Die von der zweiten Instanz im Verfahren nach § 508 ZPO nachträglich zugelassene Revision der klagenden Partei ist, soweit einzelne Bestellungen den Schwellenwert von 52.000 S nicht erreichen, jedenfalls unzulässig, im Übrigen jedoch zulässig und berechtigt.Die von der zweiten Instanz im Verfahren nach Paragraph 508, ZPO nachträglich zugelassene Revision der klagenden Partei ist, soweit einzelne Bestellungen den Schwellenwert von 52.000 S nicht erreichen, jedenfalls unzulässig, im Übrigen jedoch zulässig und berechtigt.
a) Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision sind mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche, die in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang stehen, gemäß § 55 JN insoweit zusammenzurechnen, als das Berufungsgericht darüber entschieden hat (Jud 56 u.v.a., zuletzt 1 Ob 199/00x; RIS-Justiz RS0037838). Forderungen aus bloß gleichartigen Kaufverträgen - wie hier jeweils aufgrund gesonderter Bestellungen - sind nicht zusammen zu rechnen. Dass eine bloß ständige Geschäftsverbindung der Streitteile zur Annahme eines rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhanges zwischen den geltend gemachten Ansprüchen nicht ausreicht, entspricht herrschender Auffassung (8 Ob 657/86 = MietSlg 39.782 mwN u.a.). Zutreffend ging die zweite Instanz beim Klagebegehren auf Herausgabe von 87 Stück Hartschalen-Toilettenkoffersets Nr. 109.245 und 38 Stück Hartschalen-Aktenkoffersets Nr. 109.350, somit einem Leistungsbegehren - das einem Gesamtrechnungsbetrag von 48.780 S incl. USt entspricht - , angesichts der Rechnungsbeträge von einem 52.000 S nicht übersteigenden Streitwert aus. Insoweit ist daher die Revision zufolge § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig und das Rechtsmittel schon deshalb zurückzuweisen.a) Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision sind mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche, die in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang stehen, gemäß Paragraph 55, JN insoweit zusammenzurechnen, als das Berufungsgericht darüber entschieden hat (Jud 56 u.v.a., zuletzt 1 Ob 199/00x; RIS-Justiz RS0037838). Forderungen aus bloß gleichartigen Kaufverträgen - wie hier jeweils aufgrund gesonderter Bestellungen - sind nicht zusammen zu rechnen. Dass eine bloß ständige Geschäftsverbindung der Streitteile zur Annahme eines rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhanges zwischen den geltend gemachten Ansprüchen nicht ausreicht, entspricht herrschender Auffassung (8 Ob 657/86 = MietSlg 39.782 mwN u.a.). Zutreffend ging die zweite Instanz beim Klagebegehren auf Herausgabe von 87 Stück Hartschalen-Toilettenkoffersets Nr. 109.245 und 38 Stück Hartschalen-Aktenkoffersets Nr. 109.350, somit einem Leistungsbegehren - das einem Gesamtrechnungsbetrag von 48.780 S incl. USt entspricht - , angesichts der Rechnungsbeträge von einem 52.000 S nicht übersteigenden Streitwert aus. Insoweit ist daher die Revision zufolge Paragraph 502, Absatz 2, ZPO jedenfalls unzulässig und das Rechtsmittel schon deshalb zurückzuweisen.
In Ansehung jener Warenpositionen, deren Wert des Entscheidungsgegenstandes mit 260.000 S übersteigend bewertet, die Revision nicht für zulässig erklärt wurde und auch nicht nachträglich für zulässig erklärt werden konnte (§ 508 ZPO), ist die Revision zulässig. Da die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei bereits infolge der Änderung des Zulassungsausspruches durch die zweite Instanz in Ansehung der jeweils 260.000 S nicht übersteigenden Warengruppen vorliegt, die zu allen Warengruppen Stellung nimmt, erübrigt sich insoweit die Freistellung der Revisionsbeantwortung.In Ansehung jener Warenpositionen, deren Wert des Entscheidungsgegenstandes mit 260.000 S übersteigend bewertet, die Revision nicht für zulässig erklärt wurde und auch nicht nachträglich für zulässig erklärt werden konnte (Paragraph 508, ZPO), ist die Revision zulässig. Da die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei bereits infolge der Änderung des Zulassungsausspruches durch die zweite Instanz in Ansehung der jeweils 260.000 S nicht übersteigenden Warengruppen vorliegt, die zu allen Warengruppen Stellung nimmt, erübrigt sich insoweit die Freistellung der Revisionsbeantwortung.
