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Rechtssatz RS0109888

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109888

Entscheidungsdatum

24.04.2025

Rechtssatz

Ereignet sich der Unfall auf eine Art, die geradezu typisch für Unfälle ist, die die Folge der Alkoholbeeinträchtigung des Lenkers sind, so ist dem Sozialversicherungsträger vorerst der Beweis des ersten Anscheins gelungen, daß der Unfall seine Ursache nicht in den üblichen Gefahren des Arbeitsweges hatte, sondern die Folge der Alkoholisierung des Versicherten war. Die objektive Beweislast dafür, daß nicht die Alkoholisierung, sondern andere Ursachen den Unfall auslösten, trifft unter diesen Umständen den Versicherten.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 133/98a
    Entscheidungstext OGH 28.04.1998 10 ObS 133/98a
    Veröff: SZ 71/81
  • 10 ObS 423/98y
    Entscheidungstext OGH 04.05.1999 10 ObS 423/98y
    Vgl; Beisatz: Ein Anscheinsbeweis ist jedoch nicht zulässig, wenn kein Tatbestand mit typischem formelhaften Geschehensablauf angenommen werden kann. Bei Fußgängern kann, anders als bei Autofahrern, kein Grenzwert für absolute Verkehrsuntauglichkeit festgelegt werden. (T1)
  • 10 ObS 60/05d
    Entscheidungstext OGH 06.09.2005 10 ObS 60/05d
    Vgl auch; Beisatz: Die Frage, ob der Anscheinsbeweis gelungen ist, was zu einer Verschiebung der objektiven Beweislast auf den Versicherten führt, den dann die Beweislast trifft, dass nicht die Alkoholisierung, sondern andere Ursachen den Unfall auslösten, ist ebenso eine Frage der nicht revisiblen Beweiswürdigung, wie die Frage, ob dem Versicherten der Beweis gelungen ist, dass nicht die Alkoholisierung, sondern andere Ursachen den Unfall auslösten. (T2)
  • 10 ObS 42/25m
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.04.2025 10 ObS 42/25m
    Beisatz: Auch der Versicherungsträger kann sich bei einem rechtsvernichtenden Einwand im Zusammenhang mit einer Versehrtenrente auf den Anscheinsbeweis stützen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109888

Im RIS seit

28.04.1998

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2025

Dokumentnummer

JJR_19980428_OGH0002_010OBS00133_98A0000_001