Entscheidungsgründe:
Die klagende Partei hat auf Grund eines mit einer Baugesellschaft abgeschlossenen Werkvertrages einen Aufzug um insgesamt S 437.640,-- im Haus des Beklagten montiert. Vom Werklohn haftet ein Rest von S 274.680,-- offen aus.
Sie begehrt die Verurteilung des Beklagten zur Herausgabe von Teilen des Aufzuges und brachte dazu vor, es sei zwischen ihr und der Baugesellschaft ein Eigentumsvorbehalt vereinbart worden. Die herauszugebenden Teile des Aufzuges seien ohne Beschädigung der Substanz des Hauses demontierbar.
Der Beklagte und der ihm beigetretene Nebenintervenient (Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Baugesellschaft) wendeten ein, es sei ein Eigentumsvorbehalt zu Gunsten der klagenden Partei nicht wirksam vereinbart worden, jedenfalls aber sei er durch den Einbau des Aufzuges und durch Bezahlung erloschen. Zumindest habe der Beklagte gutgläubig Eigentum erworben.
Dem erwiderte die klagende Partei, dass der Aufzug weder fertiggestellt noch übergeben worden sei. An seinen Türen sei auf ihr Vorbehaltseigentum hingewiesen worden.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, wobei im wesentlichen folgende Feststellungen getroffen wurden:
Im Werkvertrag vom 9. 10. 1997 verpflichtete sich die Baugesellschaft gegenüber dem Beklagten zur Erbringung von Baumeister-, Zimmermanns-, Dachdecker- und Spenglerarbeiten im Zusammenhang mit den Dachausbau, der Erhaltung und Renovierung eines Hauses in Linz, sowie zum Einbau einer Liftanlage. Es wurde eine förmliche Übernahme nach ÖNORM B 2110 vereinbart. Eine Regelung über den Eigentumsvorbehalt wurde nicht getroffen. Der Werklohn betrug S 6,471.900,--.
Die Auswahl des Unternehmens, das den Lift herstellen sollte, oblag der Baugesellschaft. Diese erteilte einem Planungsbüro den Auftrag zur Ausschreibung. Die klagende Partei richtete ihr Anbot an das Planungsbüro. Darin heisst es unter anderem: "Unserem Angebot haben wir die "Allgemeinen Lieferbedingungen der Aufzugsindustrie" des Fachverbandes der Maschinen- und Stahlbauindustrie" zugrundelegt. Dem Anbot waren diese Allgemeinen Lieferbedingungen auch angeschlossen. Diese sehen in ihrem Punkt 8 einen Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers bis zur vollständigen Bezahlung der Anlage vor. Nach Anbotslegung wurde bei einem Gespräch vom Inhaber des Planungsbüros der klagenden Partei mündlich der Auftrag erteilt und mitgeteilt, dass der Schlussbrief der Baugesellschaft noch nachgereicht werden werde. Bei diesem Gespräch ging es insbesondere um den Preis und die Lieferzeit. Es konnte nicht festgestellt werden, ob über den Eigentumsvorbehalt oder die Allgemeinen Lieferbedingungen gesprochen wurde. Der Schlussbrief der Baugesellschaft an die klagende Partei wurde von dieser am 16. 2. 1998 firmenmäßig gefertigt. Unter Punkt 11 des Schlussbriefes heisst es bei den Liefer- und Zahlungsbedingungen wie folgt:
"Nur dieser Schlussbrief ist in Bezug auf Liefer- und Zahlungsbedingungen gültig. Dem Angebot angehängte oder extra zugesendete Verkaufs- und Lieferbedingungen werden als gegenstandslos betrachtet bzw haben keine Gültigkeit für o.a. Bauvorhaben". Da im Schlussbrief der Baugesellschaft ein Eigentumsvorbehalt zu Gunsten der klagenden Partei nicht aufschien, wurde in die Auftragsbestätigung der klagenden Partei vom 16. 2. 1998 (selber Tag wie die Unterfertigung des Schlussbriefes) folgender Passus aufgenommen:
"Bis zur Erfüllung aller finanziellen Verpflichtungen behalten wir uns im Sinne des Punktes 8 der "Allgemeinen Lieferbedingungen der Aufzugsindustrie" das Eigentumsrecht an den gelieferten Teilen vor". Ohne Eigentumsvorbehalt bzw ohne Vorauszahlung wäre die klagende Partei zu einer Lieferung nicht bereit gewesen. Die Baugesellschaft erwiderte nichts auf die Auftragsbestätigung der klagenden Partei. Allerdings stellte sie auf Grund eines Zusatzauftrages am 11. 3. 1998 eine Ergänzung zum Schlussbrief aus, die den Vermerk enthält, dass die Vertragsbestimmungen des Schlussbriefes vom 16. 2. 1998 vollinhaltlich gelten. Dieser Schlussbrief wurde von der klagenden Partei firmenmäßig gezeichnet. Die klagende Partei stellte eine Auftragsbestätigung für den Zusatzauftrag aus.
