Der von der beklagten Partei gegen diesen Beschluß des Berufungsgerichtes erhobene Rekurs ist nicht berechtigt. Das Gespräch, das der Ehemann der Klägerin vor dem Unfall im Auftrag seines Arbeitgebers führte, bildete zumindest teilweise einen Teil seiner die Versicherung begründenden Beschäftigung. Der Ort, an dem es stattfand, war daher die Arbeitsstätte des Versicherten im Sinn des § 175 Abs. 2 Z 1 ASVG und der Unfall ereignete sich somit am Weg von der Arbeitsstätte zum ständigen Aufenthaltsort des Versicherten. Ein solcher Unfall ist dann ein Arbeitsunfall, wenn die Fortbewegung im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung stand (SSV-NF 2/23; 10 Ob S 288/89). Fehlt also etwa der zeitliche Zusammenhang, so besteht auch auf dem Weg zu den angeführten Zielen ein Versicherungsschutz nicht. Es ist daher entscheidend, wann der Versicherte die die Versicherung begründende Beschäftigung beginnen hätte sollen oder beendet hat, weil der zeitliche Zusammenhang dann fehlt, wenn zwischen dem Beginn oder dem Ende der Beschäftigung und dem Antritt des Weges ein unangemessen langer Zeitraum liegt.Der von der beklagten Partei gegen diesen Beschluß des Berufungsgerichtes erhobene Rekurs ist nicht berechtigt. Das Gespräch, das der Ehemann der Klägerin vor dem Unfall im Auftrag seines Arbeitgebers führte, bildete zumindest teilweise einen Teil seiner die Versicherung begründenden Beschäftigung. Der Ort, an dem es stattfand, war daher die Arbeitsstätte des Versicherten im Sinn des Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG und der Unfall ereignete sich somit am Weg von der Arbeitsstätte zum ständigen Aufenthaltsort des Versicherten. Ein solcher Unfall ist dann ein Arbeitsunfall, wenn die Fortbewegung im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung stand (SSV-NF 2/23; 10 Ob S 288/89). Fehlt also etwa der zeitliche Zusammenhang, so besteht auch auf dem Weg zu den angeführten Zielen ein Versicherungsschutz nicht. Es ist daher entscheidend, wann der Versicherte die die Versicherung begründende Beschäftigung beginnen hätte sollen oder beendet hat, weil der zeitliche Zusammenhang dann fehlt, wenn zwischen dem Beginn oder dem Ende der Beschäftigung und dem Antritt des Weges ein unangemessen langer Zeitraum liegt.
Hier kommt es also zunächst darauf an, in welchem Ausmaß die Besprechung, an der der Ehemann der Klägerin teilnahm, einen Teil seiner beruflichen Tätigkeit bildete. Obwohl es in diesem Zusammenhang um die Frage des Schutzbereiches der Unfallversicherung geht, der von der Frage der Kausalität der Unfallsfolgen zu unterscheiden ist (vgl hiezu vor allem Tomandl in ZAS 1975, 128; Firlei in RdA 1984, 99 ff; Müller in ZAS 1989, 145 ff), und obwohl deshalb die für die Kausalität maßgebende Theorie der wesentlichen Bedingung (vgl hiezu SSV-NF 2/6, 2/112 ua) nicht unmittelbar angewendet werden kann, werden die sie tragenden Erwägungen auch hier zu beachten sein. Es ist daher grundsätzlich auch eine gemischte Tätigkeit, also eine Tätigkeit, die zum Teil im betrieblichen und zum Teil im privaten Interesse entfaltet wird, noch als ein Teil der die Versicherung begründenden Beschäftigung und damit als unter Versicherungsschutz stehend anzusehen. Etwas anderes gilt aber, wenn bei der Tätigkeit die betrieblichen gegenüber den privaten Interessen erheblich in den Hintergrund traten, wenn sie also gleichsam nur eine "Gelegenheitsursache" für die Verrichtung der Tätigkeit waren (ähnlich Brackmann, Handbuch IIHier kommt es also zunächst darauf an, in welchem Ausmaß die Besprechung, an der der Ehemann der Klägerin teilnahm, einen Teil seiner beruflichen Tätigkeit bildete. Obwohl es in diesem Zusammenhang um die Frage des Schutzbereiches der Unfallversicherung geht, der von der Frage der Kausalität der Unfallsfolgen zu unterscheiden ist vergleiche hiezu vor allem Tomandl in ZAS 1975, 128; Firlei in RdA 1984, 99 ff; Müller in ZAS 1989, 145 ff), und obwohl deshalb die für die Kausalität maßgebende Theorie der wesentlichen Bedingung vergleiche hiezu SSV-NF 2/6, 2/112 ua) nicht unmittelbar angewendet werden kann, werden die sie tragenden Erwägungen auch hier zu beachten sein. Es ist daher grundsätzlich auch eine gemischte Tätigkeit, also eine Tätigkeit, die zum Teil im betrieblichen und zum Teil im privaten Interesse entfaltet wird, noch als ein Teil der die Versicherung begründenden Beschäftigung und damit als unter Versicherungsschutz stehend anzusehen. Etwas anderes gilt aber, wenn bei der Tätigkeit die betrieblichen gegenüber den privaten Interessen erheblich in den Hintergrund traten, wenn sie also gleichsam nur eine "Gelegenheitsursache" für die Verrichtung der Tätigkeit waren (ähnlich Brackmann, Handbuch römisch zwei
