Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Dem Rekursgericht ist beizupflichten, daß der festgestellte Sachverhalt keinen Schluß auf einen nachträglich vereinbarten Eigentumsvorbehalt zuläßt. Da der Beklagte nur einen der fünf Lieferscheine unterschrieb (beim Unterfertiger eines weiteren Lieferscheins deutet nichts auf eine Vollmacht zur Abänderung des Werklieferungsvertrages hin), und zwar vor der Eigentumsvorbehaltsklausel, sodaß ihm bei der verkehrsüblichen Funktion eines Lieferscheins, die Ablieferung der darin aufgelisteten Waren zu belegen, auch nicht nach Treu und Glauben (vgl Rummel in Rummel2, Rz 1 zu § 886 ABGB mit dem Hinweis auf JBl 1975, 548) unterstellt werden kann, den vorgedruckten Eigentumsvorbehalt durch seine Unterschrift gedeckt zu haben, käme für einen die gesamte Lieferung erfassenden vereinbarten Eigentumsvorbehalt nur ein konkludentes Einverständnis des Beklagten mit dem diesbezüglichen Abänderungsvorschlag der klagenden Partei in Frage. Auch hier greift jedoch das Argument, daß die widerspruchslose Entgegennahme eines Lieferscheins, in dem der Lieferant erstmals - als Vorschlag zur Abänderung der bisherigen Vereinbarung - einen Eigentumsvorbehalt erklärt, für sich allein nicht als Einverständnis des Übernehmers gedeutet werden kann (vgl Bydlinski in Klang IV/22, 474; Aicher in Rummel2, Rz 29 zu § 1063 ABGB mwN; Binder in Schwimann, Rz 23 zu § 1063 ABGB mwN). Dazu bedürfte es iSd § 863 ABGB besonderer Umstände, die jeden vernünftigen Grund, an diesem Einverständnis zu zweifeln, beseitigen, etwa besonderer Gepflogenheit im Geschäftsverkehr der Vertragspartner untereinander oder mit den konkret betroffenen Waren, die hier nicht vorliegen.Dem Rekursgericht ist beizupflichten, daß der festgestellte Sachverhalt keinen Schluß auf einen nachträglich vereinbarten Eigentumsvorbehalt zuläßt. Da der Beklagte nur einen der fünf Lieferscheine unterschrieb (beim Unterfertiger eines weiteren Lieferscheins deutet nichts auf eine Vollmacht zur Abänderung des Werklieferungsvertrages hin), und zwar vor der Eigentumsvorbehaltsklausel, sodaß ihm bei der verkehrsüblichen Funktion eines Lieferscheins, die Ablieferung der darin aufgelisteten Waren zu belegen, auch nicht nach Treu und Glauben vergleiche Rummel in Rummel2, Rz 1 zu Paragraph 886, ABGB mit dem Hinweis auf JBl 1975, 548) unterstellt werden kann, den vorgedruckten Eigentumsvorbehalt durch seine Unterschrift gedeckt zu haben, käme für einen die gesamte Lieferung erfassenden vereinbarten Eigentumsvorbehalt nur ein konkludentes Einverständnis des Beklagten mit dem diesbezüglichen Abänderungsvorschlag der klagenden Partei in Frage. Auch hier greift jedoch das Argument, daß die widerspruchslose Entgegennahme eines Lieferscheins, in dem der Lieferant erstmals - als Vorschlag zur Abänderung der bisherigen Vereinbarung - einen Eigentumsvorbehalt erklärt, für sich allein nicht als Einverständnis des Übernehmers gedeutet werden kann vergleiche Bydlinski in Klang IV/22, 474; Aicher in Rummel2, Rz 29 zu Paragraph 1063, ABGB mwN; Binder in Schwimann, Rz 23 zu Paragraph 1063, ABGB mwN). Dazu bedürfte es iSd Paragraph 863, ABGB besonderer Umstände, die jeden vernünftigen Grund, an diesem Einverständnis zu zweifeln, beseitigen, etwa besonderer Gepflogenheit im Geschäftsverkehr der Vertragspartner untereinander oder mit den konkret betroffenen Waren, die hier nicht vorliegen.
Zu prüfen bleibt also nur die Rechtswirksamkeit eines einseitig - wie unterstellt werden soll, zugleich mit der Ablieferung, also noch rechtzeitig - erklärten Eigentumsvorbehalts. Sie hängt davon ab, ob man die "rechtliche Übergabe und Übernahme" iSd § 425 ABGB als eigenständigen dinglichen Vertrag oder als bloßen "Realakt", allenfalls Erfüllungsakt zu der bereits im Grundgeschäft enthaltenen dinglichen Einigung begreift.Zu prüfen bleibt also nur die Rechtswirksamkeit eines einseitig - wie unterstellt werden soll, zugleich mit der Ablieferung, also noch rechtzeitig - erklärten Eigentumsvorbehalts. Sie hängt davon ab, ob man die "rechtliche Übergabe und Übernahme" iSd Paragraph 425, ABGB als eigenständigen dinglichen Vertrag oder als bloßen "Realakt", allenfalls Erfüllungsakt zu der bereits im Grundgeschäft enthaltenen dinglichen Einigung begreift.
