Der Rekurs der beklagten Partei ist jedoch mangels des Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.Der Rekurs der beklagten Partei ist jedoch mangels des Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.
Der Rekurs bekämpft insbesondere die Rechtsansicht der Vorinstanzen, daß die Beklagte trotz des zweiten Verursachers für den ganzen Schaden hafte. Die Frage, ob mehrere Mittäter im Rahmen der Billigkeitserwägungen nach § 1310 ABGB nach Kopfteilen zur Haftung heranzuziehen sind oder ob auch hier der Grundsatz der Solidarhaftung nach § 1302 ABGB zu gelten hat, wurde vom erkennenden Senat jüngst in seiner Entscheidung vom 18.10.1995, 7 Ob 31/95, im letzteren Sinn beantwortet. Da die Rechtsprechung die Haftung eines Minderjährigen nach § 1310 ABGB gerade unter dem Gesichtspunkt bejaht, daß ein Haftpflichtversicherungsschutz den minderjährigen Schädiger selbst vor wirtschaftlichen Folgen seiner zum Schaden führenden Handlungsweise bewahrt, besteht jedenfalls dann kein Anlaß, von dem im § 1302 ABGB verankerten Grundsatz der solidarischen Haftung mehrerer zusammenwirkender Schädiger abzuweichen, wenn eine solche Haftpflichtversicherung zugunsten des in Anspruch genommenen Minderjährigen besteht.Der Rekurs bekämpft insbesondere die Rechtsansicht der Vorinstanzen, daß die Beklagte trotz des zweiten Verursachers für den ganzen Schaden hafte. Die Frage, ob mehrere Mittäter im Rahmen der Billigkeitserwägungen nach Paragraph 1310, ABGB nach Kopfteilen zur Haftung heranzuziehen sind oder ob auch hier der Grundsatz der Solidarhaftung nach Paragraph 1302, ABGB zu gelten hat, wurde vom erkennenden Senat jüngst in seiner Entscheidung vom 18.10.1995, 7 Ob 31/95, im letzteren Sinn beantwortet. Da die Rechtsprechung die Haftung eines Minderjährigen nach Paragraph 1310, ABGB gerade unter dem Gesichtspunkt bejaht, daß ein Haftpflichtversicherungsschutz den minderjährigen Schädiger selbst vor wirtschaftlichen Folgen seiner zum Schaden führenden Handlungsweise bewahrt, besteht jedenfalls dann kein Anlaß, von dem im Paragraph 1302, ABGB verankerten Grundsatz der solidarischen Haftung mehrerer zusammenwirkender Schädiger abzuweichen, wenn eine solche Haftpflichtversicherung zugunsten des in Anspruch genommenen Minderjährigen besteht.
Wie der Oberste Gerichtshof ebenfalls bereits ausgeführt hat, ist die Ersatzleistung nach § 1310 dritter Fall ABGB keine Belohnung oder Bestrafung für ausreichende Schadensvorsorge. Vielmehr ergibt sich aus der Tatsache, daß der Wegfall einer wirtschaftlichen Belastung für eine der beiden Parteien von ausschlaggebender Bedeutung für die Billigkeitsentscheidung ist, daß also dann, wenn auf Seite des Geschädigten überhaupt keine Versicherung vorliegt, allenfalls mit einer Schadenersatzpflicht des Schädigers in voller Höhe auch nach § 1310 dritter Fall ABGB gerechnet werden muß. Eine Reduktion dieser Schadenersatzverpflichtung tritt erst dadurch ein, daß der Geschädigte selbst versichert ist. Dies zeigt aber, daß der teilweise oder gänzliche Wegfall einer Versicherung auf Seite des Geschädigten immer nur zu einer Erhöhung seines Schadenersatzanspruches, nie aber zu einer Verringerung gegenüber dem durch eine Haftpflichtversicherung gedeckten Schädiger führen kann (7 Ob 1/88 = VR 1988/122).Wie der Oberste Gerichtshof ebenfalls bereits ausgeführt hat, ist die Ersatzleistung nach Paragraph 1310, dritter Fall ABGB keine Belohnung oder Bestrafung für ausreichende Schadensvorsorge. Vielmehr ergibt sich aus der Tatsache, daß der Wegfall einer wirtschaftlichen Belastung für eine der beiden Parteien von ausschlaggebender Bedeutung für die Billigkeitsentscheidung ist, daß also dann, wenn auf Seite des Geschädigten überhaupt keine Versicherung vorliegt, allenfalls mit einer Schadenersatzpflicht des Schädigers in voller Höhe auch nach Paragraph 1310, dritter Fall ABGB gerechnet werden muß. Eine Reduktion dieser Schadenersatzverpflichtung tritt erst dadurch ein, daß der Geschädigte selbst versichert ist. Dies zeigt aber, daß der teilweise oder gänzliche Wegfall einer Versicherung auf Seite des Geschädigten immer nur zu einer Erhöhung seines Schadenersatzanspruches, nie aber zu einer Verringerung gegenüber dem durch eine Haftpflichtversicherung gedeckten Schädiger führen kann (7 Ob 1/88 = VR 1988/122).
Wie die zweite Instanz zutreffend dargelegt hat, ist die Frage, inwieweit der Schaden in der zugunsten der Beklagten bestehenden Haftpflichtversicherung Deckung findet, von Bedeutung, weil eine mangelnde Deckung im Rahmen der dann anzustellenden Billigkeitserwägungen (vgl Reischauer in Rummel2 II, Rz 10 zu § 1310 ABGB) zu einer entsprechenden Kürzung der Ersatzleistung führen könnte. Dann wäre aber auch die Frage von Bedeutung, ob der Beklagten subjektiv überhaupt ein Verschuldensvorwurf gemacht werden könnte. Auch zu dieser Frage läßt die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz keine Abweichung von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes erkennen (vgl die Zusammenstellung bei Reischauer aaO, Rz 4 zu § 1310 ABGB).Wie die zweite Instanz zutreffend dargelegt hat, ist die Frage, inwieweit der Schaden in der zugunsten der Beklagten bestehenden Haftpflichtversicherung Deckung findet, von Bedeutung, weil eine mangelnde Deckung im Rahmen der dann anzustellenden Billigkeitserwägungen vergleiche Reischauer in Rummel2 römisch zwei, Rz 10 zu Paragraph 1310, ABGB) zu einer entsprechenden Kürzung der Ersatzleistung führen könnte. Dann wäre aber auch die Frage von Bedeutung, ob der Beklagten subjektiv überhaupt ein Verschuldensvorwurf gemacht werden könnte. Auch zu dieser Frage läßt die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz keine Abweichung von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes erkennen vergleiche die Zusammenstellung bei Reischauer aaO, Rz 4 zu Paragraph 1310, ABGB).
Zweck des Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluß ist nur die Überprüfung der Rechtsansicht der zweiten Instanz durch den Obersten Gerichtshof. Ist die dem Aufhebungsbeschluß zugrundeliegende Rechtsansicht richtig, kann der Oberste Gerichtshof aber nicht überprüfen, ob die Verfahrensergänzung tasächlich notwendig ist (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 5 zu § 519 ZPO mwN). Der Rekurs war daher zurückzuweisen.Zweck des Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluß ist nur die Überprüfung der Rechtsansicht der zweiten Instanz durch den Obersten Gerichtshof. Ist die dem Aufhebungsbeschluß zugrundeliegende Rechtsansicht richtig, kann der Oberste Gerichtshof aber nicht überprüfen, ob die Verfahrensergänzung tasächlich notwendig ist (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 5 zu Paragraph 519, ZPO mwN). Der Rekurs war daher zurückzuweisen.
Der Kläger hat die Kosten seiner Rekursbeantwortung mangels eines Hinweises auf die Unzulässigkeit des Rekurses selbst zu tragen (§§ 40, 50 ZPO).Der Kläger hat die Kosten seiner Rekursbeantwortung mangels eines Hinweises auf die Unzulässigkeit des Rekurses selbst zu tragen (Paragraphen 40, 50, ZPO).