Die Revision ist, soweit sie das angefochtene Urteil in dem den Betrag von DM 13.691 übersteigenden Umfang bekämpft, unzulässig, im übrigen jedoch nicht berechtigt.
Gemäß § 55 Abs. 5 JN sind die Abs. 1 bis 4 dieser Bestimmung ua für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln maßgebend. Demnach ist bei der Geltendmachung mehrerer Ansprüche in einer Klage deren Gesamtbetrag nur dann Entscheidungsgegenstand im Sinne des § 502 Abs. 2 ZPO, wenn sie von einer einzelnen Partei gegen eine einzelne Partei erhoben werden und in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen (§ 55 Abs. 1 Z 1 JN) oder von mehreren Parteien oder gegen mehrere Parteien erhoben werden, die materielle Streitgenossen nach § 11 Z 1 ZPO sind (§ 50 Abs. 2 Z 2 JN). Keines dieser Zusammenrechnungskriterien trifft auf den vorliegenden Fall zu. Mit Ausnahme der Rechnung Nr. 7646 vom 25.11.1983 lauten die weiteren 12 geltend gemachten Rechnungen auf Beträge, deren Schillinggegenwert (zum maßgebenden Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichtes: EvBl. 1974/125) weit unter S 50.000 liegt. Kaufpreisforderungen für auf Grund verschiedener Bestellungen gelieferte Waren sind nicht zusammenzurechnen (vgl. SZ 43/185). Die Revision war daher, soweit sie das Urteil des Berufungsgerichtes im Umfang des Zuspruches von DM 35.546,40 bekämpft, als (jedenfalls) unzulässig zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 55, Absatz 5, JN sind die Absatz eins bis 4 dieser Bestimmung ua für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln maßgebend. Demnach ist bei der Geltendmachung mehrerer Ansprüche in einer Klage deren Gesamtbetrag nur dann Entscheidungsgegenstand im Sinne des Paragraph 502, Absatz 2, ZPO, wenn sie von einer einzelnen Partei gegen eine einzelne Partei erhoben werden und in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen (Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN) oder von mehreren Parteien oder gegen mehrere Parteien erhoben werden, die materielle Streitgenossen nach Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO sind (Paragraph 50, Absatz 2, Ziffer 2, JN). Keines dieser Zusammenrechnungskriterien trifft auf den vorliegenden Fall zu. Mit Ausnahme der Rechnung Nr. 7646 vom 25.11.1983 lauten die weiteren 12 geltend gemachten Rechnungen auf Beträge, deren Schillinggegenwert (zum maßgebenden Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichtes: EvBl. 1974/125) weit unter S 50.000 liegt. Kaufpreisforderungen für auf Grund verschiedener Bestellungen gelieferte Waren sind nicht zusammenzurechnen vergleiche SZ 43/185). Die Revision war daher, soweit sie das Urteil des Berufungsgerichtes im Umfang des Zuspruches von DM 35.546,40 bekämpft, als (jedenfalls) unzulässig zurückzuweisen.
In ihrer Rechtsrüge führt die Beklagte im wesentlichen aus, der Grundsatz, daß im Falle der Bezugnahme auf einander widersprechende Geschäftsbedingungen (in Bestellscheinen und Annahmeerklärungen bzw. Auftragsbestätigungen) ein Verzicht beider Seiten auf die Anwendung der eigenen Geschäftsbedingungen anzunehmen sei, ohne daß sich die Parteien jeweils den Bedingungen der anderen Seite unterwerfen, könne im vorliegenden Fall nicht angewendet werden. Der Kläger habe die Klage - entgegen den AGB der Gemeinschuldnerin - in Österreich eingebracht und damit zum Ausdruck gebracht, daß er die Einkaufsbedingungen der Beklagten anerkenne. Die Gemeinschuldnerin habe diesen Bedingungen niemals widersprochen. Ein solcher Widerspruch zur Abwehr der Geltung der Einkaufsbedingungen der Beklagten wäre aber nach Treu und Glauben, insbesondere aber auch deshalb erforderlich gewesen, weil es hier um die Frage der Rechtswahl in einem Geschäftsfall mit Auslandsberührung gehe. Die Vereinbarung österreichischen Rechtes sei nicht bloß in den AGB der Beklagten enthalten. Sie sei ausdrücklicher Inhalt des Bestellscheines gewesen. Schließlich habe die Gemeinschuldnerin jahrelang die Geltendmachung der gegenständlichen Forderung unterlassen und dadurch zum Ausdruck gebracht, daß auch sie ihre Ansprüche bereits als verjährt angesehen habe.
