Die vom Berufungsgericht im Verfahren nach § 508 ZPO nachträglich zugelassene Revision der beklagten Partei ist nicht zulässig.Die vom Berufungsgericht im Verfahren nach Paragraph 508, ZPO nachträglich zugelassene Revision der beklagten Partei ist nicht zulässig.
Das Berufungsgericht hat das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dahin gesehen, eine solche liege auch dann vor, wenn ein Vertrag im Einzelfall unrichtig ausgelegt worden sei und das Ergebnis für weitere Rechtsstreitigkeiten von Bedeutung sein könne oder Bedarf an der Rechtsfortentwicklung (bloß in der Ausfertigung offenbar unrichtig "Rechtslastentwicklung") bestehe, ohne für das Vorliegen dieser Voraussetzungen im konkreten Fall eine nähere Begründung zu geben.Das Berufungsgericht hat das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dahin gesehen, eine solche liege auch dann vor, wenn ein Vertrag im Einzelfall unrichtig ausgelegt worden sei und das Ergebnis für weitere Rechtsstreitigkeiten von Bedeutung sein könne oder Bedarf an der Rechtsfortentwicklung (bloß in der Ausfertigung offenbar unrichtig "Rechtslastentwicklung") bestehe, ohne für das Vorliegen dieser Voraussetzungen im konkreten Fall eine nähere Begründung zu geben.
Tatsächlich folgte das Berufungsgericht in seiner Entscheidung zu den relevanten Fragen der stRsp. Hinzu ist im Einzelnen auf die - nach der Entscheidung des Berufungsgerichts im vorliegenden Fall ergangene - E des Obersten Gerichtshofs vom 24. April 2003, 6 Ob 306/02x = JBl 2003, 856, zu verweisen, mit der die Revision der beklagten Partei in einem weitestgehend identischen Fall betreffend dieselbe Gemeinschuldnerin mit eingehender Begründung zurückgewiesen wurde. So liegt ein zum Dissens führender Widerspruch sich kreuzender allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht nur dann vor, wenn gegenläufige Rechtsfolgen angeordnet werden, sondern auch bei vom dispositiven Recht abweichenden Klauseln, die in den allgemeinen Geschäftsbedingungen nur eines Teils enthalten sind. Ein von der Dispositivregelung des § 1063 ABGB abweichender Eigentumsvorbehalt bedarf zu seiner Gültigkeit einer - hier fehlenden - Vereinbarung. Ein einseitig erklärter Eigentumsvorbehalt ist zumindest in jenen Fällen unwirksam, in denen der Lieferant - wie hier - im Wege eines vereinbarten Zahlungsziels die Vorleistungspflicht übernommen hat. In diesen Fällen geht das Eigentum am Kaufobjekt mit der Übergabe "gleich", also noch vor Zahlung des Kaufpreises an den Käufer über, weil die Kaufvereinbarung bereits die dingliche Einigung enthält, durch die Übergabe die Übereignung zu bewirken. Der einseitig erklärte Eigentumsvorbehalt ist in diesen Fällen nicht nur obligationswidrig, sondern auch sachenrechtlich wirkungslos; er kann dem vereinbarungsgemäßen Traditionsakt die Übereignungswirkung nicht mehr nehmen.Tatsächlich folgte das Berufungsgericht in seiner Entscheidung zu den relevanten Fragen der stRsp. Hinzu ist im Einzelnen auf die - nach der Entscheidung des Berufungsgerichts im vorliegenden Fall ergangene - E des Obersten Gerichtshofs vom 24. April 2003, 6 Ob 306/02x = JBl 2003, 856, zu verweisen, mit der die Revision der beklagten Partei in einem weitestgehend identischen Fall betreffend dieselbe Gemeinschuldnerin mit eingehender Begründung zurückgewiesen wurde. So liegt ein zum Dissens führender Widerspruch sich kreuzender allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht nur dann vor, wenn gegenläufige Rechtsfolgen angeordnet werden, sondern auch bei vom dispositiven Recht abweichenden Klauseln, die in den allgemeinen Geschäftsbedingungen nur eines Teils enthalten sind. Ein von der Dispositivregelung des Paragraph 1063, ABGB abweichender Eigentumsvorbehalt bedarf zu seiner Gültigkeit einer - hier fehlenden - Vereinbarung. Ein einseitig erklärter Eigentumsvorbehalt ist zumindest in jenen Fällen unwirksam, in denen der Lieferant - wie hier - im Wege eines vereinbarten Zahlungsziels die Vorleistungspflicht übernommen hat. In diesen Fällen geht das Eigentum am Kaufobjekt mit der Übergabe "gleich", also noch vor Zahlung des Kaufpreises an den Käufer über, weil die Kaufvereinbarung bereits die dingliche Einigung enthält, durch die Übergabe die Übereignung zu bewirken. Der einseitig erklärte Eigentumsvorbehalt ist in diesen Fällen nicht nur obligationswidrig, sondern auch sachenrechtlich wirkungslos; er kann dem vereinbarungsgemäßen Traditionsakt die Übereignungswirkung nicht mehr nehmen.
Die Revision der beklagten Partei, in der sonst keine weiteren Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung aufgezeigt werden, ist daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der gegnerischen Revision hingewiesen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Der Kläger hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der gegnerischen Revision hingewiesen.