Richtig ist, daß insoweit immer noch Meinungsdifferenzen in Judikatur und Lehre bestehen (siehe dazu Iro in ÖBA 1987, 52 f; derselbe in RdW 1987, 157; Koziol/Welser II10, 75 f; Hoyer, Einseitig erklärter Eigentumsvorbehalt?, WBl 1995, 181 f), wenngleich sich die neuere Judikatur bereits mehrfach zur dinglichen Einigung im Grundgeschäft und damit zur Unwirksamkeit des später einseitig erklärten Eigentumsvorbehalts bekannt hat (Koziol/Welser aaO, 151 f mit dem Hinweis auf ÖBA 1987, 51 und RdW 1987, 157; vgl auch SZ 67/213). Zumindest für den hier vorliegenden Fall ist, ohne daß es einer abschließenden Stellungnahme zu den unterschiedlichen Lehrmeinungen bedürfte, an der Unwirksamkeit des einseitigen Eigentumsvorbehalts festzuhalten.Richtig ist, daß insoweit immer noch Meinungsdifferenzen in Judikatur und Lehre bestehen (siehe dazu Iro in ÖBA 1987, 52 f; derselbe in RdW 1987, 157; Koziol/Welser II10, 75 f; Hoyer, Einseitig erklärter Eigentumsvorbehalt?, WBl 1995, 181 f), wenngleich sich die neuere Judikatur bereits mehrfach zur dinglichen Einigung im Grundgeschäft und damit zur Unwirksamkeit des später einseitig erklärten Eigentumsvorbehalts bekannt hat (Koziol/Welser aaO, 151 f mit dem Hinweis auf ÖBA 1987, 51 und RdW 1987, 157; vergleiche auch SZ 67/213). Zumindest für den hier vorliegenden Fall ist, ohne daß es einer abschließenden Stellungnahme zu den unterschiedlichen Lehrmeinungen bedürfte, an der Unwirksamkeit des einseitigen Eigentumsvorbehalts festzuhalten.
Wie erwähnt, wurde dem Beklagten von seinem Auftragnehmer ein Zahlungsziel von 60 Tagen eingeräumt. Der Werklieferungsvertrag war also nicht Zug-um-Zug zu erfüllen; die Firma W.P***** hat vielmehr eine Vorleistungspflicht übernommen. Bei einem solchen Kreditkauf (vgl Aicher aaO, Rz 1 zu § 1063 ABGB) geht das Eigentum am Kaufobjekt mit dessen Übergabe "gleich", also vor Bezahlung des Kaufpreises, auf den Käufer über (§ 1063 ABGB), weil die Kaufvereinbarung selbst bereits die dingliche Einigung enthält, durch die Übergabe die Übereignung zu bewirken. Die Einschränkung dieses Effekts der Übergabe durch eine nachträgliche einseitige Erklärung wäre obligationswidrig und könnte den Eigentumsverschaffungsanspruch des Käufers letztlich auch gar nicht vereiteln, weil die eigentumsverschaffende Übergabe im Prozeß direkt (ohne den Umweg der Erzwingung einer Zustimmungserklärung gemäß § 367 EO) durchsetzbar ist (vgl Bydlinski aaO, 372 und 476; Hoyer aaO, 182). Warum der Kreditkäufer auf eine höchst unökonomische Prozeßführung verwiesen werden sollte, um das ihm zugesagte Eigentum gegen seinen vereinbarungswidrig handelnden Vertragspartner zu behaupten, ist nicht einzusehen. Zumindest im Fall des Kreditkaufs ist daher der einseitig erklärte Eigentumsvorbehalt nicht nur obligationswidrig, sondern prinzipiell auch sachenrechtlich wirkungslos (vgl Aicher aaO, Rz 30 zu § 1063 ABGB mwN).Wie erwähnt, wurde dem Beklagten von seinem Auftragnehmer ein Zahlungsziel von 60 Tagen eingeräumt. Der Werklieferungsvertrag war also nicht Zug-um-Zug zu erfüllen; die Firma W.P***** hat vielmehr eine Vorleistungspflicht übernommen. Bei einem solchen Kreditkauf vergleiche Aicher aaO, Rz 1 zu Paragraph 1063, ABGB) geht das Eigentum am Kaufobjekt mit dessen Übergabe "gleich", also vor Bezahlung des Kaufpreises, auf den Käufer über (Paragraph 1063, ABGB), weil die Kaufvereinbarung selbst bereits die dingliche Einigung enthält, durch die Übergabe die Übereignung zu bewirken. Die Einschränkung dieses Effekts der Übergabe durch eine nachträgliche einseitige Erklärung wäre obligationswidrig und könnte den Eigentumsverschaffungsanspruch des Käufers letztlich auch gar nicht vereiteln, weil die eigentumsverschaffende Übergabe im Prozeß direkt (ohne den Umweg der Erzwingung einer Zustimmungserklärung gemäß Paragraph 367, EO) durchsetzbar ist vergleiche Bydlinski aaO, 372 und 476; Hoyer aaO, 182). Warum der Kreditkäufer auf eine höchst unökonomische Prozeßführung verwiesen werden sollte, um das ihm zugesagte Eigentum gegen seinen vereinbarungswidrig handelnden Vertragspartner zu behaupten, ist nicht einzusehen. Zumindest im Fall des Kreditkaufs ist daher der einseitig erklärte Eigentumsvorbehalt nicht nur obligationswidrig, sondern prinzipiell auch sachenrechtlich wirkungslos vergleiche Aicher aaO, Rz 30 zu Paragraph 1063, ABGB mwN).