Diesen Ausführungen kann nicht beigepflichtet werden: Wie der Oberste Gerichtshof bereits in SZ 55/134 ausgesprochen hat, haben gegensätzliche Verweisungen durch den Offerenten und den Akzeptanten auf Allgemeine Geschäftsbedingungen auch dann, wenn der Empfänger den Antrag nur zu seinen - eine Abwehrklausel
enthaltenden - Geschäftsbedingungen akzeptiert, auf das Zustandekommen des Vertrages keinen Einfluß. In der Regel sehen die vertragschließenden Teile den Vertrag mit der Antwort des Lieferanten als geschlossen an (vgl. Rummel in Rummel, AGBG2 Rz 3 zu § 864 a; Willvonseder, Taktikspiel AGB? - Zum Problem einander widersprechender Geschäftsbedingungen, RdW 1986, 69 ff Ä72Ü). Die Parteien bringen das jedenfalls durch die Ausführung des Geschäftes zum Ausdruck, wenn sie zuvor nicht den Teildissens über die Geltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen erörtert haben. Nur dann, wenn die Vorverhandlungen weiterdauern, weil eine Partei ausdrücklich erklärt, daß sie über den Teildissens noch Einigung zu erzielen wünscht, und die Parteien deshalb nicht zur Ausführung des Vertrages schreiten, darf das Zustandekommen des Vertragsabschlusses nicht angenommen werden (SZ 49/142 ua). Auch im vorliegenden Fall besteht zwischen den Parteien kein Streit, daß der Vertrag mit der Auftragsbestätigung der Gemeinschuldnerin zustande gekommen ist. Nur die Frage, zu welchen Geschäftsbedingungen abgeschlossen wurde, insbesondere welche Rechtswahl getroffen wurde, ist strittig. Daß in einem solchen Fall aber die einander widersprechenden Geschäftsbedingungen nicht gelten können, ergibt sich schon daraus, daß darüber keine Willensüberinstimmung erzielt wurde. Das Festhalten der Parteien am Vertrag trotz ihrer Berufung aufeinander widersprechende Geschäftsbedingungen gebietet die Annahme der Teilungültigkeit. Die nicht vom Vertrag geregelten Punkte sind dann mittels dispositiven Rechts und ergänzender Auslegung zu ermitteln (Rummel aaO Rz 6 zu § 869; Apathy in Schwimann, ABGB IV/1 Anm. 2 zu § 861; Willvonseder aaO 73; vgl. auch: Ulmer in Ulmer-Brandner-Hensen ABGB5 Rz 103 zu § 2; AGB-Gesetz Larenz, Schuldrecht, Allgemeiner Teil7, 556). Die Frage, inwieweit allenfalls übereinstimmende Bestimmungen in den AGB der vertragschließenden Teile trotz ihrer gegenseitigen Ablehnung in den jeweiligen Geschäftsbedingungen gelten, muß hier nicht untersucht werden.enthaltenden - Geschäftsbedingungen akzeptiert, auf das Zustandekommen des Vertrages keinen Einfluß. In der Regel sehen die vertragschließenden Teile den Vertrag mit der Antwort des Lieferanten als geschlossen an vergleiche Rummel in Rummel, AGBG2 Rz 3 zu Paragraph 864, a; Willvonseder, Taktikspiel AGB? - Zum Problem einander widersprechender Geschäftsbedingungen, RdW 1986, 69 ff Ä72Ü). Die Parteien bringen das jedenfalls durch die Ausführung des Geschäftes zum Ausdruck, wenn sie zuvor nicht den Teildissens über die Geltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen erörtert haben. Nur dann, wenn die Vorverhandlungen weiterdauern, weil eine Partei ausdrücklich erklärt, daß sie über den Teildissens noch Einigung zu erzielen wünscht, und die Parteien deshalb nicht zur Ausführung des Vertrages schreiten, darf das Zustandekommen des Vertragsabschlusses nicht angenommen werden (SZ 49/142 ua). Auch im vorliegenden Fall besteht zwischen den Parteien kein Streit, daß der Vertrag mit der Auftragsbestätigung der Gemeinschuldnerin zustande gekommen ist. Nur die Frage, zu welchen Geschäftsbedingungen abgeschlossen wurde, insbesondere welche Rechtswahl getroffen wurde, ist strittig. Daß in einem solchen Fall aber die einander widersprechenden Geschäftsbedingungen nicht gelten können, ergibt sich schon daraus, daß darüber keine Willensüberinstimmung erzielt wurde. Das Festhalten der Parteien am Vertrag trotz ihrer Berufung aufeinander widersprechende Geschäftsbedingungen gebietet die Annahme der Teilungültigkeit. Die nicht vom Vertrag geregelten Punkte sind dann mittels dispositiven Rechts und ergänzender Auslegung zu ermitteln (Rummel aaO Rz 6 zu Paragraph 869,; Apathy in Schwimann, ABGB IV/1 Anmerkung 2 zu Paragraph 861,; Willvonseder aaO 73; vergleiche auch: Ulmer in Ulmer-Brandner-Hensen ABGB5 Rz 103 zu Paragraph 2,; AGB-Gesetz Larenz, Schuldrecht, Allgemeiner Teil7, 556). Die Frage, inwieweit allenfalls übereinstimmende Bestimmungen in den AGB der vertragschließenden Teile trotz ihrer gegenseitigen Ablehnung in den jeweiligen Geschäftsbedingungen gelten, muß hier nicht untersucht werden.
