Die Revision der Beklagten ist - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes - nicht zulässig.
Nach herrschender Auffassung bedarf ein von der Dispositivregelung des § 1063 ABGB abweichender Eigentumsvorbehalt zu seiner Gültigkeit einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung. Sie kann ausdrücklich oder konkludent geschlossen werden (Aicher in Rummel ABGB³ § 1063 Rz 28 ff; 2 Ob 333/00k, 10 Ob 77/00x; 6 Ob 73/01f; RIS-Justiz RS0013952). Im vorliegenden Fall steht außer Streit, dass Gemeinschuldnerin und Beklagte über einen Eigentumsvorbehalt an den von der Beklagten gelieferten Kühlgeräten nicht gesprochen haben, somit auch keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Das Berufungsgericht hat das Zustandekommen einer konkludenten Vereinbarung über den Eigentumsvorbehalt vor Abtretung aus der Überlegung verneint, zufolge Widerspruchs der Vertragspartner gegen die vom jeweils anderen Geschäftspartner herangezogenen allgemeinen Geschäftsbedingungen liege schon bezüglich der Geltung der AGBs an sich und somit auch in Bezug auf die von der Beklagten angestrebte Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts und der Vorabtretung Dissens vor. Der von der Revision gegen diese Auffassung vorgebrachte Einwand zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf. Die Revision macht geltend, bei einander gegenüberstehenden Verweisungen auf die jeweils eigenen Geschäftsbedingungen sei Dissens nur insoweit anzunehmen, als sich die AGBs in einzelnen Punkten widersprechen, nur in diesen widersprechenden Punkten komme keine Vereinbarung zustande und gelte die gesetzliche Regelung. Diese Auffassung steht zwar mit Lehre und Rechtsprechung zu "einander kreuzenden" Verweisungen der Vertragspartner auf AGBs in Einklang (Aicher in Rummel ABGB³ § 864a Rz 3; 6 Ob 73/01 f; RIS-Justiz RS0013952), führt aber im vorliegenden Fall keineswegs zur Annahme einer konkludenten Vereinbarung über Eigentumsvorbehalt und Forderungsabtretung und damit auch nicht zu einem in dieser Frage von der Beurteilung des Berufungsgerichts abweichenden Ergebnis. Die seit Jahren geübte Vorgangsweise der Vertragspartner (sie verwiesen bei Anbot, Bestellung und Durchführung der Kaufverträge jeweils auf ihre einander in einigen Punkten widersprechende AGBs, führten die Verträge aber dennoch durch) lässt ihren Willen erkennen, dass ein Dissens über Nebenbestimmungen ein Zustandekommen des Vertrags in den übereinstimmenden Punkten nicht hindern sollte. Daraus folgt aber auch, dass mangelnde Willensübereinstimmung jedenfalls insoweit anzunehmen ist, als sich die AGBs in einzelnen Punkten widersprechen. In diesen widersprechenden Punkten gelten die gesetzlichen Regelungen. Entgegen der Auffassung der Revision steht der in den Verkaufsbedingungen der Beklagten vorgesehene Eigentumsvorbehalt in Widerspruch zu Punkt 8 der inhaltlich unbestritten gebliebenen Einkaufsbedingungen der Gemeinschuldnerin, wonach "der Lieferant mit der Übergabe der Ware vorbehaltslos das volle Eigentum an die Käuferin überträgt". Der fehlende Konsens hindert das Zustandekommen einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung über den Eigentumsvorbehalt und führt somit zu keinem anderen Ergebnis als die Beurteilung des Berufungsgerichts.Nach herrschender Auffassung bedarf ein von der Dispositivregelung des Paragraph 1063, ABGB abweichender Eigentumsvorbehalt zu seiner Gültigkeit einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung. Sie kann ausdrücklich oder konkludent geschlossen werden (Aicher in Rummel ABGB³ Paragraph 1063, Rz 28 ff; 2 Ob 333/00k, 10 Ob 