Die Baugesellschaft leistete auf den Werklohn für die Herstellung der Aufzugsanlage lediglich eine Anzahlung von S 162.960,--, der Restbetrag von S 274.690,-- wurde nicht bezahlt. Mit Schreiben vom 2. 6. 1998 teilte die klagende Partei dem Planungsbüro mit, das die Rohmontage der Aufzugsanlage in der 22. Woche abgeschlossen worden war. Es wurde ersucht, mindestens eine Woche vorher bekanntzugeben, wann der Aufzug vom Sachverständigen abgenommen werden und wann die anschließende Übergabe erfolgen sollte. Zugleich wurde darauf hingewiesen, dass noch verschiedene Arbeiten vorher bauseits durchzuführen wären. Die klagende Partei hätte dann nur noch Reinigungs-, Justier- und Einstellarbeiten durchführen müssen, um den Lift vom Aufzugsachverständigen abnehmen lassen zu können. Das von diesem erstellte Abnahmegutachten benötigt der Bauherr für das Ansuchen um die Benützungsbewilligung. Zudem bedarf es noch eines Aufzugswärters, der beim Sachverständigen eine entsprechende Prüfung ablegen muss. Zu einer förmlichen Übergabe der Liftanlage durch die klagende Partei an die Baugesellschaft kam es nicht, auch eine offizielle Übergabe der Liftanlage von der Baugesellschaft an den Beklagten erfolgte nicht.
Ca eine Woche vor Konkurseröffnung über das Vermögen der Baugesellschaft (am 12. 6. 1998), trat diese vom Auftrag gegenüber dem Beklagten zurück. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beklagte bereits S 5,825.367,-- an die Baugesellschaft bezahlt. Die Schlussrechnung der klagenden Partei an die Baugesellschaft ist vom 5. 6. 1998. An den Lifttüren sowie am Schaltschrank sind Aufkleber angebracht, die einen Hinweis auf das Eigentum der klagenden Partei enthalten. Wann dieser Aufkleber befestigt wurden, konnte nicht festgestellt werden.
Die im Spruch dieser Entscheidung genannten Aufzugsteile repräsentieren einen Wert von S 192.000,--. Zu ihrer Entfernung sind keine Stemmarbeiten, sondern lediglich Schraubarbeiten erforderlich. Die Substanz des Hauses wird dadurch nicht beschädigt. Sämtliche Teile sind für die klagende Partei wieder verwendbar. Eine Arbeitspartie bestehend aus zwei Personen könnte die Demontage in maximal drei Tagen durchführen. Nach Entfernung dieser Teile liegt nach allgemeiner Verkehrsauffassung keine Liftanlage mehr vor. Der Motor ist normalerweise für einen Liftbenützer nicht ersichtlich, wohl aber der Schaltschrank inklusive Steuerung, der bei der obersten Haltestelle seitlich beim Ausstieg situiert ist. Der Geschwindigkeitsbegrenzer befindet sich im Liftschacht, der Kabinentürantrieb ist im Normalbetrieb nicht erkennbar. Die Innenkassette stellt die Bedienungseinrichtung für den Liftbenützer dar. Die Schalter der Installationen sind im Lichtschacht unter diversen Blenden montiert. Die Außenkassetten dienen dem Liftbenützer zum Rufen des Liftes und befinden sich außerhalb der Lifttüren. Die Schachtgrubenleiter ist im Normalbetrieb nicht erkennbar. Der Widerstandskasten für den Türantrieb befindet sich bei der obersten Haltestelle über der Tür jedoch innerhalb des Schachtes. Die Batterie für die Notbefreiung ist innerhalb des Schaltschrankes montiert. In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Ansicht, es sei zwischen der klagenden Partei und der Baugesellschaft kein Eigentumsvorbehalt begründet worden. Der Aufzug stehe mit dem Gebäude in einem so engen Zusammenhang, dass er einen nicht sonderrechtsfähigen unselbständigen Bestandteil der Liegenschaft bilde. Mangels Fahrlässigkeit habe der Beklagte gutgläubig Eigentum erworben.
Das von der klagenden Partei angerufene Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung; es bewertete den Entscheidungsgegenstand mit S 260.000,-- übersteigend und sprach aus, die ordentliche Revision sei nicht zulässig.
