Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Leistungen der Unfallversicherung werden nur im Falle einer durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursachten körperlichen Schädigung (§ 173 Z 1 ASVG) oder eines dadurch verursachten Todes (Z 2 leg cit) gewährt. Anspruch auf Versehrtenrente besteht daher nur, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch die Folgen eines Arbeitsunfalles oder eine Berufskrankheit vermindert ist (§ 203 Abs 1 ASVG).Die Leistungen der Unfallversicherung werden nur im Falle einer durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursachten körperlichen Schädigung (Paragraph 173, Ziffer eins, ASVG) oder eines dadurch verursachten Todes (Ziffer 2, leg cit) gewährt. Anspruch auf Versehrtenrente besteht daher nur, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch die Folgen eines Arbeitsunfalles oder eine Berufskrankheit vermindert ist (Paragraph 203, Absatz eins, ASVG).
Für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Arbeitsunfall und der Körperbeschädigung oder dem Tod des Versicherten gilt die besondere Kausalitätslehre der gesetzlichen Unfallversicherung, nämlich die Lehre von der wesentlichen Bedingung oder wesentlich mitwirkenden Ursache (Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung
II 72. Nachtrag 479 h VIII, 488 r I; Tomandl in Tomandl, SV-System 4.ErgLfg 303 f; ders, Grundriß des österreichischen Sozialrechts4 Rz 145; jeweils mwN; SSV-NF 2/6, 7, 112, 3/95 ua). Der Zusammenhang ist nicht nur zu bejahen, wenn der Unfall die alleinige Bedingung des Körperschadens oder Todes ist. Auch wenn er nur eine von mehreren Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne ist (konkurrierende Kausalität), bildet er im Sinne der in der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Kausalitätslehre eine Ursache, wenn er eine wesentliche Bedingung für den Körperschaden oder Tod war. Als Ursache und Mitursache sind daher unter Abwägung ihres verschiedenen Wertes nur die Bedingungen anzusehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (Brackmann aaO 480 c mwN), die also nicht im Hinblick auf Mitursachen so erheblich in den Hintergrund treten, daß sie als unwesentlich erscheinen (Tomandl an beiden aO mwN; SSV-NF 2/6, 7, 112, 3/95 ua).römisch zwei 72. Nachtrag 479 h römisch acht, 488 r römisch eins; Tomandl in Tomandl, SV-System 4.ErgLfg 303 f; ders, Grundriß des österreichischen Sozialrechts4 Rz 145; jeweils mwN; SSV-NF 2/6, 7, 112, 3/95 ua). Der Zusammenhang ist nicht nur zu bejahen, wenn der Unfall die alleinige Bedingung des Körperschadens oder Todes ist. Auch wenn er nur eine von mehreren Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne ist (konkurrierende Kausalität), bildet er im Sinne der in der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Kausalitätslehre eine Ursache, wenn er eine wesentliche Bedingung für den Körperschaden oder Tod war. Als Ursache und Mitursache sind daher unter Abwägung ihres verschiedenen Wertes nur die Bedingungen anzusehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (Brackmann aaO 480 c mwN), die also nicht im Hinblick auf Mitursachen so erheblich in den Hintergrund treten, daß sie als unwesentlich erscheinen (Tomandl an beiden aO mwN; SSV-NF 2/6, 7, 112, 3/95 ua).
Der Kläger war bei Eintritt des (zweiten) Arbeitsunfalles am 13. April 1988 durch den (ersten) Arbeitsunfall vom 28.Juli 1954 insoweit versehrt (vorgeschädigt), als die Brüche der Brustwirbelkörper 7 und 8 mit einer geringen Keilwirbelbildung knöchern verheilt, daraus ein geringer Rundrücken ohne auffällige Bewegungseinschränkung entstanden und der Brustbeinbruch mit Stufenbildung knöchern verheilt war, welche (orthopädischen) Unfallfolgen jedoch keine Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht hatten.
Durch den zweiten Arbeitsunfall wurde der Kläger neuerlich geschädigt. Dadurch verschlimmerten sich die erwähnten (orthopädischen) Folgen des ersten Unfalls, nach welchem der Kläger schon nach einem Monat wieder die Arbeit aufgenommen und wegen dessen Folgen er seither nie einen Arzt aufgesucht hatte, nicht. Infolge der im Zuge der stationären Behandlung des zweiten Arbeitsunfalls wegen des - durch die Operation nicht bestätigten - Verdachtes auf einen frischen Brustbeinbruch vorgenommenen Operation, bei der das Brustbein freigelegt wurde, veränderte sich jedoch die Mechanik im Brustkorbbereich so, daß seither eine verminderte Belastbarkeit der Atemmuskulatur und wegen dieser (pulmologischen) Folge eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 vH besteht.
Da die erwähnte operative Freilegung des Brustbeines nicht vorgenommen worden wäre, wenn die durch den ersten Arbeitsunfall verursachten Veränderungen nicht den Verdacht auf einen (durch den zweiten Arbeitsunfall verursachten) frischen Bruch des Brustbeines erweckt hätten, ist der erste Unfall zweifellos eine (Mit-)Ursache dieser Operation und ihrer eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 vH bewirkenden Veränderung der Belastbarkeit der Atemmuskulatur. Da aber die zur Behandlung des Klägers wegen des zweiten Arbeitsunfalls durchgeführte Operation ohne diesen Arbeitsunfall nicht durchgeführt worden wäre, war auch der zweite Arbeitsunfall eine (Mit-)Ursache ihrer Folgen (so zB auch die in der Berufung zitierte Entscheidung 7.5.1986 8 Ob 32/86 ZVR 1987/77; Brackmann aaO 488 g und die dort zitierte Entscheidung des BSG SozR 2200 § 548 Nr 59).Da die erwähnte operative Freilegung des Brustbeines nicht vorgenommen worden wäre, wenn die durch den ersten Arbeitsunfall verursachten Veränderungen nicht den Verdacht auf einen (durch den zweiten Arbeitsunfall verursachten) frischen Bruch des Brustbeines erweckt hätten, ist der erste Unfall zweifellos eine (Mit-)Ursache dieser Operation und ihrer eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 vH bewirkenden Veränderung der Belastbarkeit der Atemmuskulatur. Da aber die zur Behandlung des Klägers wegen des zweiten Arbeitsunfalls durchgeführte Operation ohne diesen Arbeitsunfall nicht durchgeführt worden wäre, war auch der zweite Arbeitsunfall eine (Mit-)Ursache ihrer Folgen (so zB auch die in der Berufung zitierte Entscheidung 7.5.1986 8 Ob 32/86 ZVR 1987/77; Brackmann aaO 488 g und die dort zitierte Entscheidung des BSG SozR 2200 Paragraph 548, Nr 59).
Bei Abwägung der beiden Arbeitsunfälle als (Mit-)Ursachen der Minderung der Erwerbsfähigkeit tritt der zweite Arbeitsunfall, ohne den der Verdacht auf einen dadurch erlittenen (frischen) Brustbeinbruch nicht entstanden und die zur Minderung der Erwerbsfähigkeit führende operative Revision des Brustkorbes nicht durchgeführt worden wäre, als (Mit-)Ursache nicht so erheblich in den Hintergrund, daß er als unwesentliche Bedingung bezeichnet werden könnte.
