Entscheidungsgründe:
Am 12.August 1981 ereignete sich in 1200 Wien, auf der Kreuzung Wegstraße - Burghardtgasse ein Verkehrsunfall, an dem das von der Klägerin gelenkte Moped Puch Sprinter mit dem polizeilichen Kennzeichen W 19.138 und der vom Beklagten gelenkte PKW VW 1303 S mit dem polizeilichen Kennzeichen N 269.226 beteiligt waren. Das Alleinverschulden am Zustandekommen dieses Unfalls, bei welchem die Klägerin verletzt wurde, trifft den Beklagten.
Die Klägerin begehrte zuletzt den Zuspruch eines Betrages von S 82.991,66, darunter ein Schmerzengeld von S 40.000,-- und die Kosten einer kosmetischen Operation in der Höhe von S 37.400,--. Sie habe durch den Unfall einen Kreuzbandriß, eine Gehirnerschütterung sowie Hautabschürfungen erlitten, zur Beseitigung der vorhandenen Narben sei noch eine Operation erforderlich. Gleichzeitig wurde ein Feststellungsbegehren gestellt.
Der Beklagte bestritt das Klagebegehren, beantragte Klagsabweisung und wendete insbesondere ein, der Kreuzbandriß sei nicht unfallskausal.
Das Erstgericht sprach im ersten Rechtsgang der Klägerin einen Betrag von S 68.000,-- zu, gab dem Feststellungsbegehren statt und wies das Mehrbegehren von S 14.991,66 ab, wobei es in den Feststellungen hervorhob, daß ohne Berücksichtigung der Operation auf Grund des Kreuzbandrisses die Klägerin 3 Tage starke, 8 Tage mittlere und 30 Tage leichte Schmerzen erlitt, unter deren Berücksichtigung jedoch 5 Tage starke, 11 bis 12 Tage mittelstarke und 33 bis 38 Tage leichte Schmerzen. Das vom Beklagten angerufene Oberlandesgericht hob dieses Urteil im klagsstattgebenden Teil mit Beschluß vom 21.Dezember 1984, ON 32, auf. Es hob hervor, daß ohne den vom Beklagten verschuldeten Unfall die klagsgegenständliche Operation nicht vorgenommen worden und auch ihre Folgen, sowie die Notwendigkeit einer kosmetischen Operation nicht eingetreten wären. Dies allein sei aber nicht genügend, um die Haftung des Beklagten auch für diesen Teil der Unfallsfolgen zu begründen. Ein Anlageschaden der Klägerin könnte, vorbehaltlich des Falles der überholenden Kausalität, ihm nur dann angelastet werden, wenn der bereits vorhandene Kreuzbandriß (erst) in Verbindung mit dem Unfall eine Operation medizinisch erforderlich gemacht hätte. Falls dies aber bejaht werden müsse, stelle sich die Frage der Vorteilsausgleichung.
Im zweiten Rechtsgang sprach das Erstgericht der Klägerin den vollen noch offenen Betrag von S 68.000,-- s.A. zu und gab dem Feststellungsbegehren statt, wobei es davon ausging, daß es ohne den Unfall zu keiner Operation des Kreuzbandrisses gekommen wäre, daß ihr aber dadurch auch kein Vorteil entstanden sei. In rechtlicher Hinsicht verwies es auf die Vorschrift des § 1325 ABGB. Der Anspruch auf Ersatz der Heilungskosten werde mit der Körperverletzung und deren Folgen existent und es könnten daher auch nicht aufgewendete Heilungskosten begehrt werden. Es seien daher die Kosten für eine zweckmäßige kosmetische Operation zuzusprechen. Schmerzengeld sei Genugtuung für alles Ungemach, das der Verletzte infolge der Verletzung erduldet habe, es solle den Gesamtkomplex der Schmerzempfindungen abgelten, die durch die Schmerzen entstandenen Unlustgefühle ausgleichen und den Verletzten in die Lage versetzen, sich als Ausgleich für die Leiden und statt der ihm entzogenen Lebensfreude auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten und Erleichterungen zu verschaffen. Wenngleich festgestellt worden sei, daß es sich bei dem Kreuzbandriß um eine ältere Verletzung gehandelt habe, dessen Operation durch den Unfall ausgelöst worden sei, so sei die Haftung des Beklagten für die durch die Operation des Kreuzbandrisses hervorgerufenen Schmerzperioden zu bejahen. Eine Vorteilsausgleichung komme nicht in Betracht, da die Behebung des Kreuzbandrisses für die Klägerin keinen Vorteil bedeutet habe, da sie ohne Unfall sich der gegenständlichen Operation nicht hätte unterziehen müssen. Der Klägerin stünden daher ein Schmerzengeld von S 38.000,-- sowie Kosten der kosmetischen Operation von S 30.000,-- zu, insgesamt daher S 68.000,--. Im Hinblick darauf, daß die Behandlung der klagenden Partei noch nicht abgeschlossen sei, sie aber die Absicht habe, eine kosmetische Operation durchführen zu lassen, sei auch das Feststellungsbegehren gerechtfertigt. Die Berufung des Beklagten blieb erfolglos. Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000,-- nicht übersteigt und daß die Revision nicht zulässig sei; es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und billigte auch dessen rechtliche Beurteilung. In Erledigung der Rechtsrüge führte die zweite Instanz aus, eine Haftung des Schädigers könne nur für den Fall bejaht werden, daß die Kreuzbandoperation infolge einer unfallskausalen Verschlechterung des Zustandes erforderlich wurde oder dem Arzt selbst (etwa infolge einer Fehldiagnose) auch nur erforderlich schien, nicht aber schon für den Fall, daß die unfallsbedingte Untersuchung nur zur Aufdeckung eines Leidens führte, das mit dem schädigenden Ereignis in keinem weiteren Zusammenhang stand. Dies entspreche auch den auf die deutsche Rechtsprechung (BGHZ 25, 86 = NJW 1957, 1475; NJW 1968, 2287) gestützten Ausführungen Reischauers in Rummel II Rdz 12 zu § 1295 ABGB: Werden bei der Behandlung einer Körperverletzung andere Krankheiten entdeckt und entstehen infolge der Entdeckung Schäden, so sei nicht dafür einzustehen, weil das (entdeckte) Leiden nicht auf den Unfall zurückzuführen sei und daher die Risken, die ein solches Leiden mit sich bringe, der Geschädigte zu tragen habe. Unfallskausal sei lediglich die Entdeckung des Leidens, doch sei diese wiederum nichts von der Rechtsordnung Verpöntes. Kunstfehler des behandelnden Arztes seien daher bei solchen, nur anläßlich des Unfalls aufgedeckten Leiden im Gegensatz zu solchen, die bei Behebung der Unfallsfolgen selbst unterlaufen sind, dem Schädiger nicht zuzurechnen. Der vorliegende Fall sei jedoch durch die Besonderheit gekennzeichnet, daß die Operation nicht völlig unabhängig vom Unfall durchgeführt wurde, weil auf Grund der hiebei durchgeführten ärztlichen Betreuung ebenso ein völlig anderes Leiden erkannt worden wäre. Vielmehr sei es zur Operation nur deshalb gekomme, weil die behandelnden Ärtze der Auffassung waren, Folgen des Unfalls selbst zu beheben. Möge diese Operation auch unzweckmäßig und jedenfalls erfolglos gewesen sein, sei sie doch zur vermeintlichen Beseitigung von Unfallsfolgen erfolgt und nicht zu derjenigen eines damit nicht im Zusammenhang stehenden Leidens. Der Fall könne also nicht anders betrachtet werden, als derjenige von Aufwendungen für erfolglos gebliebene Heilungsversuche oder für ärztliche Kunstfehler bei der Behandlung der Unfallsfolgen selbst. Wie dargetan, käme hier eine Entlastung des Schädigers nur im Fall der Vorteilsausgleichung in Betracht, für welche aber nach dem ergänzend festgestellten Sachverhalt kein Raum bleibe. Da sich auch sonst keine Bedenken gegen die Rechtsrichtigkeit der angefochtenen Schmerzengeldausmessung fänden, sei die bekämpfte Entscheidung zu bestätigen gewesen.Im zweiten Rechtsgang sprach das Erstgericht der Klägerin den vollen noch offenen Betrag von S 68.000,-- s.A. zu und gab dem Feststellungsbegehren statt, wobei es davon ausging, daß es ohne den Unfall zu keiner Operation des Kreuzbandrisses gekommen wäre, daß ihr aber dadurch auch kein Vorteil entstanden sei. In rechtlicher Hinsicht verwies es auf die Vorschrift des Paragraph 1325, ABGB. Der Anspruch auf Ersatz der Heilungskosten werde mit der Körperverletzung und deren Folgen existent und es könnten daher auch nicht aufgewendete Heilungskosten begehrt werden. Es seien daher die Kosten für eine zweckmäßige kosmetische Operation zuzusprechen. Schmerzengeld sei Genugtuung für alles Ungemach, das der Verletzte infolge der Verletzung erduldet habe, es solle den Gesamtkomplex der Schmerzempfindungen abgelten, die durch die Schmerzen entstandenen Unlustgefühle ausgleichen und den Verletzten in die Lage versetzen, sich als Ausgleich für die Leiden und statt der ihm entzogenen Lebensfreude auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten und Erleichterungen zu verschaffen. Wenngleich festgestellt worden sei, daß es sich bei dem Kreuzbandriß um eine ältere Verletzung gehandelt habe, dessen Operation durch den Unfall ausgelöst worden sei, so sei die Haftung des Beklagten für die durch die Operation des Kreuzbandrisses hervorgerufenen Schmerzperioden zu bejahen. Eine Vorteilsausgleichung komme nicht in Betracht, da die Behebung des Kreuzbandrisses für die Klägerin keinen Vorteil bedeutet habe, da sie ohne Unfall sich der gegenständlichen Operation nicht hätte unterziehen müssen. Der Klägerin stünden daher ein Schmerzengeld von S 38.000,-- sowie Kosten der kosmetischen Operation von S 30.000,-- zu, insgesamt daher S 68.000,--. Im Hinblick darauf, daß die Behandlung der klagenden Partei noch nicht abgeschlossen sei, sie aber die Absicht habe, eine kosmetische Operation durchführen zu lassen, sei auch das Feststellungsbegehren gerechtfertigt. Die Berufung des Beklagten blieb erfolglos. Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000,-- nicht übersteigt und daß die Revision nicht zulässig sei; es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und billigte auch dessen rechtliche Beurteilung. In Erledigung der Rechtsrüge führte die zweite Instanz aus, eine Haftung des Schädigers könne nur für den Fall bejaht werden, daß die Kreuzbandoperation infolge einer unfallskausalen Verschlechterung des Zustandes erforderlich wurde oder dem Arzt selbst (etwa infolge einer Fehldiagnose) auch nur erforderlich schien, nicht aber schon für den Fall, daß die unfallsbedingte Untersuchung nur zur Aufdeckung eines Leidens führte, das mit dem schädigenden Ereignis in keinem weiteren Zusammenhang stand. Dies entspreche auch den auf die deutsche Rechtsprechung (BGHZ 25, 86 = NJW 1957, 1475; NJW 1968, 2287) gestützten Ausführungen Reischauers in Rummel römisch zwei Rdz 12 zu Paragraph 1295, ABGB: Werden bei der Behandlung einer Körperverletzung andere Krankheiten entdeckt und entstehen infolge der Entdeckung Schäden, so sei nicht dafür einzustehen, weil das (entdeckte) Leiden nicht auf den Unfall zurückzuführen sei und daher die Risken, die ein solches Leiden mit sich bringe, der Geschädigte zu tragen habe. Unfallskausal sei lediglich die Entdeckung des Leidens, doch sei diese wiederum nichts von der Rechtsordnung Verpöntes. Kunstfehler des behandelnden Arztes seien daher bei solchen, nur anläßlich des Unfalls aufgedeckten Leiden im Gegensatz zu solchen, die bei Behebung der Unfallsfolgen selbst unterlaufen sind, dem Schädiger nicht zuzurechnen. Der vorliegende Fall sei jedoch durch die Besonderheit gekennzeichnet, daß die Operation nicht völlig unabhängig vom Unfall durchgeführt wurde, weil auf Grund der hiebei durchgeführten ärztlichen Betreuung ebenso ein völlig anderes Leiden erkannt worden wäre. Vielmehr sei es zur Operation nur deshalb gekomme, weil die behandelnden Ärtze der Auffassung waren, Folgen des Unfalls selbst zu beheben. Möge diese Operation auch unzweckmäßig und jedenfalls erfolglos gewesen sein, sei sie doch zur vermeintlichen Beseitigung von Unfallsfolgen erfolgt und nicht zu derjenigen eines damit nicht im Zusammenhang stehenden Leidens. Der Fall könne also nicht anders betrachtet werden, als derjenige von Aufwendungen für erfolglos gebliebene Heilungsversuche oder für ärztliche Kunstfehler bei der Behandlung der Unfallsfolgen selbst. Wie dargetan, käme hier eine Entlastung des Schädigers nur im Fall der Vorteilsausgleichung in Betracht, für welche aber nach dem ergänzend festgestellten Sachverhalt kein Raum bleibe. Da sich auch sonst keine Bedenken gegen die Rechtsrichtigkeit der angefochtenen Schmerzengeldausmessung fänden, sei die bekämpfte Entscheidung zu bestätigen gewesen.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die außerordentliche Revision des Beklagten aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Klagsabweisung; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
In ihrer Revisionsbeantwortung beantragt die Klägerin, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, allenfalls ihr nicht Folge zu geben.