Die Rekurse sind zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof hat hiezu folgendes erwogen:
1. Soweit die beklagte Partei in ihrem Rekurs (und gleichermaßen auch in ihrer Rekursbeantwortung) auf die Berufungsschrift bzw den Rekursschriftsatz verweist, ist eine solche Verweisung wirkungslos. Es können nämlich nur solche Ausführungen eines Rechtsmittelwerbers berücksichtigt werden, die im Rechtsmittel selbst oder zumindest ausdrücklich gegenüber dem Rechtsmittelgericht geltend gemacht werden. Den Inhalt eines anderen Schriftsatzes zum Inhalt des Rechtsmittels zu machen, ist hingegen unzulässig, wobei ein solcher Mangel einer Rechtsmittelschrift auch nicht verbesserungsfähig ist (EvBl 1985/153; 10 ObS 2129/96b, 10 ObS 2323/96g, 10 ObS 2303/96s). Für den Obersten Gerichtshof sind daher nur die im Rekurs bzw der Rekursbeantwortung der beklagten Partei selbst und unmittelbar erstatteten Ausführungen beachtlich.
2. Auszugehen ist davon, daß der nach den Feststellungen der Vorinstanzen in Ausübung eines Einsatzfalles als Feuerwehrmann eingetretene Sekundenherztod als gemäß § 176 Abs 1 Z 7 ASVG einem Arbeitsunfall gleichgestellter Fall zu qualifizieren ist (RdW 1996, 174); daß auch ein Herzinfarkt (wie hier) im Zusammenhang mit außergewöhnlicher Belastung grundsätzlich als solcher Unfall angesehen werden kann, hat der Oberste Gerichtshof bereits in der in SSV-NF 9/17 veröffentlichten Entscheidung ausführlich dargetan, sodaß zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf verwiesen werden kann. Die (vom Berufungsgericht für wesentlich und noch aufklärungsbedürftig erachtete) Frage, ob den Versicherten in naher Zukunft (binnen Jahresfrist) ein nicht unter Unfallversicherungsschutz stehendes (anderes) Ereignis mit selber Todesfolge ereilt und dieselbe Folge wie der Arbeitsunfall ausgelöst hätte, ist dem Tatsachenbereich zuzuordnen und keine Rechtsfrage (SSV-NF 6/120, 10 ObS 20/96). Hiezu steht derzeit lediglich fest, daß er bei Nichtteilnahme an einem Löscheinsatz, bei Schonung und bei Nichtverrichtung schwerer körperlicher Tätigkeiten "aller Voraussicht nach noch einige Zeit", möglicherweise noch ein Jahr gelebt hätte.2. Auszugehen ist davon, daß der nach den Feststellungen der Vorinstanzen in Ausübung eines Einsatzfalles als Feuerwehrmann eingetretene Sekundenherztod als gemäß Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG einem Arbeitsunfall gleichgestellter Fall zu qualifizieren ist (RdW 1996, 174); daß auch ein Herzinfarkt (wie hier) im Zusammenhang mit außergewöhnlicher Belastung grundsätzlich als solcher Unfall angesehen werden kann, hat der Oberste Gerichtshof bereits in der in SSV-NF 9/17 veröffentlichten Entscheidung ausführlich dargetan, sodaß zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf verwiesen werden kann. Die (vom Berufungsgericht für wesentlich und noch aufklärungsbedürftig erachtete) Frage, ob den Versicherten in naher Zukunft (binnen Jahresfrist) ein nicht unter Unfallversicherungsschutz stehendes (anderes) Ereignis mit selber Todesfolge ereilt und dieselbe Folge wie der Arbeitsunfall ausgelöst hätte, ist dem Tatsachenbereich zuzuordnen und keine Rechtsfrage (SSV-NF 6/120, 10 ObS 20/96). Hiezu steht derzeit lediglich fest, daß er bei Nichtteilnahme an einem Löscheinsatz, bei Schonung und bei Nichtverrichtung schwerer körperlicher Tätigkeiten "aller Voraussicht nach noch einige Zeit", möglicherweise noch ein Jahr gelebt hätte.
