Entscheidungsgründe:
Der am 31.1.1966 geborene Andreas R***** ist der Ehegatte der Erstklägerin und Vater der beiden weiteren Kläger. Als bei der Firma Emil H***** GmbH in K***** beschäftigter Zimmererpolier überwachte er am 10.3.1995 den Aufbau eines Dachstuhles bei einem Bauernhaus, wobei er auch selbst Hand anlegen mußte. Da es sich um ein bewohntes Bauernhaus handelte, sollte der Auftrag am selben Tag erledigt werden. Derartige Baustellen, bei denen erhöhter Zeitdruck herrscht und auf denen Andreas R***** schon mehrfach als Polier tätig gewesen war, fallen im Jahr etwa vier bis fünfmal an. Eine erhöhte Belastung ergab sich auch daraus, daß die Holzelemente der Dachstuhlkonstruktion größer und schwerer waren als bei einem Einfamilienhaus und händisch auf der Decke transportiert werden müßten. Um ca 13.30 Uhr trug Andreas R***** gemeinsam mit einem Mitarbeiter einen ca 19 m langen Holztram mit einem Gewicht von ca 150 bis 200 kg auf der Decke des Bauernhauses und schlug ihn in die Dachstuhlkonstruktion ein. Üblicherweise werden Auslagen in diesem Ausmaß von vier Personen getragen. Beim Weggehen von diesem Arbeitsvorgang brach er bewußtlos zusammen, nachdem er kurz zuvor über stechende Schmerzen im Brustkorb geklagt, aber normal weitergearbeitet hatte. Andreas R***** verstarb noch an Ort und Stelle infolge eines sog. Sekundenherztodes. Er hatte bei seiner Firma als einer der fittesten Mitarbeiter gegolten und war in den letzten Wochen vor seinem Tod nie krank. Mit hoher Wahrscheinlichkeit war er herzgesund.
Der Unfalltag war ein schöner Vorfrühlingstag; es war den ganzen Tag über sonnig, die Sonnenstrahlung war für die Jahreszeit stark. Am frühen Nachmittag erreichte die Temperatur annähernd 10ø Celsius. Die Windverhältnisse waren normal, der Erdboden schneefrei.
Für den Tod des Andreas R***** war das Zusammentreffen folgender Umstände ausschlaggebend: Die außergewöhnliche körperliche Anstrengung (Aufheben des schweren Holztrams durch zwei anstelle von vier Personen), die zu einem Hebetrauma führte; die starke Sonneneinstrahlung auf der Decke des Bauernhauses, die das Empfinden eines für die Jahreszeit unnatürlich warmen Wetters hervorrief; weiters eventuell eine Streßsituation. Bei Eintritt eines dieser drei Umstände alleine bzw bei einer Tätigkeit oder Verrichtung des täglichen Lebens wäre bei Andreas R***** innerhalb des nächsten Jahres mit deutlich geringerer Wahrscheinlichkeit als durch das gegenständliche Ereignis ein Sekundenherztod eingetreten. Solche Todesfälle sind nicht selten und treten gerade bei jugendlichen Personen (der Verstorbene war im Zeitpunkt seines Todes gerade 29 Jahre alt) im Zusammenhang mit körperlicher Anstrengung auf. Eine Obduktion seines Leichnams erfolgte nicht.
Mit Bescheid vom 26.7.1995 sprach die beklagte Partei aus, daß das Ereignis vom 10.3.1995 nicht als Arbeitsunfall anerkannt werde und wies die Ansprüche auf Teilersatz der Bestattungskosten, Witwenrente sowie Waisenrente ab.
Mit ihren Klagen stellen die drei Kläger, deren Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden wurden, das Begehren auf Zuerkennung dieser Leistungen im gesetzlichen Ausmaß.
