Rechtssatz RS0042908
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0042908
Entscheidungsdatum
18.01.1990
Rechtssatz
In § 502 Abs 3 ZPO wird klar zum Ausdruck gebracht, daß gegen den bestätigenden Teil eines Berufungsurteiles die Revision nur noch zulässig ist, wenn der gesamte Wert dieses Teiles sechzigtausend Schilling übersteigt.In Paragraph 502, Absatz 3, ZPO wird klar zum Ausdruck gebracht, daß gegen den bestätigenden Teil eines Berufungsurteiles die Revision nur noch zulässig ist, wenn der gesamte Wert dieses Teiles sechzigtausend Schilling übersteigt.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 65/85
Entscheidungstext OGH 21.11.1985 8 Ob 65/85
- 2 Ob 25/86
Entscheidungstext OGH 17.06.1986 2 Ob 25/86
- 8 Ob 657/86
Entscheidungstext OGH 04.06.1987 8 Ob 657/86
Beisatz: Für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Revision nach dieser Wertgrenze sind mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche, über die das Berufungsgericht entschieden hat, insoweit zusammenzurechnen, als sie in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang stehen. Fehlt es an diesen Voraussetzungen, muß als Streitgegenstand jeder dieser Ansprüche einzeln betrachtet werden. (T1)
- 8 Ob 730/89
Entscheidungstext OGH 18.01.1990 8 Ob 730/89
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0042908
Dokumentnummer
JJR_19851121_OGH0002_0080OB00065_8500000_002