3. In der mehrfach veröffentlichten (SSV-NF 5/140 = DRdA 1992/48 =
JBl 1992, 469 = ARD 4389/14/92 = infas 1992/4, 28 [S 55] = JUS Z
1019) Grundsatzentscheidung des Senates 10 ObS 278/91 wurde - mit ausführlicher (auch auf die Argumente des zum Teil abweichenden Schrifttums eingehender) Begründung sowie in Präzisierung der früheren zum Anscheinsbeweis in Sozialrechtssachen ergangenen Entscheidungen SSV-NF 2/65, 4/85 und 4/150 - ausgesprochen, daß im Verfahren über einen Anspruch aus Arbeitsunfällen die in der Rechtsprechung entwickelten Regeln der Anscheinsbeweises modifiziert anzuwenden seien; auch dann, wenn noch andere Ursachen in Betracht kommen, müsse nur feststehen, daß die Körperschädigung eine typische Folge eines als Unfall zu wertenden Ereignisses sei, das im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung (hier: Feuerwehreinsatz) stand und daher ein Arbeitsunfall war. Steht aufgrund dieses Anscheinsbeweises der Arbeitsunfall als Ursache der Körperschädigung fest (welche Feststellung zur natürlichen Kausalität als Frage der Beweiswürdigung zum im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbaren Tatsachenbereich gehört [zuletzt 10 ObS 2217/96v] und vom Erstgericht insoweit bejaht worden ist), so genügt der Anscheinsbeweis nur dann nicht, wenn es zumindest gleich wahrscheinlich ist, daß eine andere Ursache die Körperschädigung im selben Ausmaß und etwa zur gleichen Zeit herbeigeführt hätte; zufolge § 87 Abs 1 ASGG trifft die Beweisführungslast für das Vorliegen eines solchen Ereignisses in naher Zukunft nicht eine einzelne Partei, sondern hat das Gericht solche Beweise auch durchaus von Amts wegen aufzunehmen (vgl hiezu auch Kuderna, ASGG2, 528 ff). Diese Entscheidung wurde von Rechberger/Gruber in DRdA 1992, 445 weitestgehend zustimmend besprochen und wird auch von Kuderna (aaO 530 f) - dessen Modell zur Behauptungs- und Beweislast im Verfahren in Sozialrechtssachen (FS Schwarz 595 ff [zum Anscheinsbeweis speziell 603 ff] der Oberste Gerichtshof in der zitierten Grundsatzentscheidung nicht gefolgt war (welchen Überlegungen sich auch Rechberger/Gruber aaO anschlossen) - zustimmend referiert.1019) Grundsatzentscheidung des Senates 10 ObS 278/91 wurde - mit ausführlicher (auch auf die Argumente des zum Teil abweichenden Schrifttums eingehender) Begründung sowie in Präzisierung der früheren zum Anscheinsbeweis in Sozialrechtssachen ergangenen Entscheidungen SSV-NF 2/65, 4/85 und 4/150 - ausgesprochen, daß im Verfahren über einen Anspruch aus Arbeitsunfällen die in der Rechtsprechung entwickelten Regeln der Anscheinsbeweises modifiziert anzuwenden seien; auch dann, wenn noch andere Ursachen in Betracht kommen, müsse nur feststehen, daß die Körperschädigung eine typische Folge eines als Unfall zu wertenden Ereignisses sei, das im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung (hier: Feuerwehreinsatz) stand und daher ein Arbeitsunfall war. Steht aufgrund dieses Anscheinsbeweises der Arbeitsunfall als Ursache der Körperschädigung fest (welche Feststellung zur natürlichen Kausalität als Frage der Beweiswürdigung zum im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbaren Tatsachenbereich gehört [zuletzt 10 ObS 2217/96v] und vom Erstgericht insoweit bejaht worden ist), so genügt der Anscheinsbeweis nur dann nicht, wenn es zumindest gleich wahrscheinlich ist, daß eine andere Ursache die Körperschädigung im selben Ausmaß und etwa zur gleichen Zeit herbeigeführt hätte; zufolge Paragraph 87, Absatz eins, ASGG trifft die Beweisführungslast für das Vorliegen eines solchen Ereignisses in naher Zukunft nicht eine einzelne Partei, sondern hat das Gericht solche Beweise auch durchaus von Amts wegen aufzunehmen vergleiche hiezu auch Kuderna, ASGG2, 528 ff). Diese Entscheidung wurde von Rechberger/Gruber in DRdA 1992, 445 weitestgehend zustimmend besprochen und wird auch von Kuderna (aaO 530 f) - dessen Modell zur Behauptungs- und Beweislast im Verfahren in Sozialrechtssachen (FS Schwarz 595 ff [zum Anscheinsbeweis speziell 603 ff] der Oberste Gerichtshof in der zitierten Grundsatzentscheidung nicht gefolgt war (welchen Überlegungen sich auch Rechberger/Gruber aaO anschlossen) - zustimmend referiert.
