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Rechtssatz RS0083993×

Rechtssatz RS0083993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0083993

Geschäftszahl

10ObS204/90

Entscheidungsdatum

29.05.1990

Rechtssatz

Handelt es sich bei dem späteren Unfall des versehrten Versicherungsnehmers ebenfalls um einen Arbeitsunfall, so ist es nicht mehr entscheidend, ob er oder seine Folgen von einem früheren Arbeitsunfall wesentlich mitverursacht wurden. Die Entschädigung ist von dem für den letzten Versicherungsfall zuständigen Versicherungsträger festzustellen und zu erbringen. Die Gesamtrente ist nach der höchsten für die einzelnen Versicherungsfälle in Betracht kommenden Bemessungsgrundlage zu bestimmen.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 204/90
    Entscheidungstext OGH 29.05.1990 10 ObS 204/90
    Veröff: SSV-NF 4/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0083993

Dokumentnummer

JJR_19900529_OGH0002_010OBS00204_9000000_001