b) Dass ein von der Dispositivnorm des § 1063 ABGB abweichender Eigentumsvorbehalt zu seiner Gültigkeit einer rechtsgeschäftlichen - ausdrücklichen oder konkludenten - Vereinbarung bedarf, entspricht herrschender Auffassung (2 Ob 333/00k, 10 Ob 77/00x, je mwN aus der Lehre u.a.). Unbestritten wurde zwischen der klagenden Partei und der Gemeinschuldnerin über einen Eigentumsvorbehalt der klagenden Partei an den von ihr gelieferten Sachen nicht gesprochen, sodass sich die Frage stellt, ob ein derartiger Eigentumsvorbehalt als einzige rechtliche Grundlage für das Herausgabebegehren dadurch Vertragsinhalt wurde, dass die Gemeinschuldnerin den entsprechenden Verkaufsbedingungen der klagenden Partei, die auf der Rückseite der Auftragsbestätigungen, aber auch Lieferscheinen und Rechnungen unter Punkt 14. einen Eigentumsvorbehalt enthalten, nicht widersprach. Im vorliegenden Fall beantwortete die klagende Verkäuferin jeden der schriftlichen Aufträge der Gemeinschuldnerin mit einer schriftlichen Auftragsbestätigung, die ebenso wie ihre Lieferscheine und Rechnungen Verkaufsbedingungen mit einem Eigentumsvorbehalt der klagenden Partei an den von ihr gelieferten Waren enthielt. Vom kaufmännischen Bestätigungsschreiben - das sich auf einen bereits vorliegenden mündlichen Vertragsschluss bezieht - ist die Auftragsbestätigung zu unterscheiden. Denn eine Auftragsbestätigung ist das Akzept auf einen entsprechenden (hier: schriftlichen) Antrag. Probleme entstehen nun dann, wenn die Auftragsbestätigung sich mit der Offerte nicht voll deckt ("modifizierte Auftragsbestätigung"), etwa wie hier AGB enthält, mit denen sich der Offerent nicht einverstanden erklärt hat.b) Dass ein von der Dispositivnorm des Paragraph 1063, ABGB abweichender Eigentumsvorbehalt zu seiner Gültigkeit einer rechtsgeschäftlichen - ausdrücklichen oder konkludenten - Vereinbarung bedarf, entspricht herrschender Auffassung (2 Ob 333/00k, 10 Ob 77/00x, je mwN aus der Lehre u.a.). Unbestritten wurde zwischen der klagenden Partei und der Gemeinschuldnerin über einen Eigentumsvorbehalt der klagenden Partei an den von ihr gelieferten Sachen nicht gesprochen, sodass sich die Frage stellt, ob ein derartiger Eigentumsvorbehalt als einzige rechtliche Grundlage für das Herausgabebegehren dadurch Vertragsinhalt wurde, dass die Gemeinschuldnerin den entsprechenden Verkaufsbedingungen der klagenden Partei, die auf der Rückseite der Auftragsbestätigungen, aber auch Lieferscheinen und Rechnungen unter Punkt 14. einen Eigentumsvorbehalt enthalten, nicht widersprach. Im vorliegenden Fall beantwortete die klagende Verkäuferin jeden der schriftlichen Aufträge der Gemeinschuldnerin mit einer schriftlichen Auftragsbestätigung, die ebenso wie ihre Lieferscheine und Rechnungen Verkaufsbedingungen mit einem Eigentumsvorbehalt der klagenden Partei an den von ihr gelieferten Waren enthielt. Vom kaufmännischen Bestätigungsschreiben - das sich auf einen bereits vorliegenden mündlichen Vertragsschluss bezieht - ist die Auftragsbestätigung zu unterscheiden. Denn eine Auftragsbestätigung ist das Akzept auf einen entsprechenden (hier: schriftlichen) Antrag. Probleme entstehen nun dann, wenn die Auftragsbestätigung sich mit der Offerte nicht voll deckt ("modifizierte Auftragsbestätigung"), etwa wie hier AGB enthält, mit denen sich der Offerent nicht einverstanden erklärt hat.
Dann entsteht gemäß § 869 ABGB jedenfalls vorerst kein Vertrag; die
Auftragsbestätigung ist aber regelmäßig als neue Offerte zu
interpretieren, die unter Umständen durch das Schweigen des
Empfängers akzeptiert werden kann. Die Konkludenz des Schweigens auf
eine modifizierte Auftragsbestätigung ist nach denselben
Gesichtspunkten zu beurteilen wie das des Schweigens auf ein
abweichendes Bestätigungsschreiben (so auch JBl 1977, 593 - anders
die deutsche Lehre und Rsp; siehe dazu Kramer in Straube, HGB I2 §
346 Rz 53). Im vorliegenden Fall hat die Gemeinschuldnerin die Ware
in Empfang genommen und - wenngleich nicht bei den vorliegenden
Geschäftsfällen - auch bezahlt. Durch die Vertragsdurchführung ergibt
sich im vorliegenden Fall, wie schon die Vorinstanzen zutreffend
erkannten, die Gültigkeit des Vertrages, dass somit nach dem Willen
der Parteien selbst Dissens über Nebenpunkte das Zustandekommen der
einzelnen Kaufverträge nicht hindern sollte. Selbst gegensätzliche
Verweisungen auf AGB durch den Offerenten und den Akzeptanten haben
auch dann, wenn der Empfänger den Antrag nur zu seinen - eine
Abwehrklausel enthaltenden - Geschäftsbedingungen akzeptiert, auf das
Zustandekommen des Vertrages keinen Einfluss. In der Regel sehen die
vertragsschließenden Teile den Vertrag mit der Antwort des
Lieferanten als geschlossen an. In einem solchen Fall gelten nur die
einander widersprechenden Geschäftsbedingungen nicht. Die nicht vom
Vertrag geregelten Punkte sind dann mittels dispositiven Rechts und
ergänzender Auslegung zu ermitteln (7 Ob 590/90 = JBl 1991, 120 = RdW
1990, 406 = IPRAX 1991, 419 [Tiedemann, 424] mwN; 2 Ob 275/99a = RdW
2000, 205 = ecolex 2000, 356 [Thaler]; Rummel in Rummel3 § 864a ABGB
Rz 3 mwN).
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) bedürfen nach stRsp, soweit - wie hier - keine besondere gesetzliche Regelung ihrer Geltung durch Gesetz oder Verordnung besteht (vgl. die Beispiele bei Apathy in Schwimann2 § 864a ABGB Rz 1), zu ihrer Geltung der Einbeziehung in den Vertrag und sind nur anzuwenden, wenn sie durch einen entsprechenden Hinweis im Vertragstext oder zumindest stillschweigend zum Vertragsinhalt gemacht wurden (SZ 63/54; 1 Ob 145/99a mwN, 1 Ob 1/00d = EvBl 2001/49 u.a.). Bei Beurteilung der Frage, ob AGB schlüssig zum Vertragsinhalt werden, ist ein strenger Maßstab anzulegen (1 Ob 533/94; 1 Ob 278/98h = RdW 2000, 142; 2 Ob 142/00x). Schon wiederholt wurde aber ausgesprochen, dass eine stillschweigende Unterwerfung unter die von der Gegenseite aufgestellten AGB dann anzunehmen sei, wenn der Vertragspartner deutlich erkennen kann, dass der Unternehmer nur zu seinen AGB abschließen will (1 Ob 691/86; SZ 61/30; 1 Ob 278/98h) und AGB auch dadurch schlüssig zum Vertragsinhalt werden könnten, dass die Vertragsteile im Rahmen ihrer schon länger dauernden Geschäftsbeziehung in ihren Geschäftspapieren auf die Geltung der AGB hinweisen und dieser Hinweis unbeanstandet blieb (SZ 69/265; RdW 1997, 391; 1 Ob 278/98h u.a.). Dem Stillschweigen kann somit unter besonderen Umständen die Bedeutung einer Zustimmung beigemessen werden, wenn der Vertragspartner nach Treu und Glauben, nach der Verkehrssitte oder dem Gesetz hätten reden müssen und daher sein Schweigen keine andere Bedeutung als die einer Genehmigung zulässt. Namentlich gilt dies zufolge § 346 HGB bei Kaufleuten und im Besonderen dann, wenn bei beiderseitigen Handelsgeschäften Klauseln Handelsübliches, ja geradezu Selbstverständliches enthalten. Die stillschweigende Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes ist nach stRsp bereits dann anzunehmen, wenn bei einer - hier zweifellos vorliegenden - längeren Geschäftsverbindung Rechnungen, Lieferscheine etc. immer wieder einen solchen Vermerk enthalten und der Käufer dies widerspruchlos hinnimmt (HS 10.560; RdW 1997, 391 u.a.; RIS-Justiz RS0020291, RS0014529; Aicher in Rummel3, § 1063 ABGB Rz 29; Binder in Schwimann2, § 1063 ABGB Rz 38). Denn die auf die Abwicklung mehrerer gleichartiger Geschäfte hin erfolgte neuerliche Bestellung ist auf der Grundlage der den Eigentumsvorbehalt enthaltenen AGB geschlossen anzusehen. Umso mehr muss dies bei einem Hinweis bereits in der Auftragsbestätigung und gerade bei einem Eigentumsvorbehalt gelten, noch dazu, wenn dem Käufer ein längeres Zahlungsziel eingeräumt wird. Die Verkaufsbedingungen der klagenden Partei stehen hier in der Frage des Eigentumsvorbehaltes nicht im Widerspruch zu den Einkaufsbedingungen der Gemeinschuldnerin - die zu einem Eigentumsvorbehalt, ja zum Eigentum überhaupt nicht Stellung nehmen - und stellen insoweit nur eine Ergänzung der Vertragsbestimmungen dar, wodurch angesichts der der Gemeinschuldnerin eingeräumten Zahlungsfrist deren erkennbare Interessen nicht berührt werden. Andererseits werden wichtige Interessen des Verkäufers, nämlich bei Gewahrsame eines Dritten an der Sache, bei Exekution eines Gläubigers des Käufers in den Kaufgegenstand und - wie hier - im Konkurs des Käufers mit der hier maßgeblichen AGB-Bestimmung gesichert. Der fehlende Hinweis auf der Vorderseite der Auftragsbestätigungen auf die auf der Rückseite abgedruckten Verkaufsbedingungen scheint hier angesichts der langen Dauer der Geschäftsbeziehung von Vollkaufleuten bedeutunglos.Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) bedürfen nach stRsp, soweit - wie hier - keine besondere gesetzliche Regelung ihrer Geltung durch Gesetz oder Verordnung besteht vergleiche die Beispiele bei Apathy in Schwimann2 Paragraph 864 a, ABGB Rz 1), zu ihrer Geltung der Einbeziehung in den Vertrag und sind nur anzuwenden, wenn sie durch einen entsprechenden Hinweis im Vertragstext oder zumindest stillschweigend zum Vertragsinhalt gemacht wurden (SZ 63/54; 1 Ob 145/99a mwN, 1 Ob 1/00d = EvBl 2001/49 u.a.). Bei Beurteilung der Frage, ob AGB schlüssig zum Vertragsinhalt werden, ist ein strenger Maßstab anzulegen (1 Ob 533/94; 1 Ob 278/98h = RdW 2000, 142; 2 Ob 142/00x). Schon wiederholt wurde aber ausgesprochen, dass eine stillschweigende Unterwerfung unter die von der Gegenseite aufgestellten AGB dann anzunehmen sei, wenn der Vertragspartner deutlich erkennen kann, dass der Unternehmer nur zu seinen AGB abschließen will (1 Ob 691/86; SZ 61/30; 1 Ob 278/98h) und AGB auch dadurch schlüssig zum Vertragsinhalt werden könnten, dass die Vertragsteile im Rahmen ihrer schon länger dauernden Geschäftsbeziehung in ihren Geschäftspapieren auf die Geltung der AGB hinweisen und dieser Hinweis unbeanstandet blieb (SZ 69/265; RdW 1997, 391; 1 Ob 278/98h u.a.). Dem Stillschweigen kann somit unter besonderen Umständen die Bedeutung einer Zustimmung beigemessen werden, wenn der Vertragspartner nach Treu und Glauben, nach der Verkehrssitte oder dem Gesetz hätten reden müssen und daher sein Schweigen keine andere Bedeutung als die einer Genehmigung zulässt. Namentlich gilt dies zufolge Paragraph 346, HGB bei Kaufleuten und im Besonderen dann, wenn bei beiderseitigen Handelsgeschäften Klauseln Handelsübliches, ja geradezu Selbstverständliches enthalten. Die stillschweigende Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes ist nach stRsp bereits dann anzunehmen, wenn bei einer - hier zweifellos vorliegenden - längeren Geschäftsverbindung Rechnungen, Lieferscheine etc. immer wieder einen solchen Vermerk enthalten und der Käufer dies widerspruchlos hinnimmt (HS 10.560; RdW 1997, 391 u.a.; RIS-Justiz RS0020291, RS0014529; Aicher in Rummel3, Paragraph 1063, ABGB Rz 29; Binder in Schwimann2, Paragraph 1063, ABGB Rz 38). Denn die auf die Abwicklung mehrerer gleichartiger Geschäfte hin erfolgte neuerliche Bestellung ist auf der Grundlage der den Eigentumsvorbehalt enthaltenen AGB geschlossen anzusehen. Umso mehr muss dies bei einem Hinweis bereits in der Auftragsbestätigung und gerade bei einem Eigentumsvorbehalt gelten, noch dazu, wenn dem Käufer ein längeres Zahlungsziel eingeräumt wird. Die Verkaufsbedingungen der klagenden Partei stehen hier in der Frage des Eigentumsvorbehaltes nicht im Widerspruch zu den Einkaufsbedingungen der Gemeinschuldnerin - die zu einem Eigentumsvorbehalt, ja zum Eigentum überhaupt nicht Stellung nehmen - und stellen insoweit nur eine Ergänzung der Vertragsbestimmungen dar, wodurch angesichts der der Gemeinschuldnerin eingeräumten Zahlungsfrist deren erkennbare Interessen nicht berührt werden. Andererseits werden wichtige Interessen des Verkäufers, nämlich bei Gewahrsame eines Dritten an der Sache, bei Exekution eines Gläubigers des Käufers in den Kaufgegenstand und - wie hier - im Konkurs des Käufers mit der hier maßgeblichen AGB-Bestimmung gesichert. Der fehlende Hinweis auf der Vorderseite der Auftragsbestätigungen auf die auf der Rückseite abgedruckten Verkaufsbedingungen scheint hier angesichts der langen Dauer der Geschäftsbeziehung von Vollkaufleuten bedeutunglos.
Es bleibt die Frage, ob die Abwehrklausel in den Einkaufsbedingungen der Gemeinschuldnerin (hier: "Abweichungen davon bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit eines von unserer Geschäftsleitung unterfertigten Bestätigungsschreibens") als Widerspruch den in den Verkaufsbedingungen der klagenden Partei enthaltenen Eigentumsvorbehalt abzuwehren in der Lage ist. Die einzelnen Bestimmungen von AGB sind, wenn sie - wie hier - nicht auch Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf ihren Wortlaut auszulegen. In allen Fällen ist der einem objektiven Beobachter erkennbare Zweck einer Bestimmung der AGB zu berücksichtigen. Ausgehend von diesen Gesichtspunkten ergibt sich eindeutig, dass die Gemeinschuldnerin nur Abweichungen von ihren Einkaufsbedingungen dem Formgebot eines eigenen Bestätigungsschreibens unterwerfen wollte. Da aber in den Einkaufsbedingungen der Gemeinschuldnerin weder zu einem Eigentumsvorbehalt oder auch nur zum Eigentumsübergang in Ansehung der von der klagenden Partei gelieferten Waren Stellung genommen wird noch die AGB der Verkäuferin generell abgelehnt werden, liegt auch keine ausdrücklich genehmigungsbedürftige "Abweichung" vor. Es fehlt somit in Ansehung des Eigentumsvorbehaltes an einer Abwehrklausel, die als jeweils genereller Widerspruch der Gemeinschuldnerin gegen den Eigentumsvorbehalt der klagenden Partei angesehen werden könnte. In Abweichung von der Auffassung der Vorinstanzen ist somit von einem gültig vereinbarten Eigentumsvorbehalt zu Gunsten der hier klagenden Verkäuferin auszugehen.
Damit muss aber nicht mehr die Frage beantwortet werden, ob angesichts der Vorschrift des Art 19 Abs 2 UN-Kaufrecht einer Sanktionierung der sonst in Österreich abgelehnten "Theorie des letzten Wortes" näher getreten werden könnte (vgl. dazu Kramer aaO vor § 343 HGB Rz 15b) und ob ein Eigentumsvorbehalt bei der Lieferung nicht voll bezahlter Ware die Regel darstelle, die der ausdrücklichen Ablehnung der entsprechenden AGB bzw. des entsprechenden Vertragspunktes bedarf. Festzuhalten bleibt, dass in der Entscheidung 7 Ob 723/88 = WBl 1989, 224 (Wilhelm) ausgesprochen wurde, es bestehe kein Handelsbrauch oder eine allgemeine Verkehrssitte, wonach der den Kaufpreis stundende Verkäufer sich das Eigentum vorbehalte. Ein von der klagenden Partei behauptetes (konstitutives) Anerkenntnis des Eigentumsvorbehaltes und des Herausgabeanspruches der klagenden Partei durch die Gemeinschuldnerin vor Konkurseröffnung ist nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens.Damit muss aber nicht mehr die Frage beantwortet werden, ob angesichts der Vorschrift des Artikel 19, Absatz 2, UN-Kaufrecht einer Sanktionierung der sonst in Österreich abgelehnten "Theorie des letzten Wortes" näher getreten werden könnte vergleiche dazu Kramer aaO vor Paragraph 343, HGB Rz 15b) und ob ein Eigentumsvorbehalt bei der Lieferung nicht voll bezahlter Ware die Regel darstelle, die der ausdrücklichen Ablehnung der entsprechenden AGB bzw. des entsprechenden Vertragspunktes bedarf. Festzuhalten bleibt, dass in der Entscheidung 7 Ob 723/88 = WBl 1989, 224 (Wilhelm) ausgesprochen wurde, es bestehe kein Handelsbrauch oder eine allgemeine Verkehrssitte, wonach der den Kaufpreis stundende Verkäufer sich das Eigentum vorbehalte. Ein von der klagenden Partei behauptetes (konstitutives) Anerkenntnis des Eigentumsvorbehaltes und des Herausgabeanspruches der klagenden Partei durch die Gemeinschuldnerin vor Konkurseröffnung ist nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens.
Der Revision ist teilweise im klagestattgebenden Sinn Folge zu geben. Die Kostenentscheidung fußt auf den §§ 43 Abs 2 und 50 ZPO. Der klagenden Partei sind alle Kosten auf der Basis des obsiegten "Betrages" - das ist hier ein Betrag von 1,5 Mio S - zuzusprechen.Der Revision ist teilweise im klagestattgebenden Sinn Folge zu geben. Die Kostenentscheidung fußt auf den Paragraphen 43, Absatz 2 und 50 ZPO. Der klagenden Partei sind alle Kosten auf der Basis des obsiegten "Betrages" - das ist hier ein Betrag von 1,5 Mio S - zuzusprechen.