Gemäß § 502 Abs. 3 ZPO ist gegen ein bestätigendes Urteil des Berufungsgerichtes die Revision unzulässig, wenn der davon betroffene Streitgegenstand an Geld oder Geldeswert S 60.000,-- nicht übersteigt. Für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Revision nach dieser Wertgrenze sind mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche, über die das Berufungsgericht entschieden hat, insoweit zusammenzurechnen, als sie in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang stehen. Fehlt es an diesen Voraussetzungen, muß als Streitgegenstand jeder dieser Ansprüche einzeln betrachtet werden (siehe dazu Fasching, Kommentar, ErgBd. 100 für die Rechtslage vor der ZVN 1983 und derselbe, Zivilprozeßrecht Rz. 1874 für die Rechtslage seither). Im vorliegenden Fall handelt es sich um Ansprüche der Klägerin, die aus verschiedenen rechtlich gesonderten Verträgen abgeleitet werden. Daß die Streitteile offenbar in ständiger Geschäftsverbindung standen, genügt zur Annahme eines rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhanges zwischen den geltend gemachten Ansprüchen nicht. Eine Prozeßbehauptung, daß die geltend gemachten Forderungen auf einem einheitlichen Vertrag beruhen, hat die Klägerin nicht aufgestellt. Der Umstand, daß die einzelnen sich aus den Endabrechnungen ergebenden Beträge aus mehreren gleichartigen Verträgen hergeleitet werden, reicht aber zur Herstellung eines rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhanges nicht aus (SZ 43/185;Gemäß Paragraph 502, Absatz 3, ZPO ist gegen ein bestätigendes Urteil des Berufungsgerichtes die Revision unzulässig, wenn der davon betroffene Streitgegenstand an Geld oder Geldeswert S 60.000,-- nicht übersteigt. Für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Revision nach dieser Wertgrenze sind mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche, über die das Berufungsgericht entschieden hat, insoweit zusammenzurechnen, als sie in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang stehen. Fehlt es an diesen Voraussetzungen, muß als Streitgegenstand jeder dieser Ansprüche einzeln betrachtet werden (siehe dazu Fasching, Kommentar, ErgBd. 100 für die Rechtslage vor der ZVN 1983 und derselbe, Zivilprozeßrecht Rz. 1874 für die Rechtslage seither). Im vorliegenden Fall handelt es sich um Ansprüche der Klägerin, die aus verschiedenen rechtlich gesonderten Verträgen abgeleitet werden. Daß die Streitteile offenbar in ständiger Geschäftsverbindung standen, genügt zur Annahme eines rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhanges zwischen den geltend gemachten Ansprüchen nicht. Eine Prozeßbehauptung, daß die geltend gemachten Forderungen auf einem einheitlichen Vertrag beruhen, hat die Klägerin nicht aufgestellt. Der Umstand, daß die einzelnen sich aus den Endabrechnungen ergebenden Beträge aus mehreren gleichartigen Verträgen hergeleitet werden, reicht aber zur Herstellung eines rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhanges nicht aus (SZ 43/185;
JBl. 1980, 430; 7 Ob 752/81; 1 Ob 520/87 uva.).
Bei Beurteilung der Zulässigkeit der Revision hat daher eine Zusammenrechnung der einzelnen sich aus den Endabrechnungen ergebenden Beträge nicht zu erfolgen; die einzelnen Ansprüche sind vielmehr für sich allein zu betrachten. Sie liegen weitgehend unter der Revisionsgrenze des § 502 Abs. 2 Z 2 ZPO, in jedem Fall aber unter der des § 502 Abs. 3 ZPO, sodaß die Revision der Beklagten als unzulässig zurückzuweisen ist.Bei Beurteilung der Zulässigkeit der Revision hat daher eine Zusammenrechnung der einzelnen sich aus den Endabrechnungen ergebenden Beträge nicht zu erfolgen; die einzelnen Ansprüche sind vielmehr für sich allein zu betrachten. Sie liegen weitgehend unter der Revisionsgrenze des Paragraph 502, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO, in jedem Fall aber unter der des Paragraph 502, Absatz 3, ZPO, sodaß die Revision der Beklagten als unzulässig zurückzuweisen ist.
Die Beklagten haben die Kosten ihres unzulässigen Rechtsmittels selbst zu tragen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten der erstatteten Revisionsbeantwortung, weil sie den vorliegenden Zurückweisungsgrund nicht geltend gemacht hat (§§ 41, 50 ZPO).Die Beklagten haben die Kosten ihres unzulässigen Rechtsmittels selbst zu tragen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten der erstatteten Revisionsbeantwortung, weil sie den vorliegenden Zurückweisungsgrund nicht geltend gemacht hat (Paragraphen 41, 50, ZPO).