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß eine für die Beurteilung der Verjährung des geltend gemachten Anspruches maßgebende Vereinbarung über das anzuwendende Recht hier nicht zustande gekommen ist. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch dazu ausgeführt, daß mangels ausdrücklicher oder schlüssiger Rechtswahl im Sinne des § 35 IPRG die vorliegenden Kaufverträge gemäß § 36 IPRG nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht zu beurteilen sind, weil die Gemeinschuldnerin als Verkäuferin die sogenannte "charakteristische Leistung" erbracht hat. Gegen die - insoweit ebenfalls richtigen - Ausführungen des Berufungsgerichtes, daß die eingeklagten Kaufpreisforderungen zum Zeitpunkt der Einbringung der Klage noch nicht verjährt waren, richten sich die Ausführungen in der Revision nicht. Der Beklagten kann aber auch darin nicht beigepflichtet werden, daß die Einbringung der Klage am allgemeinen Gerichtsstand der Beklagten einen Hinweis auf die Anerkennung ihrer Einkaufsbedingungen durch den Kläger bieten könnte. Es trifft auch nicht zu, daß die Gemeinschuldnerin gegen diese Einkaufsbedingungen keinen Einwand erhoben hätte. Diesbezüglich braucht nur auf die Abwehrklausel in den Auftragsbestätigungen der Beklagten verwiesen werden. Daß die Klausel über die Vereinbarung österreichischen Rechts nicht (bloß) Inhalt Allgemeiner Geschäftsbedingungen der Beklagten, sondern Bestandteil des Textes des Bestellscheines ist, vermag an dieser Beurteilung ebenfalls nichts zu ändern. Die Einbringung der Klage nach Ablauf der in Österreich bestehenden (kürzeren) Verjährungsfrist bietet ebenfalls keinen Aufschluß darüber, daß die Gemeinschuldnerin schlüssig die Verjährung ihrer nach Deutschem Recht noch gar nicht verjährten Forderung anerkannt hätte.Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß eine für die Beurteilung der Verjährung des geltend gemachten Anspruches maßgebende Vereinbarung über das anzuwendende Recht hier nicht zustande gekommen ist. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch dazu ausgeführt, daß mangels ausdrücklicher oder schlüssiger Rechtswahl im Sinne des Paragraph 35, IPRG die vorliegenden Kaufverträge gemäß Paragraph 36, IPRG nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht zu beurteilen sind, weil die Gemeinschuldnerin als Verkäuferin die sogenannte "charakteristische Leistung" erbracht hat. Gegen die - insoweit ebenfalls richtigen - Ausführungen des Berufungsgerichtes, daß die eingeklagten Kaufpreisforderungen zum Zeitpunkt der Einbringung der Klage noch nicht verjährt waren, richten sich die Ausführungen in der Revision nicht. Der Beklagten kann aber auch darin nicht beigepflichtet werden, daß die Einbringung der Klage am allgemeinen Gerichtsstand der Beklagten einen Hinweis auf die Anerkennung ihrer Einkaufsbedingungen durch den Kläger bieten könnte. Es trifft auch nicht zu, daß die Gemeinschuldnerin gegen diese Einkaufsbedingungen keinen Einwand erhoben hätte. Diesbezüglich braucht nur auf die Abwehrklausel in den Auftragsbestätigungen der Beklagten verwiesen werden. Daß die Klausel über die Vereinbarung österreichischen Rechts nicht (bloß) Inhalt Allgemeiner Geschäftsbedingungen der Beklagten, sondern Bestandteil des Textes des Bestellscheines ist, vermag an dieser Beurteilung ebenfalls nichts zu ändern. Die Einbringung der Klage nach Ablauf der in Österreich bestehenden (kürzeren) Verjährungsfrist bietet ebenfalls keinen Aufschluß darüber, daß die Gemeinschuldnerin schlüssig die Verjährung ihrer nach Deutschem Recht noch gar nicht verjährten Forderung anerkannt hätte.
Da zur Zahlung einer Fremdwährungsschuld verurteilt wurde und die Beklagte in Österreich Fremdwährung zu beschaffen hat, war der unbestimmte Ausspruch über die Umrechnung mit der aus dem Spruch ersichtlichen Maßgabe zu präszieren (vgl. dazu Reischauer in Rummel aaO Rz 20 zu § 905).Da zur Zahlung einer Fremdwährungsschuld verurteilt wurde und die Beklagte in Österreich Fremdwährung zu beschaffen hat, war der unbestimmte Ausspruch über die Umrechnung mit der aus dem Spruch ersichtlichen Maßgabe zu präszieren vergleiche dazu Reischauer in Rummel aaO Rz 20 zu Paragraph 905,).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.