Ob dies auch auf den ersten Arbeitsunfall zutrifft, kann aus folgenden Gründen dahingestellt bleiben:
Da es sich auch beim späteren Unfall um einen Arbeitsunfall handelt, ist es nicht mehr entscheidend, ob er oder seine Folgen von einem früheren Arbeitsunfall ebenfalls wesentlich mitverursacht wurden (ähnlich auch Brackmann aaO 488 g, g I, h, der dies für die deutsche Rechtslage unter anderem damit begründet, daß der Versicherte in seine nach dem vorangegangenen Arbeitsunfall aufgenommene versicherte Tätigkeit in dem gesundheitlichen Zustand in den Unfallversicherungsschutz einbezogen worden sei, in dem er sich durch die Folge eines Arbeitsunfalls ... befunden habe. Aus der versicherten Tätigkeit, bei der sich dann der neue Arbeitsunfall ereignet habe, seien auch die Beiträge entrichtet worden; diese versicherte Tätigkeit und der auf ihr beruhende Jahresarbeitsverdienst bildeten die im Zeitpunkt des neuen Arbeitsunfalls maßgebende Lebensgrundlage).Da es sich auch beim späteren Unfall um einen Arbeitsunfall handelt, ist es nicht mehr entscheidend, ob er oder seine Folgen von einem früheren Arbeitsunfall ebenfalls wesentlich mitverursacht wurden (ähnlich auch Brackmann aaO 488 g, g römisch eins, h, der dies für die deutsche Rechtslage unter anderem damit begründet, daß der Versicherte in seine nach dem vorangegangenen Arbeitsunfall aufgenommene versicherte Tätigkeit in dem gesundheitlichen Zustand in den Unfallversicherungsschutz einbezogen worden sei, in dem er sich durch die Folge eines Arbeitsunfalls ... befunden habe. Aus der versicherten Tätigkeit, bei der sich dann der neue Arbeitsunfall ereignet habe, seien auch die Beiträge entrichtet worden; diese versicherte Tätigkeit und der auf ihr beruhende Jahresarbeitsverdienst bildeten die im Zeitpunkt des neuen Arbeitsunfalls maßgebende Lebensgrundlage).
Für die österreichische Rechtslage ergibt sich dies aus § 210 ASVG, der die Entschädigung aus mehreren Versicherungsfällen (= mehreren Arbeitsunfällen ...) regelt.Für die österreichische Rechtslage ergibt sich dies aus Paragraph 210, ASVG, der die Entschädigung aus mehreren Versicherungsfällen (= mehreren Arbeitsunfällen ...) regelt.
Wird ein Versehrter neuerlich durch einen Arbeitsunfall ... geschädigt und beträgt die durch diese neuerliche Schädigung allein - also ohne die schon durch den früheren Arbeitsunfall eingetretene Schädigung - verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 10 vH, so ist die Entschädigung nach Abs 1 der zit Gesetzesstelle aus diesen mehreren Versicherungsfällen nach Maßgabe der Abs 2 bis 4 festzustellen, sofern die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit 20 vH (...) erreicht.Wird ein Versehrter neuerlich durch einen Arbeitsunfall ... geschädigt und beträgt die durch diese neuerliche Schädigung allein - also ohne die schon durch den früheren Arbeitsunfall eingetretene Schädigung - verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 10 vH, so ist die Entschädigung nach Absatz eins, der zit Gesetzesstelle aus diesen mehreren Versicherungsfällen nach Maßgabe der Absatz 2 bis 4 festzustellen, sofern die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit 20 vH (...) erreicht.
Spätestens vom Beginn des 3.Jahres nach dem Eintritt des neuerlichen Versicherungsfalles an ist die Rente nach dem Grad der durch alle Versicherungsfälle verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit festzustellen .... (Abs 2).Spätestens vom Beginn des 3.Jahres nach dem Eintritt des neuerlichen Versicherungsfalles an ist die Rente nach dem Grad der durch alle Versicherungsfälle verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit festzustellen .... (Absatz 2,).
