Rechtssatz RS0107162
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107162
Entscheidungsdatum
11.08.2015
Rechtssatz
Zumindest im Fall des Kreditkaufs ist der einseitig erklärte Eigentumsvorbehalt nicht nur obligationswidrig, sondern prinzipiell auch sachenrechtlich wirkungslos (unter Eingehen auf die Lehrmeinungen von Aicher, Hoyer und Koziol/Welser).
Entscheidungstexte
- 5 Ob 18/97a
Entscheidungstext OGH 11.02.1997 5 Ob 18/97a
- 6 Ob 306/02x
Entscheidungstext OGH 24.04.2003 6 Ob 306/02x
Auch
- 3 Ob 66/03g
Entscheidungstext OGH 25.02.2004 3 Ob 66/03g
Auch; nur: Zumindest im Fall des Kreditkaufs ist der einseitig erklärte Eigentumsvorbehalt nicht nur obligationswidrig, sondern prinzipiell auch sachenrechtlich wirkungslos. (T1); Beisatz: Ein einseitig erklärter Eigentumsvorbehalt ist zumindest in jenen Fällen unwirksam, in denen der Lieferant im Wege eines vereinbarten Zahlungsziels die Vorleistungspflicht übernommen hat. In diesen Fällen geht das Eigentum am Kaufobjekt mit der Übergabe "gleich", also noch vor Zahlung des Kaufpreises an den Käufer über, weil die Kaufvereinbarung bereits die dingliche Einigung enthält, durch die Übergabe die Übereignung zu bewirken. (T2)
- 2 Ob 188/11b
Entscheidungstext OGH 11.10.2012 2 Ob 188/11b
Vgl; nur T1; Beisatz: Das Eigentum geht bei einem Kreditkauf nach § 1063 ABGB grundsätzlich bereits mit der Übergabe und vor der Bezahlung des Kaufpreises vom Verkäufer auf den Käufer über. (T3)
- 4 Ob 235/14h
Entscheidungstext OGH 11.08.2015 4 Ob 235/14h
Auch; Beis wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107162
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2015
Dokumentnummer
JJR_19970211_OGH0002_0050OB00018_97A0000_002