Rechtssatz RS0030811
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0030811
Entscheidungsdatum
29.05.1990
Rechtssatz
Erscheint nach einem Unfall eine Operation erforderlich, stellt sich aber im Laufe der Operation heraus, daß die Verletzung nicht unfallkausal ist (und auch keine Operation erforderlich gewesen wäre; hier: alter Kreuzbandriß), so haftet der Schädiger wohl für die Einleitung der Operation an sich und die damit verbundenen Folgen - somit auch eine künftig vorzunehmende kosmetische Operation, nicht aber für medizinische Maßnahmen, die allein zur Behandlung der nicht durch den Unfall verursachten Verletzung.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 32/86
Entscheidungstext OGH 07.05.1986 8 Ob 32/86
Veröff: ZVR 1987/77 S 234
- 10 ObS 204/90
Entscheidungstext OGH 29.05.1990 10 ObS 204/90
Ähnlich auch; Beisatz: Hier: Operation nach Arbeitsunfällen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0030811
Dokumentnummer
JJR_19860507_OGH0002_0080OB00032_8600000_001