In der bereits zitierten (späteren) Entscheidung SSV-NF 9/17 hat der erkennende Senat - bei identem Sachverhalt eines ebenfalls durch plötzlichen Herztod Verstorbenen - dies dahingehend weiter präzisiert, daß zur Widerlegung des von der Klägerin erbrachten Anscheinsbeweises (daß der Tod des Versicherten durch den Arbeitsunfall wesentlich mitversursacht wurde), nicht der Beweis einer bloß abstrakten Möglichkeit genüge, sondern vielmehr die konkrete, zumindest gleich hohe Wahrscheinlichkeit des Schadenseintrittes bewiesen werden müsse; der Senat erachtete daher Feststellungen darüber für erforderlich, welche konkreten anderen - alltäglichen - Ereignisse dieselbe Schädigung (Tod) ausgelöst hätten, denn nur dann könne beurteilt werden, ob derartige Ereignisse in naher Zukunft tatsächlich eingetreten wären, wobei eine hohe Wahrscheinlichkeit genügen würde (ebenso auch schon SSV-NF 7/10). Als alltäglich wären dabei nur Belastungen anzusehen, die altersentsprechend üblicherweise mit gewisser Regelmäßigkeit, wenn auch nicht jeden Tag, im Leben (des Betroffenen) auftreten, wie normales oder beschleunigtes Gehen, kurzes schnelles Laufen, Treppensteigen, Bücken, leichtes bis mittelschweres Heben oder ähnliche Kraftanstrengungen (SSV-NF 8/26). Darunter sind - die konkrete Lebenssituation und Person des Verstorbenen hier betreffend - nach Auffassung des Senates im konkreten Fall grundsätzlich auch die vom Berufungsgericht zutreffend aus dem Versicherungsakt (Niederschrift der Witwe vom 16.2.1995, Blatt 37) abgeleiteten Arbeitsverrichtungen am Todestag zu subsumieren.
Da Zweck eines Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluß nur die Überprüfung der Rechtsansicht der zweiten Instanz durch den Obersten Gerichtshof ist (7 Ob 514/96), kann die Überzeugung derselben, zu einem richtig erkannten Rechtsgrund fehlten noch ausreichende Tatsachenfeststellungen, durch den Obersten Gerichtshof nicht korrigiert werden (5 Ob 18/97a; Kodek in Rechberger, ZPO Rz 5 zu § 519). Dennoch ist nach Auffassung des Senates darauf hinzuweisen, daß bei der Überprüfung und schließlich auch Beurteilung eines derartigen anderweitigen, unter Umständen gleich relevanten Lebensereignisses mit identer Todesfolge jedenfalls die Gesamtsituation (körperlich wie psychisch) des Genannten im Rahmen seines praktizierten Lebensumfeldes zu berücksichtigen sein wird, also ob er auch im sonstigen (privaten) Lebensablauf solchen (ähnlich anfordernden) Belastungssituationen wie am Todestag ausgesetzt war oder nicht. Was dabei den vom Berufungsgericht unterstellten zeitlichen Bereich (von etwa einem Jahr) betrifft, hat der Oberste Gerichtshof insbesondere in seinen zuletzt veröffentlichten Entscheidungen SSV-NF 5/22 und SSV-NF 9/17 ausgesprochen, daß eine Verfrühung des Körperschadens oder Todes durch den Unfall um mehr als ein Jahr jedenfalls als erheblich anzusehen wäre; dies ist daher auch im vorliegenden Fall zu beachten.Da Zweck eines Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluß nur die Überprüfung der Rechtsansicht der zweiten Instanz durch den Obersten Gerichtshof ist (7 Ob 514/96), kann die Überzeugung derselben, zu einem richtig erkannten Rechtsgrund fehlten noch ausreichende Tatsachenfeststellungen, durch den Obersten Gerichtshof nicht korrigiert werden (5 Ob 18/97a; Kodek in Rechberger, ZPO Rz 5 zu Paragraph 519,). Dennoch ist nach Auffassung des Senates darauf hinzuweisen, daß bei der Überprüfung und schließlich auch Beurteilung eines derartigen anderweitigen, unter Umständen gleich relevanten Lebensereignisses mit identer Todesfolge jedenfalls die Gesamtsituation (körperlich wie psychisch) des Genannten im Rahmen seines praktizierten Lebensumfeldes zu berücksichtigen sein wird, also ob er auch im sonstigen (privaten) Lebensablauf solchen (ähnlich anfordernden) Belastungssituationen wie am Todestag ausgesetzt war oder nicht. Was dabei den vom Berufungsgericht unterstellten zeitlichen Bereich (von etwa einem Jahr) betrifft, hat der Oberste Gerichtshof insbesondere in seinen zuletzt veröffentlichten Entscheidungen SSV-NF 5/22 und SSV-NF 9/17 ausgesprochen, daß eine Verfrühung des Körperschadens oder Todes durch den Unfall um mehr als ein Jahr jedenfalls als erheblich anzusehen wäre; dies ist daher auch im vorliegenden Fall zu beachten.
4. Da die Lösung der Frage, ob und mit welcher Wahrscheinlichkeit der Veranlagung des verstorbenen Gatten der Klägerin (Funktionseinschränkung des Herzens) die auslösende Bedeutung für den von der Witwe als anspruchsbegründend geltend gemachten Todesfall zukommt, in erster Linie in den Tatsachenbereich fällt, entspricht die Aufhebung des Urteiles des Erstgerichtes durch das Berufungsgericht den dargelegten Gründen.
5. Der Kostenvorbehalt hinsichtlich des Rekurses der Klägerin ist in § 52 Abs 2 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG begründet.5. Der Kostenvorbehalt hinsichtlich des Rekurses der Klägerin ist in Paragraph 52, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, ASGG begründet.