77/00x; 6 Ob 73/01f; RIS-Justiz RS0013952). Im vorliegenden Fall steht außer Streit, dass Gemeinschuldnerin und Beklagte über einen Eigentumsvorbehalt an den von der Beklagten gelieferten Kühlgeräten nicht gesprochen haben, somit auch keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Das Berufungsgericht hat das Zustandekommen einer konkludenten Vereinbarung über den Eigentumsvorbehalt vor Abtretung aus der Überlegung verneint, zufolge Widerspruchs der Vertragspartner gegen die vom jeweils anderen Geschäftspartner herangezogenen allgemeinen Geschäftsbedingungen liege schon bezüglich der Geltung der AGBs an sich und somit auch in Bezug auf die von der Beklagten angestrebte Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts und der Vorabtretung Dissens vor. Der von der Revision gegen diese Auffassung vorgebrachte Einwand zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf. Die Revision macht geltend, bei einander gegenüberstehenden Verweisungen auf die jeweils eigenen Geschäftsbedingungen sei Dissens nur insoweit anzunehmen, als sich die AGBs in einzelnen Punkten widersprechen, nur in diesen widersprechenden Punkten komme keine Vereinbarung zustande und gelte die gesetzliche Regelung. Diese Auffassung steht zwar mit Lehre und Rechtsprechung zu "einander kreuzenden" Verweisungen der Vertragspartner auf AGBs in Einklang (Aicher in Rummel ABGB³ Paragraph 864 a, Rz 3; 6 Ob 73/01 f; RIS-Justiz RS0013952), führt aber im vorliegenden Fall keineswegs zur Annahme einer konkludenten Vereinbarung über Eigentumsvorbehalt und Forderungsabtretung und damit auch nicht zu einem in dieser Frage von der Beurteilung des Berufungsgerichts abweichenden Ergebnis. Die seit Jahren geübte Vorgangsweise der Vertragspartner (sie verwiesen bei Anbot, Bestellung und Durchführung der Kaufverträge jeweils auf ihre einander in einigen Punkten widersprechende AGBs, führten die Verträge aber dennoch durch) lässt ihren Willen erkennen, dass ein Dissens über Nebenbestimmungen ein Zustandekommen des Vertrags in den übereinstimmenden Punkten nicht hindern sollte. Daraus folgt aber auch, dass mangelnde Willensübereinstimmung jedenfalls insoweit anzunehmen ist, als sich die AGBs in einzelnen Punkten widersprechen. In diesen widersprechenden Punkten gelten die gesetzlichen Regelungen. Entgegen der Auffassung der Revision steht der in den Verkaufsbedingungen der Beklagten vorgesehene Eigentumsvorbehalt in Widerspruch zu Punkt 8 der inhaltlich unbestritten gebliebenen Einkaufsbedingungen der Gemeinschuldnerin, wonach "der Lieferant mit der Übergabe der Ware vorbehaltslos das volle Eigentum an die Käuferin überträgt". Der fehlende Konsens hindert das Zustandekommen einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung über den Eigentumsvorbehalt und führt somit zu keinem anderen Ergebnis als die Beurteilung des Berufungsgerichts.
Davon ganz abgesehen kommt - jedenfalls in Bezug auf Eigentumsvorbehalt und Vorausabtretung - die in Punkt 1 der Einkaufsbedingungen der Gemeinschuldnerin formulierte Abwehrklausel zum Tragen. Diese Klausel ist nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen und daher objektiv unter Bedachtnahme auf ihren Wortlaut auszulegen (6 Ob 73/01f). Bei Berücksichtigung des einem objektiven Beobachter erkennbaren Zwecks dieser Abwehrklausel wird deutlich, dass die Gemeinschuldnerin nicht nur die ihren Einkaufsbedingungen ausdrücklich entgegenstehenden, sondern auch die vom dispositiven Recht zu ihren Lasten abweichende Regelungen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung vorbehalten wollte. Dass sich das in den Einkaufsbedingungen der Gemeinschuldnerin geregelte schriftliche Zustimmungserfordernis (die Abwehrklausel) nicht nur auf den Eigentumsvorbehalt, sondern auch auf Forderungsabtretungen erstreckt, ergibt sich schon aus dem Regelungszusammenhang. Die Einkaufsbedingungen führen nämlich das Erfordernis einer schriftlichen Zustimmung ausdrücklich für die Abtretung von Ansprüchen und die Überbindung von Verbindlichkeiten an. Dieses Verständnis der Abwehrklausel deckt sich auch mit der in der Lehre vertretenen Auffassung, die von einem zum Dissens führenden Widerspruch sich kreuzender AGBs nicht nur dann ausgeht, wenn gegenläufige Rechtsfolgen angeordnet werden, sondern auch bei vom dispositiven Recht abweichenden Klauseln, die in den AGBs nur eines Teils enthalten sind (Aicher in Rummel ABGB³ § 864a Rz 3 mwN). Die Abwehrklausel in den Einkaufsbedingungen der Gemeinschuldnerin richtet sich nach diesem Verständnis daher nicht nur gegen den in den Verkaufsbedingungen der Beklagten enthaltenen Eigentumsvorbehalt, sondern auch gegen die zu seiner Sicherung vorgesehene Vorabtretung künftiger Forderungen der Gemeinschuldnerin aus der Weiterveräußerung. Eine in den Einkaufsbedingungen der Gemeinschuldnerin geforderte schriftliche Abänderung fand nicht statt, sodass die von der Abwehrklausel betroffenen Regelungen mangels Dissens nicht Vertragsinhalt wurden. Die Beurteilung des Berufungsgerichts bedarf daher keiner Korrektur.Davon ganz abgesehen kommt - jedenfalls in Bezug auf Eigentumsvorbehalt und Vorausabtretung - die in Punkt 1 der Einkaufsbedingungen der Gemeinschuldnerin formulierte Abwehrklausel zum Tragen. Diese Klausel ist nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen und daher objektiv unter Bedachtnahme auf ihren Wortlaut auszulegen (6 Ob 73/01f). Bei Berücksichtigung des einem objektiven Beobachter erkennbaren Zwecks dieser Abwehrklausel wird deutlich, dass die Gemeinschuldnerin nicht nur die ihren Einkaufsbedingungen ausdrücklich entgegenstehenden, sondern auch die vom dispositiven Recht zu ihren Lasten abweichende Regelungen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung vorbehalten wollte. Dass sich das in den Einkaufsbedingungen der Gemeinschuldnerin geregelte schriftliche Zustimmungserfordernis (die Abwehrklausel) nicht nur auf den Eigentumsvorbehalt, sondern auch auf Forderungsabtretungen erstreckt, ergibt sich schon aus dem Regelungszusammenhang. Die Einkaufsbedingungen führen nämlich das Erfordernis einer schriftlichen Zustimmung ausdrücklich für die Abtretung von Ansprüchen und die Überbindung von Verbindlichkeiten an. Dieses Verständnis der Abwehrklausel deckt sich auch mit der in der Lehre vertretenen Auffassung, die von einem zum Dissens führenden Widerspruch sich kreuzender AGBs nicht nur dann ausgeht, wenn gegenläufige Rechtsfolgen angeordnet werden, sondern auch bei vom dispositiven Recht abweichenden Klauseln, die in den AGBs nur eines Teils enthalten sind (Aicher in Rummel ABGB³ Paragraph 864 a, Rz 3 mwN). Die Abwehrklausel in den Einkaufsbedingungen der Gemeinschuldnerin richtet sich nach diesem Verständnis daher nicht nur gegen den in den Verkaufsbedingungen der Beklagten enthaltenen Eigentumsvorbehalt, sondern auch gegen die zu seiner Sicherung vorgesehene Vorabtretung künftiger Forderungen der Gemeinschuldnerin aus der Weiterveräußerung. Eine in den Einkaufsbedingungen der Gemeinschuldnerin geforderte schriftliche Abänderung fand nicht statt, sodass die von der Abwehrklausel betroffenen Regelungen mangels Dissens nicht Vertragsinhalt wurden. Die Beurteilung des Berufungsgerichts bedarf daher keiner Korrektur.