Das Berufungsgericht führte zur Rechtsfrage aus, es handle sich bei den klagsgegenständlichen Aufzugsteilen um unselbständige Bestandteile, welche nicht sonderrechtsfähig seien. Es bestehe zwar die technische Möglichkeit der Absonderung und Wiederherstellung der Einzelteile als selbständige Sachen, doch würde dadurch das Wesen des Aufzuges so verändert, dass er wirtschaftlich als etwas ganz anderes angesehen werden müsste. Ein Aufzug ohne die Teile, deren Herausgabe die klagende Partei begehre, sei eine Anlage ohne Aufzugscharakter und damit verbundenem Verwendungszweck. Nach der Verkehrsauffassung sei jedoch in einem solchen Fall eine wirtschaftliche und damit auch rechtliche Absonderungsfähigkeit zu verneinen. Der Oberste Gerichtshof habe in der Entscheidung 10 Ob 84/97v überdies ausgesprochen, dass der Umfang der Wirksamkeit eines vereinbarten Eigentumsvorbehaltes nach seiner wirtschaftlichen Bedeutung und nach der Zweckbestimmung der verkauften Sache oder des hergestellten Werks beurteilt werden müsse. Auch wenn die hier betroffenen Teile des Aufzuges nach ihrer physischen Beschaffenheit als selbständige Sache erschienen, so könnten sie doch nach der für die rechtliche Beurteilung maßgebenden Verkehrsauffassung wirtschaftlich nur als unselbständige Bestandteile des Hauses, mit dem sie verbunden worden seien, angesehen werden. Insoweit sei bei den Aufzugsteilen von Anfang an eine der fortdauernden Benützung des Hauses dienende objektivierte Zweckwidmung vorgelegen. Der Eigentumsvorbehalt der klagenden Partei sei mit dem Einbau des Aufzuges in dem Haus des Beklagten erloschen.
Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der klagenden Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei hat Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, das Rechtsmittel der klagenden Partei zurückzuweisen, in eventu ihm nicht Folge zu geben.
Die Revision ist zulässig, weil ein (scheinbarer) Widerspruch zwischen der Entscheidung des Berufungsgerichtes und der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 6 Ob 718/76 (= HS 10.962) besteht, sie ist aber nicht berechtigt.
Die klagende Partei macht in ihrem Rechtsmittel geltend, nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes stelle eine Aufzugsanlage einen selbständigen Bestandteil dar, welcher sonderrechtsfähig sei. Die Verbindung der Aufzugsanlage mit der Hauptsache sei nicht derart eng, dass die Aufzugsanlage nicht oder nur durch eine unwirtschaftliche Vorgangsweise wieder abgesondert werden könne. Im Hinblick auf die Sonderrechtsfähigkeit der einzelnen Teile bleibe auch der Eigentumsvorbehalt aufrecht. Es wäre nämlich widersinnig anzunehmen, dass zwar die Teile der Aufzugsanlage sonderrechtsfähig seien, dass jedoch mit dem Einbau dieser Teile bzw mit dem Einbau der Aufzugsanlage das vorbehaltene Eigentum untergehe. Vielmehr bleibe der Eigentumsvorbehalt aufrecht, solange eine Sache sonderrechtsfähig sei.
Nach ständiger Rechtsprechung sei der Zweck eines Eigentumsvorbehaltes jener, die eigentumsbegründende Wirkung der Übergabe eines Werkes bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises aufzuschieben. Im vorliegenden Fall sei es zu einer förmlichen Übergabe der Liftanlage von der klagenden Partei an die Baugesellschaft nicht gekommen. Vor Übergabe des Werkes sei es aber unerheblich, ob ein Eigentumsvorbehalt vereinbart worden sei, weil das Eigentum jedenfalls erst durch diese erlösche. Mangels einer Übergabe sei das Eigentumsrecht der klagenden Partei an den Aufzugsteilen jedenfalls aufrecht geblieben. Für den Eigentumsübergang sei bei einem Werkvertrag der sachenrechtliche Übergabsakt bzw die Übernahme des Werkes erforderlich. Der Beklagte habe auch nicht gutgläubig Eigentum erworben, weil der gutgläubige Eigentumserwerb die Übergabe der Sache voraussetze, welche aber nicht erfolgt sei. Überdies hätte der Beklagte auch erkennen müssen, dass sein Vertragspartner, nämlich die Baugesellschaft, nicht Eigentümer des angelieferten bzw eingebauten Materials gewesen sei. Sollte er dies nicht positiv gewusst haben, beruhe die Unkenntnis jedenfalls auf grober Fahrlässigkeit, weshalb kein gutgläubiger Eigentumserwerb erfolgt sei. Im übrigen sei die Begründung von Eigentumsvorbehalt an verkauften Baumaterialien bekanntermaßen weit verbreitet und bestehe in jedem Fall der Verdacht, dass es sich um Vorbehaltsware handle. Letztlich hätten die Vorinstanzen zum Ergebnis gelangen müssen, dass zwischen der klagenden Partei und der Baugesellschaft ein wirksamer Eigentumsvorbehalt vereinbart worden sei.