Die dagegen erhobene Revision der klagenden Partei ist wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage - der gegenteilige Ausspruch des Berufungsgerichtes ist nicht bindend - nicht zulässig:
Der erkennende Senat hat sich erst in der Entscheidung 2 Ob 275/99a vom 25. 11. 1999 (= ecolex 2000, 356 = RdW 2000, 205) mit der Frage widerstreitender AGB über den Eigentumsvorbehalt befasst und ausgeführt, dass in einem solchen Fall wegen des Dissenses über diesen Nebenpunkt keine Einigung über die Frage des Eigentumsvorbehalts erzielt worden sei. Da aber mit der Vertragserfüllung einvernehmlich begonnen worden sei, sei von einem Bindungswillen trotz fehlender Einigung über diesen Nebenpunkt auszugehen. Im Hinblick auf diesen Dissen gelte der Nebenpunkt als nicht geregelt, woraus folge, dass die gesetzliche Regel eingreife, wonach das Eigentum mit der Übergabe übergehe. Die Entscheidungen der Vorinstanzen stehen damit im Einklang, weshalb insoweit die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht gegeben sind.Der erkennende Senat hat sich erst in der Entscheidung 2 Ob 275/99a vom 25. 11. 1999 (= ecolex 2000, 356 = RdW 2000, 205) mit der Frage widerstreitender AGB über den Eigentumsvorbehalt befasst und ausgeführt, dass in einem solchen Fall wegen des Dissenses über diesen Nebenpunkt keine Einigung über die Frage des Eigentumsvorbehalts erzielt worden sei. Da aber mit der Vertragserfüllung einvernehmlich begonnen worden sei, sei von einem Bindungswillen trotz fehlender Einigung über diesen Nebenpunkt auszugehen. Im Hinblick auf diesen Dissen gelte der Nebenpunkt als nicht geregelt, woraus folge, dass die gesetzliche Regel eingreife, wonach das Eigentum mit der Übergabe übergehe. Die Entscheidungen der Vorinstanzen stehen damit im Einklang, weshalb insoweit die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht gegeben sind.
Zur Frage der Geltung eines von der Dispositivnorm des § 1063 ABGB abweichenden Handelsbrauches wurde in der Entscheidung 4 Ob 538/90 (= HS 20.119/13) unter Hinweis auf die herrschende Rechtsprechung (SZ 28/38; HS 1492/102 und 127) und die damit übereinstimmende Lehre (Bydlinski in Klang**2 IV/2, 474; Kramer in Straube, HGB Rz 16 bis 18 zu § 346) ausgeführt, dass nach einhelliger Auffassung der - von der Dispositivnorm des § 1063 ABGB abweichende - Eigentumsvorbehalt zu seiner Gültigkeit einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung bedürfe. Selbst wenn der von einer Partei geltend gemachte Handelsbrauch bestünde, wäre er, weil im Widerspruch zur Dispositivvorschrift des § 1063 ABGB stehend, für die Parteien nur dann verbindlich, wenn sie sich ihm unterworfen, also den Eigentumsvorbehalt durch Verweisung auf den Handelsbrauch, vereinbart hätten (vgl auch Rummel in Rummel, ABGB3 Rz 22 zu § 914). Bereits mit dieser Entscheidung wurde ein Rechtsmittel wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Hinblick auf die herrschende Lehre und die Judikatur zurückgewiesen. Da die Entscheidungen der Vorinstanzen auch dieser Judikatur entsprechen, sind auch in dieser Frage die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht gegeben. Soweit die klagende Partei in der Revision auf die Ausführungen Schuhmachers (in Straube, HGB**2 Rz 11 zu § 366) verweist, wonach es handelsüblich sei, dass gelieferte Waren auf Kredit und gegen Eigentumsvorbehalt verkauft und gekauft werden, hat schon das Berufungsgericht darauf verwiesen, dass sich diese Ausführungen nicht auf die Frage der Geltung des Handelsbrauchs im Einzelfall, sondern auf die Frage des Gutglaubenserwerbs eines Dritten im Fall des Kaufs vom Vorbehaltskäufer beziehen.Zur Frage der Geltung eines von der Dispositivnorm des Paragraph 1063, ABGB abweichenden Handelsbrauches wurde in der Entscheidung 4 Ob 538/90 (= HS 20.119/13) unter Hinweis auf die herrschende Rechtsprechung (SZ 28/38; HS 1492/102 und 127) und die damit übereinstimmende Lehre (Bydlinski in Klang**2 IV/2, 474; Kramer in Straube, HGB Rz 16 bis 18 zu Paragraph 346,) ausgeführt, dass nach einhelliger Auffassung der - von der Dispositivnorm des Paragraph 1063, ABGB abweichende - Eigentumsvorbehalt zu seiner Gültigkeit einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung bedürfe. Selbst wenn der von einer Partei geltend gemachte Handelsbrauch bestünde, wäre er, weil im Widerspruch zur Dispositivvorschrift des Paragraph 1063, ABGB stehend, für die Parteien nur dann verbindlich, wenn sie sich ihm unterworfen, also den Eigentumsvorbehalt durch Verweisung auf den Handelsbrauch, vereinbart hätten vergleiche auch Rummel in Rummel, ABGB3 Rz 22 zu Paragraph 914,). Bereits mit dieser Entscheidung wurde ein Rechtsmittel wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Hinblick auf die herrschende Lehre und die Judikatur zurückgewiesen. Da die Entscheidungen der Vorinstanzen auch dieser Judikatur entsprechen, sind auch in dieser Frage die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht gegeben. Soweit die klagende Partei in der Revision auf die Ausführungen Schuhmachers (in Straube, HGB**2 Rz 11 zu Paragraph 366,) verweist, wonach es handelsüblich sei, dass gelieferte Waren auf Kredit und gegen Eigentumsvorbehalt verkauft und gekauft werden, hat schon das Berufungsgericht darauf verwiesen, dass sich diese Ausführungen nicht auf die Frage der Geltung des Handelsbrauchs im Einzelfall, sondern auf die Frage des Gutglaubenserwerbs eines Dritten im Fall des Kaufs vom Vorbehaltskäufer beziehen.
Das Rechtsmittel der klagenden Partei ist daher zurückzuweisen.