Das Erstgericht erkannte die beklagte Partei schuldig, der Witwe einen Teilersatz der Bestattungskosten sowie die Witwenrente ab 11.3.1995 jeweils im gesetzlichen Ausmaß sowie den mj. Kindern die Waisenrente ebenfalls ab 11.3.1995 im gesetzlichen Ausmaß zu zahlen. Es beurteilte den eingangs (zusammengefaßt) wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahingehend, daß das Vorliegen eines Arbeitsunfalles im Sinne des § 175 ASVG zu bejahen sei. Der Sekundenherztod sei bei Erbringung der Arbeitsleistung eingetreten, wobei zeitlicher, örtlicher und auch ursächlicher Zusammenhang gegeben sei. Dafür, daß es zumindest gleich wahrscheinlich wäre, daß eine andere Ursache dieselbe Folge etwa zur selben Zeit herbeigeführt hätte und diese Ursache in naher Zukunft (innerhalb eines Jahres) auch tatsächlich vorgekommen wäre, lägen keine Hinweise vor.Das Erstgericht erkannte die beklagte Partei schuldig, der Witwe einen Teilersatz der Bestattungskosten sowie die Witwenrente ab 11.3.1995 jeweils im gesetzlichen Ausmaß sowie den mj. Kindern die Waisenrente ebenfalls ab 11.3.1995 im gesetzlichen Ausmaß zu zahlen. Es beurteilte den eingangs (zusammengefaßt) wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahingehend, daß das Vorliegen eines Arbeitsunfalles im Sinne des Paragraph 175, ASVG zu bejahen sei. Der Sekundenherztod sei bei Erbringung der Arbeitsleistung eingetreten, wobei zeitlicher, örtlicher und auch ursächlicher Zusammenhang gegeben sei. Dafür, daß es zumindest gleich wahrscheinlich wäre, daß eine andere Ursache dieselbe Folge etwa zur selben Zeit herbeigeführt hätte und diese Ursache in naher Zukunft (innerhalb eines Jahres) auch tatsächlich vorgekommen wäre, lägen keine Hinweise vor.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung mit der Maßgabe, daß es gemäß § 89 Abs 2 ASGG das Klagebegehren als dem Grunde nach zu Recht bestehend erkannte und der beklagten Partei überdies auftrug, den Klägern ab 11.3.1995 bis zur Erlassung der die Höhe der Leistung festsetzenden Bescheide vorläufige Zahlungen von monatlich jeweils S 2.500,-- (betreffend Witwen- und Waisenrente) bzw S 10.000,-- (betreffend Teilersatz der Bestattungskosten) zu leisten. Das Berufungsgericht übernahm hiebei die Feststellungen des Erstgerichtes und auch dessen rechtliche Beurteilung.Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung mit der Maßgabe, daß es gemäß Paragraph 89, Absatz 2, ASGG das Klagebegehren als dem Grunde nach zu Recht bestehend erkannte und der beklagten Partei überdies auftrug, den Klägern ab 11.3.1995 bis zur Erlassung der die Höhe der Leistung festsetzenden Bescheide vorläufige Zahlungen von monatlich jeweils S 2.500,-- (betreffend Witwen- und Waisenrente) bzw S 10.000,-- (betreffend Teilersatz der Bestattungskosten) zu leisten. Das Berufungsgericht übernahm hiebei die Feststellungen des Erstgerichtes und auch dessen rechtliche Beurteilung.
Gegen dieses Urteil richtet sich die fristgerechte, auf die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte und gemäß § 46 Abs 3 ASGG auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Abs 1 leg cit zulässige Revision der beklagten Partei, in welcher die Abänderung des angefochtenen Urteiles im Sinne einer Klagsabweisung begehrt wird; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt. Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.Gegen dieses Urteil richtet sich die fristgerechte, auf die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte und gemäß Paragraph 46, Absatz 3, ASGG auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz eins, leg cit zulässige Revision der beklagten Partei, in welcher die Abänderung des angefochtenen Urteiles im Sinne einer Klagsabweisung begehrt wird; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt. Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO).Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO).
Zu den rechtlichen Ausführungen der Revision hat der Oberste Gerichtshof erwogen: