Schlechterstellung des Klägers gegenüber dem Verfahren vor dem Versicherungsträger zu vermeiden; sie würde im Gegenteil eine nicht zu rechtfertigende Besserstellung zur Folge haben.3. ErgLfg 668) und daher ein Anspruch nur bejaht werden kann, wenn die anspruchsbegründenden Tatsachen erwiesen sind. Aus dem Gesetz ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, daß der Versicherungsträger bei der Lösung dieser Frage von einem herabgesetzten Beweismaß ausgehen müßte. Der Umstand, daß der dem Paragraph 272, Absatz eins, ZPO entsprechende Paragraph 45, Absatz 2, AVG im Paragraph 357, ASVG nicht erwähnt wird und daher nicht unmittelbar anzuwenden ist, bildet einen solchen Anhaltspunkt nicht. Der darin festgelegte Grundsatz ist als allgemeiner verwaltungsverfahrensrechtlicher Grundsatz auch ohne entsprechende gesetzliche Anordnung zu beachten (Oberndorfer aaO 664 f), zumal in erster Linie das Bestreben nach Vereinfachung der Erledigung von Massenverfahren dafür maßgebend war, daß die Bestimmungen des AVG über das Ermittlungsverfahren (Paragraphen 37 bis 55) mit Ausnahme des Paragraph 38, nicht für anwendbar erklärt wurden vergleiche die Begründung zum Initiativantrag der 9. ASVGNov, abgedruckt in der MGA ASVG Paragraph 357, FN 1 und Oberndorfer aaO 667). Die Herabsetzung des Beweismaßes ist daher entgegen der Meinung Kudernas (aaO 612) nicht notwendig, um eine Schlechterstellung des Klägers gegenüber dem Verfahren vor dem Versicherungsträger zu vermeiden; sie würde im Gegenteil eine nicht zu rechtfertigende Besserstellung zur Folge haben.
Voraussetzung für den Anspruch auf eine Leistung aus einem Arbeitsunfall ist, daß die Körperschädigung hiedurch "wesentlich" verursacht wurde. Kommen noch andere Ursachen in Betracht, so ist dies dann der Fall, wenn der Arbeitsunfall gegenüber den anderen Ursachen nicht erheblich in den Hintergrund tritt (SSV-NF 3/95 mwN). Es besteht also dann kein Anspruch auf eine Leistung, wenn einer krankhaften Veranlagung gegenüber dem Unfall die überragende Bedeutung zukommt, wenn also wegen der Veranlagung jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis etwa zur selben Zeit die Schädigung ausgelöst hätte (SSV-NF 3/95; SSV-NF 4/85 ua). Die Möglichkeit des Anscheinsbeweises bringt nun eine Verschiebung des Beweisthemas dahin, daß auch dann, wenn noch andere Ursachen in Betracht kommen, nur feststehen muß, daß die Körperschädigung eine typische Folge eines als Unfall zu wertenden Ereignisses (vgl SSV-NF 4/85) ist, das im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung stand (§ 175 Abs 1 ASVG) und daher ein Arbeitsunfall war (vgl SSV-NF 4/150). Es muß hingegen nicht noch erwiesen sein, daß der Arbeitsunfall gegenüber den anderen Ursachen nicht erheblich in den Hintergrund trat. Steht der Arbeitsunfall als Ursache der Körperschädigung fest, so genügt der Anscheinsbweis nur dann nicht, wenn es zumindest gleich wahrscheinlich ist, daß eine andere Ursache die Körperschädigung im selben Ausmaß und etwa zur selben Zeit herbeigeführt hätte. Die Modifizierung bei der Anwendung des Anscheinsbeweises in Sozialrechtssachen besteht also gegenüber jenem Teil des Schrifttums und der Rechtsprechung, der schon jede ernstlich in Betracht zu ziehende Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs als zur Entkräftung des Anscheinsbeweises ausreichend ansieht (Gschnitzer Anm zu JBl 1953, 18; Rechberger in ÖJZ 1972, 427;Voraussetzung für den Anspruch auf eine Leistung aus einem Arbeitsunfall ist, daß die Körperschädigung hiedurch "wesentlich" verursacht wurde. Kommen noch andere Ursachen in Betracht, so ist dies dann der Fall, wenn der Arbeitsunfall gegenüber den anderen Ursachen nicht erheblich in den Hintergrund tritt (SSV-NF 3/95 mwN). Es besteht also dann kein Anspruch auf eine Leistung, wenn einer krankhaften Veranlagung gegenüber dem Unfall die überragende Bedeutung zukommt, wenn also wegen der Veranlagung jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis etwa zur selben Zeit die Schädigung ausgelöst hätte (SSV-NF 3/95; SSV-NF 4/85 ua). Die Möglichkeit des Anscheinsbeweises bringt nun eine Verschiebung des Beweisthemas dahin, daß auch dann, wenn noch andere Ursachen in Betracht kommen, nur feststehen muß, daß die Körperschädigung eine typische Folge eines als Unfall zu wertenden Ereignisses vergleiche SSV-NF 4/85) ist, das im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung stand (Paragraph 175, Absatz eins, ASVG) und daher ein Arbeitsunfall war vergleiche SSV-NF 4/150). Es muß hingegen nicht noch erwiesen sein, daß der Arbeitsunfall gegenüber den anderen Ursachen nicht erheblich in den Hintergrund trat. Steht der Arbeitsunfall als Ursache der Körperschädigung fest, so genügt der Anscheinsbweis nur dann nicht, wenn es zumindest gleich wahrscheinlich ist, daß eine andere Ursache die Körperschädigung im selben Ausmaß und etwa zur selben Zeit herbeigeführt hätte. Die Modifizierung bei der Anwendung des Anscheinsbeweises in Sozialrechtssachen besteht also gegenüber jenem Teil des Schrifttums und der Rechtsprechung, der schon jede ernstlich in Betracht zu ziehende Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs als zur Entkräftung des Anscheinsbeweises ausreichend ansieht (Gschnitzer Anmerkung zu JBl 1953, 18; Rechberger in ÖJZ 1972, 427;