Auch Hoyer (aaO, 181 ff) bekennt sich offenbar zu diesem Prinzip, plädiert jedoch mit beachtlichen Argumenten für die Rechtswirksamkeit eines mit der Unsicherheitseinrede nach § 1052 ABGB gekoppelten einseitigen Eigentumsvorbehalts des Vorausleistungspflichtigen. Beim Kreditkauf bedeute eine solche Einrede, daß mit deren Zugang an den Käufer die Übergabepflicht durch Sicherstellung oder Bewirken der Gegeneleistung bedingt wird. Dem Verkäufer stehe es zwar immer noch frei, die geschuldete Sache dem Kreditkäufer auch ohne Sicherstellung zu übergeben; die spätestens bei Übergabe der Sache abgegebene Erklärung, sich mit Rücksicht auf die schon erfolgte oder gleichzeitig geschehene Unsicherheitseinrede das Eigentum an der Sache vorzubehalten, schalte jeedoch die Rechtsfolge des § 1063 zweiter Halbsatz ABGB, den Eigentumsübergang, aus, weil die Unsicherheitseinrede die unbedingte Vorleistungspflicht beseitigt habe (aaO, 184).Auch Hoyer (aaO, 181 ff) bekennt sich offenbar zu diesem Prinzip, plädiert jedoch mit beachtlichen Argumenten für die Rechtswirksamkeit eines mit der Unsicherheitseinrede nach Paragraph 1052, ABGB gekoppelten einseitigen Eigentumsvorbehalts des Vorausleistungspflichtigen. Beim Kreditkauf bedeute eine solche Einrede, daß mit deren Zugang an den Käufer die Übergabepflicht durch Sicherstellung oder Bewirken der Gegeneleistung bedingt wird. Dem Verkäufer stehe es zwar immer noch frei, die geschuldete Sache dem Kreditkäufer auch ohne Sicherstellung zu übergeben; die spätestens bei Übergabe der Sache abgegebene Erklärung, sich mit Rücksicht auf die schon erfolgte oder gleichzeitig geschehene Unsicherheitseinrede das Eigentum an der Sache vorzubehalten, schalte jeedoch die Rechtsfolge des Paragraph 1063, zweiter Halbsatz ABGB, den Eigentumsübergang, aus, weil die Unsicherheitseinrede die unbedingte Vorleistungspflicht beseitigt habe (aaO, 184).
Den rechtlichen Konsequenzen dieses Fallbeispiels ist hier nicht nachzugehen, weil die klagende Partei bzw deren Zedentin keine Unsicherheitseinrede erhoben hat. Dazu wäre eine Erklärung notwendig gewesen, aus der dem Beklagten hätte klar werden können, aus welchen Gefährdungsgründen sein vorleistungspflichtiger Lieferant die Gegenleistung für unsicher hält (Hoyer aaO, 185). Es bleibt daher dabei, daß der nachträglich erklärte einseitige Eigentumsvorbehalt der Fa. W.P***** ihrem vereinbarungsgemäßen Traditionsakt die Übereignungswirkung nicht mehr nehmen konnte.
Die letztlich wegen angeblicher Spruchreife des hilfsweise geltend gemachten Rückabwicklungsanspruches in Frage gestellte Aufhebung des Ersturteils ist schon deshalb unangreifbar, weil der Oberste Gerichtshof die Überzeugung einer Tatsacheninstanz, zu einem richtig erkannten Rechtsgrund fehlten noch Tatsachenfeststellungen, gar nicht korrigieren kann. Auch die Ermessensentscheidung, die notwendige Verfahrensergänzung vom Erstgericht durchführen zu lassen, ist im Hinblick darauf, daß der von der klagenden Partei geltend gemachte Vertragsrücktritt noch gar nicht erörtert wurde, nicht zu beanstanden.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 52, ZPO.