Rechtssatz RS0013960
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013960
Entscheidungsdatum
07.06.1990
Rechtssatz
Es ist nicht unüblich, daß sich ein Besteller gegen die Geltung von Lieferungsbedingungen wehrt, indem er in seine Einkaufsbedingungen die Klausel aufnimmt, Verkaufs- und Lieferbedingungen gälten nur dann, wenn sie vom Besteller schriftlich anerkannt seien, die Ausführung des Auftrages gelte als Anerkennung der Bedingungen des Bestellers. Der Empfänger der Bestellung hat dann nur die Wahl, unter Anerkennung dieser Bedingungen zu liefern oder die schriftliche Anerkennung einer abweichenden Bedingung zu verlangen; eine in Abweichung von den Einkaufsbedingungen auf einem Gegenschein oder auf einer gleichzeitig mit der Lieferung übermittelten Rechnung abgegebene Erklärung, sich das Eigentum an der gelieferten Sache vorzubehalten, wird jedenfalls nicht wirksam. Der Vertrag gilt als zu den Einkaufsbedingungen zustandegekommen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 579/82
Entscheidungstext OGH 22.09.1982 1 Ob 579/82
Veröff: SZ 55/134
- 7 Ob 590/90
Entscheidungstext OGH 07.06.1990 7 Ob 590/90
Vgl aber; Beisatz: Das Festhalten der Parteien am Vertrag trotz ihrer Berufung aufeinander widersprechende Geschäftsbedingungen gebietet die Annahme der Teilungsgültigkeit. (T1) Veröff: RdW 1990,406 = JBl 1991,120 = IPRax 1991,419 ( Tiedermann 424 )
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0013960
Dokumentnummer
JJR_19820922_OGH0002_0010OB00579_8200000_001