Die Gesamtrente ist nach der höchsten für die einzelnen Versicherungsfälle in Betracht kommenden Bemessungsgrundlage zu bestimmen und, wenn zur Entschädigung der einzelnen Versicherungsfälle - wie im vorliegenden Fall - verschiedene Träger der Unfallversicherung zuständig sind, von dem für den letzten Versicherungsfall zuständigen Versicherungsträger - hier der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen - ohne Anspruch auf Ersatz gegen die anderen Versicherungsträger zu erbringen, der auch alle anderen in Betracht kommenden Leistungen aus der Unfallversicherung ohne Anspruch auf Ersatz gegenüber anderen Trägern der Unfallversicherung zu gewähren hat (Abs 3). Solange die Gesamtrente nach Abs 2 nicht festgestellt ist, gebührt dem Versehrten unter den Voraussetzungen des Abs 1 eine Rente entsprechend dem Grade der durch die neuerliche Schädigung allein verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit ... (Abs 4). Wenn nun der Gesetzgeber selbst bei durch mehrere Arbeitsunfälle verursachten verschiedenartigen Körperbeschädigungen letzten Endes die Gesamtrente durch den Versicherungsträger erbringen läßt, der für den letzten Versicherungsfall zuständig ist, so muß dies in sinngemäßer Anwendung des § 210 ASVG auch dann gelten, wenn nur eine Minderung der Erwerbsfähigkeit nach sich ziehende Körperbeschädigung - im vorliegenden Fall die durch die Operation veränderte Mechanik im Brustkorbbereich und die darauf beruhende verminderte Belastbarkeit der Atemmuskulatur - durch zwei Arbeitsunfälle (mit-)verursacht wurde. Auch in einem solchen Fall ist die Entschädigug von dem für den letzten Versicherungsfall zuständigen Versicherungsträger festzustellen und zu erbringen, ohne daß es dabei darauf ankommt, ob der frühere Arbeitsunfall eine wesentliche (Mit-)Ursache des späteren Arbeitsunfalls oder seiner Folgen war.Die Gesamtrente ist nach der höchsten für die einzelnen Versicherungsfälle in Betracht kommenden Bemessungsgrundlage zu bestimmen und, wenn zur Entschädigung der einzelnen Versicherungsfälle - wie im vorliegenden Fall - verschiedene Träger der Unfallversicherung zuständig sind, von dem für den letzten Versicherungsfall zuständigen Versicherungsträger - hier der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen - ohne Anspruch auf Ersatz gegen die anderen Versicherungsträger zu erbringen, der auch alle anderen in Betracht kommenden Leistungen aus der Unfallversicherung ohne Anspruch auf Ersatz gegenüber anderen Trägern der Unfallversicherung zu gewähren hat (Absatz 3,). Solange die Gesamtrente nach Absatz 2, nicht festgestellt ist, gebührt dem Versehrten unter den Voraussetzungen des Absatz eins, eine Rente entsprechend dem Grade der durch die neuerliche Schädigung allein verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit ... (Absatz 4,). Wenn nun der Gesetzgeber selbst bei durch mehrere Arbeitsunfälle verursachten verschiedenartigen Körperbeschädigungen letzten Endes die Gesamtrente durch den Versicherungsträger erbringen läßt, der für den letzten Versicherungsfall zuständig ist, so muß dies in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 210, ASVG auch dann gelten, wenn nur eine Minderung der Erwerbsfähigkeit nach sich ziehende Körperbeschädigung - im vorliegenden Fall die durch die Operation veränderte Mechanik im Brustkorbbereich und die darauf beruhende verminderte Belastbarkeit der Atemmuskulatur - durch zwei Arbeitsunfälle (mit-)verursacht wurde. Auch in einem solchen Fall ist die Entschädigug von dem für den letzten Versicherungsfall zuständigen Versicherungsträger festzustellen und zu erbringen, ohne daß es dabei darauf ankommt, ob der frühere Arbeitsunfall eine wesentliche (Mit-)Ursache des späteren Arbeitsunfalls oder seiner Folgen war.
Deshalb wurde das Klagebegehren auf Leistung einer Versehrtenrente durch den hier beklagten Träger der Unfallversicherung vom Berufungsgericht zu Recht abgewiesen, so daß der Revision nicht Folge zu geben war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Unter Bedachtnahme auf die rechtlichen Schwierigkeiten des Verfahrens war dem im Revisionsverfahren zur Gänze unterlegenen Kläger gegenüber dem beklagten Versicherungsträger ein Anspruch auf Ersatz der halben Revisionskosten zuzubilligen (SSV-NF 1/66, 2/29 ua).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Unter Bedachtnahme auf die rechtlichen Schwierigkeiten des Verfahrens war dem im Revisionsverfahren zur Gänze unterlegenen Kläger gegenüber dem beklagten Versicherungsträger ein Anspruch auf Ersatz der halben Revisionskosten zuzubilligen (SSV-NF 1/66, 2/29 ua).