72. Nachtrag 480 q mwN für den vergleichbaren deutschen Rechtsbereich).
Diese Rechtslage wurde vom Berufungsgericht richtig erkannt. Es ist daher entgegen der Ansicht des Erstgerichtes und der beklagten Partei nicht allein entscheidend, daß der im Interesse des Betriebes gelegene Teil des Gespräches konzentriert in zwei Stunden abgewickelt hätte werden können. Dieser Umstand kann zwar im Rahmen der Beweiswürdigung von Bedeutung sein, hat aber noch nicht zur Folge, daß der übrige Teil des Gespräches nicht zur beruflichen Tätigkeit des Ehemanns der Klägerin zählte, soweit dabei die betrieblichen Interessen nicht erheblich in den Hintergrund traten. Es ist daher dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß noch Feststellungen über den Verlauf des Gespräches notwendig sind; insbesondere wird der Zeitpunkt festzustellen sein, ab dem das Gespräch nicht mehr die beanstandeten Mängel betraf oder dieses Thema doch gegenüber anderen Themen nur mehr eine sehr geringe Rolle spielte.
Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes kommt es aber auf den Inhalt und das Ausmaß der vom Ehemann der Klägerin geführten Fachgespräche nicht an. Es ist bei Gesprächen, an denen Personen mit gemeinsamen beruflichen Interessen teilnehmen, geradezu selbstverständlich, daß auch Themen allgemeiner Art aus der beruflichen Tätigkeit behandelt werden. Dies liegt aber gewöhnlich nicht im betrieblichen Interesse, weshalb solche Gespräche den privaten Interessen zuzuordnen sind (10 Ob S 156/89 = SSV-NF 3/61 - in Druck). Umstände, aus denen ausnahmsweise etwas anderes abzuleiten wäre, hat die Klägerin nicht behauptet, geschweige denn bewiesen.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes muß hier auch die Frage der Übermüdung nicht näher geklärt werden. Sollte sich nämlich herausstellen, daß der Teil der Besprechung, welcher der die Versicherung begründenden Beschäftigung des Ehemanns der Klägerin zuzuordnen ist, schon so früh endete, daß sich der Unfall nicht mehr im zeitlichen Zusammenhang mit dieser Beschäftigung ereignete, so hätte die beklagte Partei schon aus diesem Grund Leistungen wegen des Unfalls nicht zu erbringen. Andernfalls wäre die Übermüdung aber eine Folge dieser Beschäftigung und würde den Versicherungsschutz nicht ausschließen (vgl SSV-NF 2/102 und Müller aaO 155 f). Da aber noch die aufgezeigten ergänzenden Feststellungen über den Inhalt der Besprechung getroffen werden müssen, kann dem Rekurs der beklagten Partei ein Erfolg nicht beschieden sein.Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes muß hier auch die Frage der Übermüdung nicht näher geklärt werden. Sollte sich nämlich herausstellen, daß der Teil der Besprechung, welcher der die Versicherung begründenden Beschäftigung des Ehemanns der Klägerin zuzuordnen ist, schon so früh endete, daß sich der Unfall nicht mehr im zeitlichen Zusammenhang mit dieser Beschäftigung ereignete, so hätte die beklagte Partei schon aus diesem Grund Leistungen wegen des Unfalls nicht zu erbringen. Andernfalls wäre die Übermüdung aber eine Folge dieser Beschäftigung und würde den Versicherungsschutz nicht ausschließen vergleiche SSV-NF 2/102 und Müller aaO 155 f). Da aber noch die aufgezeigten ergänzenden Feststellungen über den Inhalt der Besprechung getroffen werden müssen, kann dem Rekurs der beklagten Partei ein Erfolg nicht beschieden sein.
Der Ausspruch über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf § 2 Abs. 1 ASGG iVm § 52 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf Paragraph 2, Absatz eins, ASGG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.