Fasching, Kommentar III 236 und ZPR2 Rz 895; Koziol, Haftpflichtrecht2 I 325; EvBl 1983/120; RZ 1990/57 ua, hingegen so wie hier schon Reischauer in Rummel ABGB Rz 4 zu § 1296;Fasching, Kommentar römisch drei 236 und ZPR2 Rz 895; Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch eins 325; EvBl 1983/120; RZ 1990/57 ua, hingegen so wie hier schon Reischauer in Rummel ABGB Rz 4 zu Paragraph 1296,;
JBl 1960, 188; SZ 50/136; noch weitergehend JBl 1972, 569), darin, daß im Sinn der gebotenen sozialen Rechtsanwendung der Anscheinsbeweis nur dann entkräftet ist, wenn dieser Möglichkeit zumindest die gleiche Wahrscheinlichkeit wie dem Arbeitsunfall zukommt. In diesem Sinn sind die Ausführungen in den Entscheidungen, die in Sozialrechtssachen zum Anscheinsbeweis bisher ergingen (SSV-NF 2/65, 4/85, 4/150), zu präzisieren. Die Modifizierung besteht gegenüber den vom Verhandlungsgrundsatz beherrschten Verfahren außerdem darin, daß zufolge § 87 Abs 1 ASGG die Beweisführungslast für die zu beweisenden Tatsachen nicht eine einzelne Partei trifft, sondern daß das Gericht die Beweise von Amts wegen aufzunehmen hat. Der Meinung Kudernas, daß der Versicherungsträger den atypischen Verlauf und nicht bloß die (zumindest gleich wahrscheinliche) Möglichkeit eines atypischen Verlaufs beweisen müsse (ASGG 438), vermag sich der erkennende Senat hingegen nicht anzuschließen, weil der Beweis des Gegenteils nur bei gesetzlichen Vermutungen und bei Umkehr der Beweislast verlangt werden kann (Fasching, ZPR2 Rz 2315/2 iVm Rz 895).JBl 1960, 188; SZ 50/136; noch weitergehend JBl 1972, 569), darin, daß im Sinn der gebotenen sozialen Rechtsanwendung der Anscheinsbeweis nur dann entkräftet ist, wenn dieser Möglichkeit zumindest die gleiche Wahrscheinlichkeit wie dem Arbeitsunfall zukommt. In diesem Sinn sind die Ausführungen in den Entscheidungen, die in Sozialrechtssachen zum Anscheinsbeweis bisher ergingen (SSV-NF 2/65, 4/85, 4/150), zu präzisieren. Die Modifizierung besteht gegenüber den vom Verhandlungsgrundsatz beherrschten Verfahren außerdem darin, daß zufolge Paragraph 87, Absatz eins, ASGG die Beweisführungslast für die zu beweisenden Tatsachen nicht eine einzelne Partei trifft, sondern daß das Gericht die Beweise von Amts wegen aufzunehmen hat. Der Meinung Kudernas, daß der Versicherungsträger den atypischen Verlauf und nicht bloß die (zumindest gleich wahrscheinliche) Möglichkeit eines atypischen Verlaufs beweisen müsse (ASGG 438), vermag sich der erkennende Senat hingegen nicht anzuschließen, weil der Beweis des Gegenteils nur bei gesetzlichen Vermutungen und bei Umkehr der Beweislast verlangt werden kann (Fasching, ZPR2 Rz 2315/2 in Verbindung mit Rz 895).
In dem hier zu entscheidenden Fall hat der Kläger nach den - deutlicher allerdings erst dem Berufungsurteil zu entnehmenden - Tatsachenfeststellungen den Anschein für sich, daß die geltend gemachte Körperschädigung durch einen Arbeitsunfall wesentlich verursacht wurde, weil sie auf ein als Unfall zu wertendes Ereignis zurückgeht, das sich während der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignete. Die Feststellungen des Erstgerichtes reichen nicht aus, um beurteilen zu können, ob es zumindest gleich wahrscheinlich ist, daß die krankhafte Veranlagung des Klägers die wesentliche Ursache für die Körperschädigung war. Hiebei kommt es nämlich nicht darauf an, ob wegen dieser Veranlagung jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis dieselbe Schädigung hätte herbeiführen können, sondern darauf, ob es zumindest gleich wahrscheinlich ist, daß ein solches Ereignis in naher Zukunft tatsächlich vorgekommen wäre und dieselbe Schädigung ausgelöst hätte. Der Oberste Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang schon ausgesprochen (10 Ob S 414/90 = SSV-NF 5/22 - in Druck), daß ein Unfall jedenfalls dann eine wesentliche Bedingung für eine Körperschädigung ist, wenn diese mehr als ein Jahr früher als ohne dieses Ereignis eintrat.
Zur Widerlegung des vom Kläger erbrachten Anscheinsbeweises genügt also nicht der Beweis einer abstrakten Möglichkeit, sondern es muß die konkrete, zumindest gleich hohe Wahrscheinlichkeit bewiesen werden. Da die Lösung der Frage, ob und mit welcher Wahrscheinlichkeit der Veranlagung des Klägers die überragende Bedeutung für die von ihm geltend gemachte Körperschädigung zukommt, in erster Linie in den Tatsachenbereich fällt, müssen die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben werden.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 2 Abs 1 ASGG iVm § 52 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 2, Absatz eins, ASGG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.