Auch zur Frage der Wirksamkeit eines einseitig erklärten Eigentumsvorbehalts fehlt im vorliegenden Fall eine die Zulässigkeit der Revision begründende erhebliche Rechtsfrage. Der Oberste Gerichtshof hat unter Hinweis auf die in Lehre und Rechtsprechung bestehenden Meinungsdifferenzen bereits erkannt (NZ 1998, 136 = ecolex 1997, 424 mwN), dass an der Unwirksamkeit eines einseitig erklärten Eigentumsvorbehalts zumindest in jenen Fällen festzuhalten ist, in denen der Lieferant im Wege eines vereinbarten Zahlungszieles die Vorleistungspflicht übernommen hat. In diesen Fällen geht das Eigentum am Kaufobjekt mit der Übergabe "gleich", also vor Zahlung des Kaufpreises auf den Käufer über, weil die Kaufvereinbarung bereits die dingliche Einigung enthält, durch die Übergabe die Übereignung zu bewirken. Der einseitig erklärte Eigentumsvorbehalt ist in diesen Fällen nicht nur obligationswidrig, sondern auch sachenrechtlich wirkungslos, er kann dem vereinbarungsgemäßen Traditionsakt die Übereignungswirkung nicht mehr nehmen. Ein der Vorentscheidung unmittelbar vergleichbarer Fall liegt hier vor. Unter Berücksichtigung der in diesem Punkt unwidersprochen gebliebenen Einkaufsbedingungen der Gemeinschuldnerin (diese sehen ein Zahlungsziel von 30 Tagen vor) ist von einer entsprechenden Vereinbarung auszugehen. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen erfolgte die Lieferung der Beklagten aufgrund dieser Einkaufsbedingungen. Die in Punkt 1 der AGB der Beklagten enthaltene Abwehrklausel bezieht sich demgegenüber nur auf Bedingungen, die zu jenen der Gemeinschuldnerin in Widerspruch stehen. Dies ist in Bezug auf das dort vorgesehene Zahlungsziel nicht der Fall. Die vom Berufungsgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage ist daher im vorliegenden Fall nicht relevant.
Auch die weitere vom Berufungsgericht als erheblich bezeichnete Frage, ob das durch gutgläubigen Eigentumserwerb eines Dritten untergegangene dingliche Recht einen Anspruch auf den Verkaufserlös gebe, kann angesichts der Unwirksamkeit des von der Beklagten beanspruchten Eigentumsvorbehalt offen bleiben.
Eine Anfechtung des Kaufvertrags wegen Irrtums über die Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung blieb erfolglos, weil die Vorinstanzen in Einklang mit Rummel (in Rummel ABGB³ § 873 Rz 1) die fehlende Zahlungsfähigkeit im irrtumsrechtlichen Sinn als Risiko des Kreditierenden beurteilten. Eine weitere Behandlung dieser Frage erübrigt sich schon deshalb, weil die Beklagte konkrete Behauptungen unterlassen hat, aus denen sich ein von der Gemeinschuldnerin allenfalls veranlasster Irrtum hätte ableiten lassen. Die zeitliche Abfolge von Anboten, Auftragserteilung, Ausgleichs- und Konkurseröffnung reichen dazu nicht aus.Eine Anfechtung des Kaufvertrags wegen Irrtums über die Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung blieb erfolglos, weil die Vorinstanzen in Einklang mit Rummel (in Rummel ABGB³ Paragraph 873, Rz 1) die fehlende Zahlungsfähigkeit im irrtumsrechtlichen Sinn als Risiko des Kreditierenden beurteilten. Eine weitere Behandlung dieser Frage erübrigt sich schon deshalb, weil die Beklagte konkrete Behauptungen unterlassen hat, aus denen sich ein von der Gemeinschuldnerin allenfalls veranlasster Irrtum hätte ableiten lassen. Die zeitliche Abfolge von Anboten, Auftragserteilung, Ausgleichs- und Konkurseröffnung reichen dazu nicht aus.
Insgesamt muss das für eine weitere Beurteilung erforderliche Vorhandensein erheblicher Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO verneint werden. Die Revision der Beklagten ist daher als unzulässig zurückzuweisen.Insgesamt muss das für eine weitere Beurteilung erforderliche Vorhandensein erheblicher Rechtsfragen im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO verneint werden. Die Revision der Beklagten ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO. Der Kläger hat zutreffend auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, sodass seine Rechtsmittelbeantwortung der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO. Der Kläger hat zutreffend auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, sodass seine Rechtsmittelbeantwortung der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente.