Wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entscheidet, nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht - vorliegendenfalls wurde auch ein Feststellungsbegehren erhoben -, hat das Berufungsgericht gemäß § 500 Abs.2 ZPO im Urteil auszusprechen, 1.) wenn es der Berufung ganz oder teilweise stattgibt, ob der davon betroffene Wert des Streitgegenstandes S 15.000,-- übersteigt, 2.) wenn es das Urteil erster Instanz ganz oder teilweise bestätigt, ob der davon betroffene Wert des Streitgegenstandes S 60.000,-- übersteigt, 3.) wenn sich nicht schon aus einem Ausspruch nach Z.1 oder 2 ergibt, daß dies nicht der Fall ist, ob der Wert des Streitgegenstandes zusammen mit dem in einem Geldbetrag bestehenden Teil den Betrag von S 300.000,-- übersteigt. Gemäß § 502 Abs.3 ZPO ist gegen ein Urteil des Berufungsgerichtes, soweit es das angefochtene Urteil bestätigt, die Revision unzulässig, wenn der davon betroffene Streitgegenstand oder Teil des Streitgegenstandes an Geld oder Geldeswert S 60.000,-- nicht übersteigt. Damit wird klar zum Ausdruck gebracht, daß gegen den bestätigenden Teil eines Berufungsurteiles die Revision nur noch zulässig ist, wenn der gesamte Wert dieses Teiles S 60.000,-- übersteigt (Petrasch, ÖJZ 1983, 169 f.; 8 Ob 65, 66/85). Da das Berufungsgericht vorliegendenfalls das erstgerichtliche Urteil teilweise, nämlich hinsichtlich der erstgerichtlichen teilweisen Klagsabweisung, bestätigte, hätte es im Sinne der vorgenannten Vorschriften auszusprechen gehabt, ob der von der Bestätigung betroffene Wert des Streitgegenstandes den Betrag von S 60.000,-- übersteigt oder nicht. Zudem war sein Ausspruch darüber, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes ..... S 300.000,-- nicht übersteigt, verfehlt, weil gemäß § 500 Abs.2 Z.3 ZPO nicht der von der Abänderung betroffene Wert, sondern der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht insgesamt entschieden hat, maßgebend ist.Wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entscheidet, nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht - vorliegendenfalls wurde auch ein Feststellungsbegehren erhoben -, hat das Berufungsgericht gemäß Paragraph 500, Absatz 2, ZPO im Urteil auszusprechen, 1.) wenn es der Berufung ganz oder teilweise stattgibt, ob der davon betroffene Wert des Streitgegenstandes S 15.000,-- übersteigt, 2.) wenn es das Urteil erster Instanz ganz oder teilweise bestätigt, ob der davon betroffene Wert des Streitgegenstandes S 60.000,-- übersteigt, 3.) wenn sich nicht schon aus einem Ausspruch nach Ziffer eins, oder 2 ergibt, daß dies nicht der Fall ist, ob der Wert des Streitgegenstandes zusammen mit dem in einem Geldbetrag bestehenden Teil den Betrag von S 300.000,-- übersteigt. Gemäß Paragraph 502, Absatz 3, ZPO ist gegen ein Urteil des Berufungsgerichtes, soweit es das angefochtene Urteil bestätigt, die Revision unzulässig, wenn der davon betroffene Streitgegenstand oder Teil des Streitgegenstandes an Geld oder Geldeswert S 60.000,-- nicht übersteigt. Damit wird klar zum Ausdruck gebracht, daß gegen den bestätigenden Teil eines Berufungsurteiles die Revision nur noch zulässig ist, wenn der gesamte Wert dieses Teiles S 60.000,-- übersteigt (Petrasch, ÖJZ 1983, 169 f.; 8 Ob 65, 66/85). Da das Berufungsgericht vorliegendenfalls das erstgerichtliche Urteil teilweise, nämlich hinsichtlich der erstgerichtlichen teilweisen Klagsabweisung, bestätigte, hätte es im Sinne der vorgenannten Vorschriften auszusprechen gehabt, ob der von der Bestätigung betroffene Wert des Streitgegenstandes den Betrag von S 60.000,-- übersteigt oder nicht. Zudem war sein Ausspruch darüber, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes ..... S 300.000,-- nicht übersteigt, verfehlt, weil gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO nicht der von der Abänderung betroffene Wert, sondern der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht insgesamt entschieden hat, maßgebend ist.
Das Berufungsgericht wird daher in Berichtigung seines Urteiles auszusprechen haben, ob der von der Bestätigung betroffene Wert des Streitgegenstandes den Betrag von S 60.000,-- und der Streitgegenstand, über den es insgesamt entschieden hat, den Betrag von S 300.000,-- übersteigt. Wird die erste Frage bejaht, die zweite aber verneint, so ist weiters auszusprechen, ob die Revision auch hinsichtlich des bestätigenden Teiles der berufungsgerichtlichen Entscheidung gemäß § 502 Abs.4 Z.1 ZPO zulässig ist.Das Berufungsgericht wird daher in Berichtigung seines Urteiles auszusprechen haben, ob der von der Bestätigung betroffene Wert des Streitgegenstandes den Betrag von S 60.000,-- und der Streitgegenstand, über den es insgesamt entschieden hat, den Betrag von S 300.000,-- übersteigt. Wird die erste Frage bejaht, die zweite aber verneint, so ist weiters auszusprechen, ob die Revision auch hinsichtlich des bestätigenden Teiles der berufungsgerichtlichen Entscheidung gemäß Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig ist.